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Ist Ihr Unternehmen wie so viele von der Corona Pandemie betroffen? Steht sogar Ihre Existenz auf dem Spiel? Für zahlreiche Branchen wird das so sein. Die Soforthilfen und die Hilfsmaßnahmen der Regierung sind oft nur ein Tropfen auf den heißen Stein.
Als Geschäftsführer solcher von Corona betroffenen Unternehmen müssen Sie nun besonders Acht geben. Sie können in Haftungsfallen laufen. In wirtschaftlichen Krisen steigt die Gefahr, persönlich als Geschäftsführer haften zu müssen; Insolvenzverschleppung, Schadenersatz an Gläubiger oder an das Unternehmen selbst, um nur eine Auswahl zu nennen.
Zwar wurde die Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30.9.2020 ausgesetzt (verlängerbar bis zum 31.3.2021). Das bedeutet, dass u.a. für diese Zeit keine Insolvenzverschleppung droht. Zusätzlich sind die Zahlungsverbote, die nach Eintritt der Insolvenzreife gelten, aufgehoben. Das kann aber eine gefährliche Scheinsicherheit bedeuten für die Geschäftsführung. Sollte Ihr Unternehmen nämlich nicht wegen der Covid-19 Krise in die Insolvenz geraten sein, besteht die Antragspflicht fort. Genauer: sollten Sie den kausalen Zusammenhang der Insolvenz mit der Corona Pandemie nicht beweisen können.
Treffen Sie als Geschäftsführer in dieser Situation nun pflichtwidrig falsche Entscheidungen, kann es sein, dass Sie persönlich der Gesellschaft den verursachten Schaden ersetzen müssen. Das gilt natürlich auch ohne Corona Krise, jedoch erschwert die jetzige Lage Planungen und Abwägungen. Unter Umständen wird dies sogar genutzt, um einen unliebsamen Geschäftsführer abzuberufen und außerordentlich zu kündigen.
Eine rechtzeitige Beratung ist jedenfalls unerlässlich. Wir prüfen für Sie und unterstützen Sie bei:
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Bronhofer & Partner Rechtsanwälte
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