Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz


Dr. Timo Westermann

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Mal gemeinsam grillen oder zusammen feiern – wer will mir das verbieten und so schlimm ist das ja nicht. Was soll mir da schon drohen? Dies oder ähnlich mögen Viele denken.

Aber ob sie damit Recht haben, wir nachfolgend dargestellt. Doch gleich vorweg: wer so denkt, irrt sich gewaltig. Die Strafandrohung bei Verstößen gegen das IfSG ist erheblich.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde verschärft.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist seit dem 1.1.2001 in Kraft und wurde zuletzt im Juli 2017 geändert. Es hat das frühere Seuchengesetz ersetzt und ist Grundlage für alle staatlichen Maßnahmen, die auf die Vorbeugung, Früherkennung und die Verhinderung der Weiterverbreitung ansteckbarer Krankheiten abzielen. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde nun auch das IfSG erweitert und angepasst, insbesondere mit der nun neuen Möglichkeit bundesweiter Anordnungen.

Bei Verstößen gegen das IfSG drohen Bußgelde, aber auch Geld- und Freiheitsstrafen

Verstöße gegen bestimmte Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz werden als Ordnungswidrigkeit oder - in schweren Fällen - sogar als Straftat mit entsprechenden Konsequenzen eingestuft. Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten ist lang (§ 73 Abs. 1a Nr. 1 bis 24 IfSG n.F.). Ordnungswidrig ist bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß z.B.:

  • ein Verstoß gegen die Meldepflichten, sei es durch keine, eine unrichtige, eine verspätete oder unvollständige Information (§ 73 Abs. 1a Nr. 2 IfSG n.F.),
  • die Nichterteilung von Auskünften, die Nichtvorlage von Unterlagen, nicht ermöglichte Zugangsrechte im Zusammenhang mit behördlichen Maßnahmen (§ 73 Abs. 1a Nr. 3, 4, 5),
  • die Weigerung einer betroffenen Person sich untersuchen oder Untersuchungsmaterial entnehmen zu lassen oder Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand zu geben (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG),
  • die Weigerung behördliche Anordnungen in Gemeinschaftseinrichtungen umzusetzen (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG),
  • das Verwenden nicht zugelassener Mittel oder Methoden zur Desinfektion (§ 73 Abs. 1a Nr. 7 IfSG),
  • das Betreten von Kinderbetreuungs-Räumlichkeiten als betroffener Mitarbeiter (§ 73 Abs. 1a Nr. 14 IfSG)
  • Verstoß gegen die verhängten Kontrollen und Beschränkungen im Reiseverkehr bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 73 Abs. 1a Nr. 1 IfSG n.F.)

Es sind Geldbußen bis zu 2.500 bzw. 25.000 EUR vorgesehen (§ 73 Abs. 2 IfSG).

Corona-Straftaten: Was ist nach dem Infektionsschutzgesetz eine Straftat?

Bei strafrechtlicher Relevanz kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren verhängt werden (§§ 74, 75 IfSG). Als Straftat wird u.a. bewertet:
  • Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Meldepflichten (§ 74 IfSG),
  • ein Verstoß gegen eine Quarantäne-Anordnung,
  • ein Verstoß gegen das Kontaktverbot oder eine Ausgangssperre,
  • ein Verstoß gegen das berufliche Tätigkeitsverbot,
  • ein Verstoß gegen behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen, der Untersagung oder Beschränkung von Großveranstaltungen, des Zutritts oder Verlassens bestimmter Orte (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG).
Wer durch einen Verstoß nachweislich das Corona-Virus weiterverbreitet, muss in jedem Fall mit einer Freiheitsstrafe (drei Monate bis fünf Jahre) rechnen (§ 75 Abs.3 IfSG).

Wer überwacht die Befolgung einer angeordneten häuslichen Quarantäne?

Für die Überwachung sind zunächst einmal die jeweiligen Gesundheitsämter zuständig. In vielen Kreisen und Städten stehen die Behörden offenbar in regelmäßigen telefonischen Kontakt mit Personen in Quarantäne. Die Gesundheitsbehörden können zwecks Überwachung auch Amtshilfe von der Polizei anfordern.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen häusliche Quarantäne?

Je nach Schwere des Verstoßes können Bußgelder verhängt oder Strafverfahren eröffnet werden. Schwerwiegendere Fälle können nach dem Infektionsschutzgesetz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sanktioniert werden. Auch für die Durchsetzung der Quarantäne kann die Polizei Amtshilfe leisten und sogar Zwang anwenden und mit einem entsprechenden richterlichen Beschluss auch freiheitsbeschränkende Maßnahmen durchführen.

Trotz der erheblichen psychosozialen Belastungen, die mit einer häuslichen Quarantäne einhergehen, ist diese Einschränkung der Grundrechte zur Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Hilfsangeboten der Krisendienste verhältnismäßig.

Setzen sich Betroffene über die häusliche Quarantäne hinweg und besuchen beispielsweise Spielplätze oder andere mit Betretungsverbot versehene Anlagen und Einrichtungen drohen nicht nur Freiheitsstrafe oder Geldstrafe gem. § 75 IfSG. Kommt es dadurch zu einer Ansteckung, könnte dies auch als fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB bestraft werden.

Bayern: Bußgelder bei Verstößen gegen die Einhaltung des Mindestabstands, das Öffnen von Gastronomiebetrieben

Am 27.03.2020 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sowie das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Rahmen einer gemeinsamen Bekanntmachung einen Bußgeldkatalog "Corona-Pandemie" erlassen.

Geahndet werden Verstöße gegen mehrere der im Zusammenhang mit der "Corona-Pandemie" erlassenen Allgemeinverfügungen sowie die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie.

Im Falle des Verstoßes drohen Bußgelder zwischen 150,00 € und 5.000,00 €

Für Verstöße gegen die in dem Bußgeldkatalog aufgeführten Allgemeinverfügungen sowie die "Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie" (VO) sieht der Bußgeldkatalog "Regelsätze" zwischen 150,00 € und 5.000,00 € vor. Diese können im Falle "fahrlässigen" Handelns halbiert, im Falle des "Vorsatzes" verdoppelt werden (vgl. Teil 1 Nr. 5, 5.2). Auch die konkreten Umstände des Einzelfalles erlauben eine Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze im Rahmen der gesetzlichen Grenzen (Teil 1 Nr. 5, 5.1).

Beispiele:
Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands entgegen 1 Abs. 1 VO - Regelsatz 150,00 €

Öffnung eines Gastronomiebetriebes bzw. Abgabe von Speisen und Getränken, soweit keine Abgabe von mitnahmefähigen Speisen entgegen § 1 Abs. 2 S. 1 VO - Regelsatz 5.000,00 €

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Kreisverwaltungsbehörden.

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