Anwalt Arbeitsrecht Impfflicht - Fachanwalt Dr. Nils Bronhofer


Sie stehen der Corona-Impfung skeptisch gegenüber? Sie überlegen, lieber Ihren Job aufzugeben, als sich gegen SARS-CoV-2 immunisieren zu lassen? Impfung oder Freistellung ohne Lohn – das sind die zwei einzigen Optionen. Zumindest aus Laiensicht. Als Anwalt für Arbeitsrecht habe ich mich intensiv mit dem Thema der Impfflicht für Pflegeberufe und Pflegekräfte auseinandergesetzt. Deshalb kann ich Ihnen als Ihr Anwalt im Idealfall dabei helfen, Ihren Job zu behalten beziehungsweise im Falle einer Kündigung das Maximum für Sie herauszuholen.

Darf ich Sie vertreten?

Dr. Nils Bronhofer

Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht und
Fachanwalt für Strafrecht

T: 089/ 9090155-0
F: 089/ 9090155-90
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Anwalt Arbeitsrecht Impfpflicht – das zeichnet mich aus

  • 20 Jahre Erfahrung im Bereich Arbeitsrecht
  • Viele tausend zufriedene Mandanten
  • Seit mehr als 10 Jahren Fachanwalt für Arbeitsrecht
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  • Beste Bewertungen auf anwalt.de

Die rechtliche Lage rund um die Impfpflicht

Die Koalitionsparteien aus SPD, Grünen und der FDP sehen in einem Gesetzesentwurf vor, dass in gewissen Pflegebereichen und in manchen Unternehmen Mitarbeiter genesen oder geimpft sein müssen oder durch ärztliches Attest nachweisen können müssen, dass eine sogenannte Kontraindikation gegen eine Impfung existiert. In Gesundheitsberufen sowie in Pflegeberufen bestehe eine besondere Verantwortung der Mitarbeiter aufgrund des persönlichen und oftmals engen und körpernahen Kontaktes zu den zu pflegenden Mitmenschen, so die Koalitionsparteien. Die Impfpflicht für Pflegekräfte soll dem Schutz der Patienten dienen.

Stichtag ist der 15. März 2022: für bestehende und bis dahin zu begründende Arbeitsverhältnisse müssen die Belege hierfür bis zum 15. März 2022 vorgelegt werden können, neue Arbeitsverhältnisse ab dem 16. März 2022 dürfen nur bei Vorlage eines entsprechenden Beleges begründet werden. Verliert ein Beleg ab dem 16. März 2022 durch Vorrücken der Zeit seine Validität, muss ein erneuter Nachweis binnen 1 Monats vorgelegt werden. Um Fälschungen den Riegel vorzuschieben, darf das Gesundheitsamt sogar Ermittlungen einleiten und den Mitarbeitern untersagen, die Räumlichkeiten des Arbeitgebers zu betreten, wenn sie den Nachweis nicht vorlegen können.

Impfpflicht vs. Grundgesetz

Das Festschreiben einer Impfpflicht ist streng zu trennen vom Impfungszwang. Die widerstreitenden Interessen der Grundrechtsträger lösen sich dahingehend im Konflikt auf, dass die Freiheit des Einzelnen genau dort endet, wo die Freiheit und die gesundheitliche Unversehrtheit anderer Menschen in Gefahr ist; nach Auffassung namhafter Verfassungsrechtler tritt dieser Fall dann ein, wenn die Imagekampagne deshalb nicht gelingt, weil sich zu wenige Bürgerinnen und Bürger für die Impfung entscheiden. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit muss dann gegenüber dem Grundrecht auf Schutz des Lebens zurücktreten; beide Grundrechte sind in Art. 2 des Grundgesetzes (GG) verankert.

So kann ich Sie als Anwalt für Arbeitsrecht beim Thema Impfpflicht unterstützen

Häufig gibt es Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter über den Impfstatus und die sich aus der Impfpflicht bzw. aus den Pflichten des Nachweises ergebenden Rechtsfragen. Vereinbaren Sie gerne einen Erstberatungstermin. Im Falle des Bestehens einer Rechtschutzversicherung trägt diese regelmäßig die Kosten.

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Häufig gestellte Fragen zum Thema Anwalt Arbeitsrecht Impfflicht

Wer wird die Einhaltung der Impfflicht kontrollieren: Staat oder Arbeitgeber?
Ganz generell dürfen die Unternehmen von ihren Mitarbeitern nur diejenigen Informationen abfragen, an denen der Arbeitgeber deshalb ein berechtigtes oder gar schutzwürdiges Interesse hat, weil die Auskunft des Arbeitnehmers auf diese Fragen relevanten Einfluss auf das Austauschverhältnis von Arbeitsleistung und Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes hat. Grundsätzlich zählen Impfungen zur Privatsphäre des Einzelnen und auch des angestellten Mitarbeiters. Gestützt wird diese Auffassung von Art. 9 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Aufgrund des Infektionsschutzgesetzes ist es, Stand heute, dem Arbeitgeber nur gestattet, im Rahmen von Zugangskontrollen Testergebnisse zu kontrollieren. Der Arbeitgeber hat kein Recht, den Impfstatus oder Status als genesen seiner Mitarbeiter abzufragen. Dieses Dilemma kann dadurch aufgelöst werden, dass derjenige Mitarbeiter, der seinen Status als genesen oder geimpft nicht offenbaren möchte, einen aktuellen Testnachweis gegenüber dem Arbeitgeber erbringt. Ausnahmen gelten gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Kindertagesstätten und Schulen, Pflegeeinrichtungen sowie ambulante Pflegedienste. Gleiches gilt für Krankenhäuser.
Reicht statt einer Impfung nicht auch ein Genesenen-Status aus?
Mitarbeiter, die genesen sind, benötigen für die ersten 6 Monate nach der Infektion dann keinen negativen Test, sofern der Gesetzgeber keine strengeren Regelungen auferlegt. Das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, bleibt abzuwarten, welche Regelungen hier gefunden werden.
Kann sich der Arbeitgeber gegen die Impfpflicht zur Wehr setzen?
Bevor überhaupt die Impfpflicht gesetzlich verankert ist, stellen sich bereits viele Menschen die Frage ob und gegebenenfalls, wie sie sich gegen die gesetzliche Impfpflicht zur Wehr setzen können. Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers wird der Gesetzgeber aufzulösen haben. Ob darüber hinaus dem einzelnen Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht bleibt abzuwarten und ist zugleich fraglich; hält der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zurück, verliert er möglicherweise auch seinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten für einen Anwalt für Arbeitsrecht wegen der Impfpflicht?
Voraussichtlich wird die Rechtsschutzversicherung bei Streitigkeiten über den jedenfalls dann übernehmen, wenn der Arbeitnehmer gegenüber der Rechtschutzversicherung geltend machen kann, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, seien dies Hauptleistungspflichten oder auch Nebenpflichten. Es ist nicht zu erwarten, dass die Rechtschutzversicherer hier restriktiv bei der Erstellung einer Deckungsanfrage zugunsten des Versicherungsnehmers reagieren werden.

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