Rechtsgebiet Kündigung


Dr. Nils Bronhofer

Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht und
Fachanwalt für Strafrecht

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Kündigungswellen sind wiederkehrend. Gerade im letzten Quartal eines Kalenderjahres positionieren sich Unternehmen für das nächste Jahr und betreiben durch den Ausspruch von Kündigungen häufig Personalabbau. Arbeitgeber versuchen jedoch noch häufiger, sich von ihren Mitarbeitern zu trennen, indem sie ihnen, häufig unvermittelt, Aufhebungsverträge zum Abschluss anbieten. Seit Februar 2020 kündigen viele Arbeitgeber wegen der Coronakrise (Coronavirus); dabei werden oft die bestehenden Gesetze verletzt. Wir helfen durch eine rechtzeitige Kündigungsschutzklage, Ihre Rechte in Zeiten von COVID-19 (SARS-CoV-2) erfolgreich und mit langjähriger fachanwaltlicher Erfahrung zu sichern. Sehen Sie die Bewertungen von Dr. Bronhofer, Ihrem Anwalt für Arbeitsrecht in München, unter www.anwalt.de.

Die Fehler, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Ausspruch und der Vorbereitung einer Kündigung machen können, sind vielfältig. Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten Fallstricke im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Kündigungen vor und zeigen auf, wie und wann Sie Fehler rechtzeitig vermeiden können.

Eine schriftliche Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang beim Empfänger gerichtlich angegriffen werden; andernfalls ist sie unanfechtbar, also wirksam! Unabhängig davon, ob sie inhaltlich rechtmäßig ist oder nicht.

Vorsicht ist immer geboten: Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern häufig  Aufhebungsverträge an, mit denen sie dem Arbeitnehmer gegen Zahlung einer Abfindung das Recht abkaufen, gegen eine Kündigung Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht zu erheben. Die momentan angebotenen Abfindungssummen sind mitunter recht hoch. Unter einem Faktor von 1,0 Bruttomonatsgehältern pro Jahr der Beschäftigung sollten sie allerdings nicht liegen. Dennoch, man sollte sich über zweierlei bewusst sein. Zum Einen kann in einem Kündigungsschutzprozess häufig ein wesentlich höherer Abfindungsfaktor durch einen erfahrenen Anwalt erstritten werden. Zum Anderen darf nicht vergessen werden, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder eines Abwicklungsvertrages oft zur Verhängung einer Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit führen kann: das Arbeitslosengeld (ALG I) verringert sich dann um bis zu 12 Wochen, der Bezugszeitraum beginnt erst nach Ablauf der verhängten Sperrzeit.

Häufig wünschen Arbeitnehmer anstelle einer Abfindung die Verlängerung der eigentlich geltenden Kündigungsfrist. Dies bringt den Vorteil, dass sich der ausscheidende Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus bewerben kann. Er kann sich länger auf Portalen wir XING.com, LinkedIn.com als Arbeitnehmer seiner aktuellen Firma am Arbeitsmarkt präsentieren. Eine solche Verlängerung der Kündigungsfrist brachte bislang jedoch regelmäßig den Nachteil, dass die Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes geschmälert wurde. In seinem aktuellen Urteil vom 30. August 2018 hat das Bundessozialgericht entschieden (Aktenzeichen B 11 AL 15/17 R), dass Gehalt, welches während einer Freistellungsphase gezahlt wird bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen ist. Ob dieses Urteil auch auf die verlängerte Freistellung durch Vereinbarung anzuwenden ist, bleibt abzuwarten, bis die Entscheidungsgründe des Urteils veröffentlicht sind.

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