Mietrecht


Christopher Langlotz

Ihr Ansprechpartner für das Immobilienrecht

T: 089/ 9090155-0
F: 089/ 9090155-90
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Gerne unterstützen wir Vermieter und Mieter gleichermaßen in allen mietrechtlichen Angelegenheiten.

Zu unseren Leistungen gehört auch die Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit der Beendigung von Mietverhältnissen durch Kündigung und deren Durchsetzung ggf. auch im Wege einer Räumungsklage. Wir vertreten hier Mieter und Vermieter gleichermaßen. Auch bei der Durchsetzung von offenen Mietforderungen sind wir gerne behilflich. Außerdem Unterstützen wir Vermieter und Mieter im Zusammenhang mit der Klärung von Mieterhöhungsverlangen, Streitigkeiten um Nebenkosten und anstehenden Renovierungen.

Kündigung des Mietvertrags

Für einen Vermieter ist es nicht einfach, einen bestehenden Mietvertrag über Wohnraum zu kündigen. Die wichtigsten Gründe für die Kündigung eines Mietvertrags durch den Vermieter sind:

Zahlungsverzug: Bleibt der Mieter dem Vermieter zwei oder mehr Monatsmieten ganz oder zu einem erheblichen Teil schuldig, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen und die kurzfristige Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangen. Geschieht dies nicht, hat der Vermieter die Möglichkeit, Räumungsklage zu erheben. Zwar kann der Mieter durch Nachzahen der Miete bewirken, dass die Kündigung nachträglich unwirksam wird, jedoch können häufige Unregelmäßigkeiten bei derm Mietzahlung dazu führen, dass der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich kündigen kann.

Eigenbedarf: Die Kündigung des Mietvertrags wegen Eigenbedarfs ist ein weiterer häufiger Fall, in dem eine Kündigung wirksam durch den Vermieter ausgesprochen werden kann. Unter Umständen gelten hier aber besonders lange Kündigungsfristen.

Untervermietung und andere Verletzungen des Mietvertrags: Bei Vertragsverletzungen, z.B. dam unerlaubten Halten von Haustieren oder der unerlaubten Untervermietung, wird in den meisten Fällen keine sofortige (fristlose) Kündigung möglich sein. Hier ist meist eine vorherige Abmahnung erfoderlich. Dies gilt in der Regel auch im Falle einer unerlaubten Untervermietung und zwar auch dann, wenn die Untervermietung - wie in den letzten Jahren zunehmend zu beobachten - durch Vermietungsportale wie airbnb oder 9flats an auch für den Mieter vollkommen fremde Personen erfolgt.

Vertragsgestaltung und Vertragsprüfung
Wir entwerfen und gestalten für unsere Mandanten Mietverträge aller Art, und zwar gleichermaßen Mietverträge über Wohnraum als auch Gewerbemietverträge. Wir legen dabei besonderen Wert darauf, für Sie eine Ihren individuellen Bedürfnissen gerecht werdende Lösung der zu regelnden Fragen zu finden und den Vertrag zugleich so zu formulieren, dass die einzelnen Klauseln auch vor Gericht bestand haben. Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Klauseln für unwirksam erklärt, z.B. im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen, Kündigungsverzicht, Kleinreparatureb und einige mehr. Daher ist es sinnvoll, Mietverträge anhand der aktuellen Rechtsprechung zu erstellen und ggf. bei einer Neuvermietung jeweils auf den neuesten Stand bringen zu lassen. Wir helfen dabei gerne.
Mietzahlungen durchsetzen

Wir helfen auch dann, wenn Ihr Mieter die Miete nicht oder nicht pünktlich bezahlt. Neben der ggf. möglichen Kündigung unterstützen wir Sie auch beim Einzug Ihrer Mietforderung, gerichtlich und außergerichtlich. Dies gilt auch dann, wenn Ihr Mieter wegen eines vermeintlichen Minderungsrechts die Miete kürzt oder es darum geht, eine Mieterhöhung durchzusetzen.

Bei einem Verzug des Mieters ist insbesondere die Möglichkeit zu erwägen, die offene Miete im Wege eines sog. Urkundenprozesses einzuklagen. Dies kann die Verfahrensdauer erheblich abkürzen und so dem Vermieter innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit zu einem vorläufig vollstreckbaren Zahlungstitel verhelfen.

Schadensersatzansprüche des Vermieters
Nach Beendigung eines Mietverhältnisses besteht nicht selten Streit darüber, ob und ggf. in welcher Höhe der Mieter für Verschlechterungen der Mietsache Schadensersatz zu leisten hat. Türen, Böden und Heizkörper sind besonders häufig von Beschädigungen während der Mietzeit betroffen. Aber nicht jede Verschlechterung ist auch ein zum Ersatz verpflichtender Schaden. Schließlich ist der gewöhnliche Verschleiß der Mietsache mit der Miete abgegolten. Wir helfen hier, die bestehenden Schäden richtig einzurodnen und etwaige Forderungen durchzusetzen bzw. abzuwehren.

Bronhofer & Partner Rechtsanwälte
Sendlinger-Tor-Platz 5
80336 München

T: +49 (89) 90 90 155 - 0
F: +49 (89) 90 90 155- 90
mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!