Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht und
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Kündigung und Coronakrise
In den letzten beiden Wochen habe ich als Anwalt für Arbeitsrecht in München viele neue Mandate angenommen, bei denen Arbeitnehmer wegen des Corona-Virus eine Kündigung erhalten haben. Sogar fristlose, außerordentliche Kündigungen durch Corona und wegen der der Corona Krise.
Überwiegend mit fragwürdiger Argumentation, oft auf den ersten Blick schon rechtsfehlerhaft - Kündigungsfristen wurden mit offensichtlichen Begründungen in der Kündigungsreklärung selbst missachtet - vermeintlich "gesetzliche Kündigungsgründe" wurden frei erfunden.
Seien Sie versichert, "Corona ist kein Kündigungsgrund"; zwar können aus den Begleitumständen von Covid-19 Situationen entstehen, die eine Kündigung sozial rechtfertigen können, eine Kündigung wegen Corona / des Coronavirus ist aber nicht möglich.
Auf keinen Fall sollten Sie einen Aufhebungsvertrag ungeprüft unterzeichnen, auch wenn Ihnen der Arbeitgeber hierzu Bedingungen stellt oder gar Druck ausübt. Eine ausreichende Bedenkzeit muss immer gewährt werden; darauf können Sie bestehen.
Lassen Sie sich davon nicht verunsichern und nutzen Sie fachanwaltlichen Rat, um sich (Rechts-) Klarheit zu verschaffen.
Nutzen Sie die Möglichkeit, sich gegen eine Kündigung "wegen Corona" zu wehren: wir erheben für Sie am Tag unserer Beauftragung Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht München. Versprochen. Ohne Wartezeit.
Kurzarbeit und Coronakrise
Betriebsräte kontaktieren mich, damit ich sie bei der Verhandlung zu Betriebsvereinbarungen zum Thema Kurzarbeit berate. Denn wenn im Unternehmen ein Betriebsrat besteht, so bedarf es zunächst einer wirksamen Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber.
Ebenso wurde von vielen Arbeitgebern versucht, Kurzarbeit (Kurzarbeitergeld, KUG) einzelvertraglich durchzusetzen. Tendenz steigend - ganz entgegen der Einschätzung der (Bundes-) Politik. Seien Sie achtsam: eine einseitige Anordnung von Kurzarbeit ist ohne Rechtsgrundlage im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung nicht möglich.
Wenn Ihr Arbeitsvertrag keine wirksame Vorratsklausel beinhaltet, kann der Arbeitgeber ohne Ihre Zustimmung keine Kurzarbeit durchsetzen. Wenn es den Parteien nicht gelingt, eine Änderung des Arbeitsvertrages zur Ermöglichung von Kurzarbeit zu vereinbaren, dann bleibt dem Arbeitgeber nur als Handlungsoption, eine Änderungskündigung vorzunehmen, was Folgen hat: die geltende Kündigungsfrist für eine Beendigungskündigung muss vom Arbeitgeber zwingend beachtet werden. Das heißt aber auch, dass die Kurzarbeit selbst und die Kürzung der Arbeitsvergütung frühestens nach Ablauf der Kündigungsfrist greift. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsgericht die Kündigung in ihrer Rechtmäßigkeit bestätigt.
Was folgt daraus in Zeiten von Corona? Die sich auf die Wirtschaftskrise stützende Kündigung kann wegen der oft langen Kündigungsfristen erst greifen, wenn die Belastungen der Märkte und Unternehmen gar nicht mehr besteht. Diesen Umstand werden die Arbeitsgerichte bei der Urteilsfindung berücksichtigen.
Konsequenz: eine Änderungskündigung hilft dem Arbeitgeber nicht, wenn er mit dem einzelnen Mitarbeiter keine Einigung über Kurzarbeit und Aufstockung des Kurzarbeitergeldes erzielen kann.
