Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
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Zu Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gehören sämtliche in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführten Stoffe.
Stoffe sind alle:
Zubereitungen sind – ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand – Stoffgemische oder die Lösungen eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen.
Anlage I beinhaltet eine Liste aller nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel (BTM), etwa:
Die Definition von Besitz von Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 I Nr. 3 BtMG ist die „tatsächliche Verfügungsmacht, die auf nennenswerte Dauer angelegt ist“. Hinzukommen muss noch der Besitzwille hinsichtlich der Betäubungsmittel.
Der Besitz orientiert sich weniger am zivilrechtlichen Besitzbegriff, sondern am Gewahrsam.
Drogenbesitz ist möglich durch unmittelbaren Besitz (tatsächliche Sachherrschaft), Mitbesitz (z.B. bei Einkaufsgemeinschaften), mittelbarer Besitz (z.B. bei Personen, die andere als Bunkerhalter einsetzen), Fremdbesitz (wer es anderen ermöglicht, Drogen zu verstecken) und zu guter Letzt durch Besitzdiener (Drogenkurier).
Unter Anbau von Betäubungsmittelpflanzen versteht man das Erzielen pflanzlichen Wachstums durch gärtnerische Bemühungen (ob eine einzelne Pflanze oder hunderten Pflanzen ist dabei egal).
Der Anbau ist auch bei der Aufzucht nicht-wirkstoffhaltiger Betäubungsmittelfpflanzen gegeben. Allein der Besitz von Samen stellt keinen Anbau dar. Sind die Samen aber zum Anbau bestimmt, ist dies strafbar.
Betäubungsmittelpflanzen sind solche, die in den Anlage I bis III des BtMG genannt sind. Es spielt keine Rolle, ob oder wie hoch deren Wirkstoffgehalt ist.
Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt beim Täter die sogenannte Eigennützigkeit voraus. Das bedeutet, dass der Täter irgendeinen Vorteil durch den Verkauf der Drogen hat. Dieser kann materieller oder immaterieller Art sein. Dem Täter kann also durch den Verkauf ein Gewinn entstehen oder der Täter kann einen Teil der Betäubungsmittel für sich abzweigen und verkauft den Rest (Finanzierung des Eigenkonsums).
Ein finanzieller Gewinn ist allerdings nicht zwingend notwendig. Ein messbarer Vorteil kann auch ausreichend sein. Auch ein Tauschgeschäft fällt daher unter Handeltreiben.
Bereits das ernstgemeinte Angebot zum Kauf oder Tausch von Betäubungsmitteln verwirklicht den Tatbestand. Es muss nicht zur Übergabe der Drogen kommen.
Hinzukommt, dass die Staatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet ist, dasjenige, was der Täter im Rahmen der Straftat erlangt ist, einzuziehen. Häufig passiert dies durch eine Kontopfändung. Die Einziehung beschränkt sich dabei nicht auf den Gewinn, sondern umfasst den Umsatz (Beispiel: Erwerb von Marihuana für 10.000 €, Verkauf für 15.000 €, Einziehung von 15.000 €)!
Häufig kommt es vor, dass Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Feiern oder einer Verkehrskontrolle mit Drogen angetroffen werden.
Der Besitz einer geringen Menge Cannabis (Marihuana oder Haschisch) wird beim Ersttäter in Bayern mit einer Geldstrafe von etwa 1 bis 1,5 Netto-Monatsgehältern bestraft. Bei Amphetamin und Kokain sind es schon 2-3 Netto-Monatsgehälter.
Daneben wird jedoch der Drogenbesitz auch an die Führerscheinstelle gemeldet.
Die Einlassung, die aufgefundenen Betäubungsmittel seien nur für den Eigenkonsum, können daher zum Bumerang werden. Allein die Angabe, das Kokain, Amphetamin, Marihuana oder andere aufgefundene Drogen sei nur für den eigenen Konsum bestimmt, wird den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen. Dies bedeutet, dass seine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nur dann erfolgen wird, wenn eine Drogenabstinenz von einem Jahr nachgewiesen und eine MPU erfolgreich bestanden wird.
Der Strafrahmen reich von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Innerhalb dieses Strafrahmens bestimmt das Gericht die Strafe im konkreten Fall unter Gesamtwürdigung aller Umstände.
