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Nach der Bayerischen Staatsregierung hat auch die Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm aufgrund der Folgen der Covid-19 Pandemie für Betriebe und Freiberufler aufgelegt.
So schön der Gedanke ist, vom Staat Geld „geschenkt“ zu bekommen - die Antragstellung sollte aber doch nur in den Fällen erfolgen, in denen die Existenz tatsächlich gefährdet ist und die Voraussatzungen für die Antragstellung auch wirklich vorliegen.
Denn:
Die Antragstellung „CORONA-SOFORT-HILFE“ birgt auch die Gefahr des zumindest leichtfertigen Begehens von Straftaten, was bei wahrheitswidrigen Angaben im Rahmen der Antragstellung der Fall wäre – nämlich: es drohen Strafverfahren wegen Subventionsbetruges (§ 264 StGB) und falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB).
Der Subventionsbetrug ist in § 264 StGB geregelt. Danach macht sich strafbar, wer
Der Subventionsbetrug ist in den Fällen 1., 3. und 4. BEREITS durch die Realisierung der vorangestellten Tathandlungen erfüllt! Der Subventionsbetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bei lediglich leichtfertiger Tatbegehung der Grunddelikte des Absatzes 1 Nr. 1–3 wird dagegen „nur“ Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe verhängt. § 264 Absatz 6 StGB regelt die Nebenfolgen, die das Gericht neben der Strafe verhängen kann, wie z.B. die Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden.
Der Gesetzgeber hat jedoch ein Schlupfloch gelassen, sollte sich der Antragsteller sich die Sache mit dem Antrag noch einmal anders überlegen. Wer durch tätige Reue freiwillig verhindert, dass die Subvention gewährt wird, wird gemäß § 264 Absatz 5 StGB nicht bestraft.
Eine eidesstattliche Versicherung ist eine unmittelbare Bekräftigung der Richtigkeit von Angaben. Erforderlich ist eine Erklärung des Täters unter Benutzung der Worte »an Eides Statt«, »eidesstattlich« oder anderer gleichbedeutender Wendungen.
Die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt, § 156 StGB, (1. Alternative) oder die Berufung auf eine solche Versicherung (2. Alternative) gegenüber einer zuständigen Behörde wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
Eine schriftliche Versicherung gilt als abgegeben, wenn sie mit Willen des Erklärenden in den Machtbereich der zuständigen Behörde gelangt ist und die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht (BGHSt 45, 16 [24]). Tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.
Die fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt ist strafbar nach § 161 Abs. 1 StGB mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe. Nachlässigkeiten bei der Abgabe der Erklärung, wie z.B. bewusstes Unterschreiben einer inhaltlich falschen eidesstattlichen Versicherung ohne Lesen des Inhalts oder Unterlassen der Einholung von Erkundigungen, die für den richtigen Inhalt der Versicherung erforderlich sind, können fahrlässiges Verhalten begründen.
Auch hier gibt es ein Schlupfloch: im Falle der rechtzeitigen Berichtigung einer fahrlässigen falschen eidesstattlichen Versicherung entfällt gemäß § 161 Abs. 2 StGB die Strafe.
Fazit:
Bei der Antragstellung sollte daher gut überlegt sein, ob der Antrag überhaupt gestellt wird und welche Angabe gemacht werden. Erfolgen diese Angaben dann auch noch „an Eides statt“ ist die Strafandrohung erheblich.
Erfahrungsgemäß werden solche Straftaten von den Strafverfolgungsbehörden immer verfolgt. In der jetzigen Situation ist aus meiner Sicht sogar mit einer härteren Strafe als üblich zu rechnen. Dahinter dürfte zum Einen die erhebliche finanzielle Belastung des Staates durch die Folgen der Corona-Pandemie stehen und zum anderen der erhöhte Unrechtsgehalt der sich aus der Ausnutzung der momentanen gesellschaftlichen Notlage ergibt.
Es wird also hier bei der CORONA-SOFORT-HILFE kein Geld verschenkt. Hier soll ausschließlich tatsächlich in Not geratenen Unternehmen und Freiberuflern geholfen werden.
Bronhofer & Partner Rechtsanwälte
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