Aktuell fordert die Gewerkschaftsspitze des DGB (Reiner Hoffmann), dass das Kurzarbeitergeld auf 80% angehoben wird. Dafür spricht, dass zwar durch Rechtsverordnung der Arbeitgeber vollständig von der Erbringung der Sozialversicherungsbeiträge staatlich entlastet wird, ihn die Kurzarbeit "also nichts kostet", der Arbeitnehmer aber nur 60% bzw. 67% seines Gehaltes bekommt, was bei Kleinverdienern in Ballungszentren zu Problemen führt. Eine Lösung könnte die staatliche Erhöhung des Kurzarbeitergeldes sein, gekoppelt an eine Aufstockung dessen durch die Unternehmen - zumindest in den Grenzen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
Meine Checkliste zur Kurzarbeit für Sie: Sieht der Arbeitsvertrag eine Klausel vor, nach der der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen darf?
Kurzarbeit und Minijob (geringfügige Beschäftigung)
Arbeitnehmer dürfen nach dem Gesetz während vereinbarter Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung ausüben. Dies ist jedenfalls dann zulässig, wenn das Unternehmen als Vertragspartner vor Aufnahme der Nebentätigkeit zugestimmt hat. In der Konsequenz verringert sich das Kurzarbeitergeld (KUG).
Es mag der Gedanke aufkommen, dass sich die Nebentätigkeit nicht „lohnt“. Man sollte allerdings nicht die Chancen übersehen, die sich aus solchen Nebenjobs ergeben können: passiert das Schlimmste und der bisherige (Haupt-)Arbeitgeber muss nach der Coronakrise Insolvenz anmelden, so können Nebenjobs in diesen schwierigen Zeiten echte Chancen darstellen, wenn sich aus einem Hinzuverdienst eine neue Hauptbeschäftigung entwickelt.
Der Gesetzgeber hat am 27. März 2020 ein „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus“ verabschiedet, welches bei Nebenjobs während der Corona Krise echte Vorteile mit sich bringt, wenn die Beschäftigung als Minijob (geringfügige Beschäftigung) in einer sogenannten systemrelevanten Branche ausgeübt wird. In diesem Fall wird das Einkommen aus dem Minijob nicht in der üblichen Art und Weise auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Corona und HomeOffice / Home-Office
Der Arbeitgeber kann Sie nicht ohne Ihre Zustimmung ins HomeOffice schicken, er kann HomeOffice nicht einseitig anordnen. Dies deshalb, weil der Arbeitgeber nicht in den privaten Wohnbereich des Arbeitnehmers eingreifen kann. Hierzu braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeitnehmers. Für die Einhaltung des Datenschutzes bei der Durchführung von HomeOffice hat der Arbeitgeber zu sorgen.
Anwaltliche Erreichbarkeit und Coronakrise
Ich versichere allen Mandanten und jedem Menschen, der künftig meine anwaltliche Beratung und Vertretung sucht, dass ich wie gewohnt erreichbar bin: an 7 Tagen in der Woche per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Rechtsberatung und Vertretung kann auch ohne Ihren persönlichen Besuch in der Kanzlei stattfinden. Dazu biete ich Ihnen gerne an:
Meine persönliche Assistenz, Frau Fleissner, erreichen Sie telefonisch oder per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Unser Sekretariat ist telefonisch wie gewohnt erreichbar.
Ich rate dringend zum Abschluss einer Berufsrechtsschutzversicherung / Arbeitsrechtsschutzversicherung.
Bleiben Sie gesund - möglichst lange Zeit.
Viele Grüße - Nils Bronhofer
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Dr. Bronhofer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und ist im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht seit über 16 Jahren in München tätig.
Er vertritt Arbeitnehmer und Betriebsräte. Bundesweit. Ebenso Führungskräfte (OFK), Leiter von Business Units (BU), Prokuristen sowie (andere) Leitende Angestellte i. S. § 14 KSchG; ferner Organe von Gesellschaften (Geschäftsführer / Vorstand) sowie Freie Handelsvertreter, Freie Mitarbeiter und Werkunternehmer, die i.d.R. tatsächlich jedoch abhängige Beschäftigte / Arbeitnehmer sind.
Die Bewertung seiner Mandanten sehen Sie unter anderem auf seinem Profil auf anwalt.de
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