Der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gilt nur für den einfachsten Verstoß nach § 29 I BtMG. In besonders schweren Fällen liegt die Freiheitsstrafe bei mindestens einem Jahr nach § 29 III BtMG.
Der praktisch wichtigste Fall ist die Strafe für Drogenhandel in nicht geringer Menge. Ist die nicht geringe Menge erreicht, beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren.
Die relevantesten Fälle sind folgende:
Ein Fachanwalt für Strafrecht sollte sofort dann hinzugezogen werden, wenn der Vorwurf eine Straftat im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln begangen zu haben, erstmals vorgeworfen wird.
Nur dann kann umfassend und mit Blick auf alle Probleme, d.h. drohende Strafe, Untersuchungshaft, Hausdurchsuchung, Führerscheinentzug, Berufsverbot, etc. verteidigt werden.
Keinesfalls sollte die Gefahr, die mit einem Strafverfahren wegen des Besitzes von Marihuana oder anderen Betäubungsmitteln unterschätzt werden.
Die Konsequenzen aus einer unbedachten Äußerung oder einer Verurteilung können erhebliche Folgen für die nächsten Jahre nach sich ziehen.
Die Polizei kann niemanden zwingen, am Straßenrand die Hose runterzulassen. So viel steht fest. Wer den Drogentest allerdings verweigert, wird zur Wache mitgenommen, wenn Polizisten den Verdacht haben, dass er oder sie unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder illegalen Drogen ein Fahrzeug geführt hat.
Polizisten dürfen Tests überhaupt nur machen, wenn sie Anhaltspunkte haben, dass jemand Alkohol oder Drogen konsumiert hat. Sie dienen der „Feststellung von Tatsachen“, die für potenzielle Verfahren wichtig sind – das ist in § 81a StPO festgelegt. Wer also durch unsichere Fahrweise oder auch unsicheres Gehen auffällt, durch Lallen, glasige Augen oder eine Alkohol-Fahne, den können Beamte auffordern, einen Atemalkohol-Test zu machen oder eine Urinprobe abzugeben.
Diesen „Vortest“ kann jeder ablehnen. Wer ablehnt, wird in der Regel zur Wache mitgenommen. Dort soll den Verdächtigen Blut abgenommen werden, und zwar immer von einem Arzt. Die Entscheidung liegt allerdings nicht mehr bei der Polizei: Weil es um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit geht, muss ein Richter oder ein Staatsanwalt die Entnahme der Blutprobe anordnen. Ist das geschehen, kann sich niemand mehr verweigern. Wer sich nach einer richterlichen Anweisung einer Blutprobe widersetzt, riskiert sogar eine Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.
Darüber hinaus gilt natürlich, wie immer bei Kontakt mit der Polizei, freundlich bleiben und keinen Widerstand leisten, um die Situation nicht noch zu verschlimmern.
Sollte die Polizei die Wohnung durchsuchen wollen, gilt es in erster Linie Ruhe zu bewahren. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen. Kontrollieren Sie, ob Sie in dem Beschluss genannt werden und die richtige Wohnungsanschrift aufgeführt ist. Unterschreiben Sie nur das Sicherstellungsverzeichnis, nicht aber den Durchsuchungsbeschluss. Erklären Sie nicht, mit der Durchsuchung einverstanden zu sein.
Leisten Sie aber keinesfalls Widerstand, sondern bleiben Sie höflich und nehmen Sie so schnell wie möglich Kontakt mit einem Strafverteidiger auf.
Speziell im Betäubungsmittelgesetz geregelt ist der Fall, dass bei einem Erwerb von Betäubungsmitteln in geringer Menge zum Eigenverbrauch die Staatsanwaltschaft gem. § 29 Absatz 5 BtMG von der Strafverfolgung bzw. das Gericht gem. § 31a BtMG von einer Strafe absehen kann.
Darüber hinaus ist eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens auch nach den §§ 170 II, 153, 153a und 154 StPO möglich.
Bei dem Erwerb von Räuchermischungen stellt sich oftmals die Frage, ob diese überhaupt legal sind. Räuchermischungen bestehen zwar meist aus natürlichen pflanzlichen Stoffen, das heißt jedoch nicht, dass diese Stoffe auch tatsächlich legal sind.
