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Mal gemeinsam grillen oder zusammen feiern – wer will mir das verbieten und so schlimm ist das ja nicht. Was soll mir da schon drohen? Dies oder ähnlich mögen Viele denken.
Aber ob sie damit Recht haben, wir nachfolgend dargestellt. Doch gleich vorweg: wer so denkt, irrt sich gewaltig. Die Strafandrohung bei Verstößen gegen das IfSG ist erheblich.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde verschärft.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist seit dem 1.1.2001 in Kraft und wurde zuletzt im Juli 2017 geändert. Es hat das frühere Seuchengesetz ersetzt und ist Grundlage für alle staatlichen Maßnahmen, die auf die Vorbeugung, Früherkennung und die Verhinderung der Weiterverbreitung ansteckbarer Krankheiten abzielen. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde nun auch das IfSG erweitert und angepasst, insbesondere mit der nun neuen Möglichkeit bundesweiter Anordnungen.
Verstöße gegen bestimmte Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz werden als Ordnungswidrigkeit oder - in schweren Fällen - sogar als Straftat mit entsprechenden Konsequenzen eingestuft. Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten ist lang (§ 73 Abs. 1a Nr. 1 bis 24 IfSG n.F.). Ordnungswidrig ist bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß z.B.:
Es sind Geldbußen bis zu 2.500 bzw. 25.000 EUR vorgesehen (§ 73 Abs. 2 IfSG).
Je nach Schwere des Verstoßes können Bußgelder verhängt oder Strafverfahren eröffnet werden. Schwerwiegendere Fälle können nach dem Infektionsschutzgesetz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sanktioniert werden. Auch für die Durchsetzung der Quarantäne kann die Polizei Amtshilfe leisten und sogar Zwang anwenden und mit einem entsprechenden richterlichen Beschluss auch freiheitsbeschränkende Maßnahmen durchführen.
Trotz der erheblichen psychosozialen Belastungen, die mit einer häuslichen Quarantäne einhergehen, ist diese Einschränkung der Grundrechte zur Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Hilfsangeboten der Krisendienste verhältnismäßig.
Setzen sich Betroffene über die häusliche Quarantäne hinweg und besuchen beispielsweise Spielplätze oder andere mit Betretungsverbot versehene Anlagen und Einrichtungen drohen nicht nur Freiheitsstrafe oder Geldstrafe gem. § 75 IfSG. Kommt es dadurch zu einer Ansteckung, könnte dies auch als fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB bestraft werden.
Am 27.03.2020 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sowie das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Rahmen einer gemeinsamen Bekanntmachung einen Bußgeldkatalog "Corona-Pandemie" erlassen.
Geahndet werden Verstöße gegen mehrere der im Zusammenhang mit der "Corona-Pandemie" erlassenen Allgemeinverfügungen sowie die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie.
Im Falle des Verstoßes drohen Bußgelder zwischen 150,00 € und 5.000,00 €
Für Verstöße gegen die in dem Bußgeldkatalog aufgeführten Allgemeinverfügungen sowie die "Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie" (VO) sieht der Bußgeldkatalog "Regelsätze" zwischen 150,00 € und 5.000,00 € vor. Diese können im Falle "fahrlässigen" Handelns halbiert, im Falle des "Vorsatzes" verdoppelt werden (vgl. Teil 1 Nr. 5, 5.2). Auch die konkreten Umstände des Einzelfalles erlauben eine Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze im Rahmen der gesetzlichen Grenzen (Teil 1 Nr. 5, 5.1).
Beispiele:
Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands entgegen 1 Abs. 1 VO - Regelsatz 150,00 €
Öffnung eines Gastronomiebetriebes bzw. Abgabe von Speisen und Getränken, soweit keine Abgabe von mitnahmefähigen Speisen entgegen § 1 Abs. 2 S. 1 VO - Regelsatz 5.000,00 €
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Kreisverwaltungsbehörden.Bronhofer & Partner Rechtsanwälte
Sendlinger-Tor-Platz 5
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