Ein legaler Erwerb von Räuchermischungen ist nur dann möglich, wenn sich keine der in Anlage I zum BtMG aufgezählten Stoffe in der Mischung befinden.
Die nicht verkehrsfähigen Stoffe werden in der ersten Anlage zunächst mit ihrem sogenannten International Nonproprietary Namen (INN) der Weltgesundheitsorganisation aufgeführt. In der darauffolgenden Spalte finden sich alle bekannten und nicht geschützten Namen beziehungsweise diverse Trivialnamen des zuvor mittels INN benannten Stoffes. In der letzten Spalte können alle chemischen Stoffbezeichnungen der zuvor genannten Substanz eingesehen werden.
Wenn sich in einer Räuchermischung also eine der in Anlage I des BtMG genannten Stoffe befindet, handelt es sich um eine Mischung, die in Deutschland als illegal eingestuft wird. Dabei ist es nebensächlich, ob es sich bei der Bezeichnung um den INN handelt oder einen Trivialnamen beziehungsweise eine chemische Stoffbezeichnung verwendet wird.
Sowohl der Verkauf als auch der Gebrauch von Räuchermischungen ist in Deutschland also nicht grundsätzlich verboten.
Lediglich dann, wenn die Räuchermischung einen nicht verkehrsfähigen, also verbotenen Stoff enthält, der im Betäubungsmittelgesetz aufgeführt ist, darf sie nicht verkauft, gebraucht oder gar konsumiert werden. Es lohnt sich zudem, das BtMG regelmäßig auf neue nicht verkehrsfähige Stoffe zu überprüfen, da der Gesetzgeber in regelmäßigen Abständen neue psychoaktive Stoffe auf diese Liste setzt.
Bei Überwachungsmaßnahmen muss man zwischen Observationen und dem Abhören von Gesprächen und der Überwachung der Telekommunikation unterscheiden. Grundsätzlich gilt, dass dies bei der Mehrzahl der Straftaten nicht erlaubt ist.
Observationen:
Das heimliche Beobachtungen von Personen oder Objekten kann kurzfristig auch schon durch die Polizei vorgenommen werden (§§ 161, 163 StPO). Längerfristige Observationen können nur bei erheblichen Straftaten erfolgen und bedürfen der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft.
Für optische Observationen unter Einsatz technischer Mittel (z.B. Peilsender, Foto-/Film-Kameras) gilt die Sondervorschrift § 100 f Abs. 1 StPO: Sie sind nur erlaubt, wenn die Ermittlungen auf andere Weise erschwert wären und dürfen nur außerhalb von Wohnungen stattfinden. Optische Aufnahmen einer Wohnung sind wegen der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Grundgesetz immer unzulässig.
Abhören und Aufzeichnen von Gesprächen:
Nur ein Richter darf gemäß § 100 f StPO das Abhören und Aufzeichnen von nichtöffentlichen Äußerungen des Verdächtigen außerhalb einer Wohnung anordnen. Der Abgehörte muss einer schweren Tat verdächtig sein und anderweitige Ermittlungen dürfen nur wenig erfolgversprechend oder wesentlich erschwert sein. Als mögliche Straftaten kommen gemäß § 100a StPO nur bestimmte, schwere, Straftaten in Betracht. Bei Drogendelikten ist dies in § 100a Abs. 3 Nr. 7 StPO geregelt. Nur wegen Drogenbesitz darf also nicht abgehört werden.
Bei Gefahr in Verzug dürfen auch Staatsanwaltschaft oder Polizei das Abhören anordnen.
Innerhalb einer Wohnung ist das Abhören und Aufzeichnen noch weiter eingeschränkt.
Bei Handys (laut Gesetz "Mobilfunkendgeräte") erlaubt es § 100 i StPO, ebenfalls unter den strengen Voraussetzungen der schweren Straftat und erschwerten Ermittlungsmöglichkeiten, zusätzlich den Standort eines aktiv geschalteten Handys festzustellen, wenn ein Täter vorläufig oder aufgrund eines Haftbefehls festgenommen werden soll.
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