Ihr Ansprechpartner für das Urheberrecht
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Das Urheberrecht schützt Werke der folgenden Gattungen:
Außerdem sind Computerprogramme sowie wissenschaftliche und technische Darstellungen vor Veränderungen und Nachahmungen geschützt. Der Softwareschutz stellt dabei einen Sonderfall dar, da er einer ganzen Reihe von Sonderregeln unterliegt.
Ein weiterer praktisch wichtiger Sonderbereich ist der Designschutz. Designs, gleich welcher Art, werden vom Urheberrecht oft gar nicht oder nur unzureichend erfasst. Ein Schutz besteht meist nur dann, wenn für das betreffende Design rechtzeitig ein Geschmacksmuster eingetragen wurde.
Der zentrale Begriff des Urheberrechts ist der des Werks. Ein Schutz besteht nur dann, wenn es sich bei dem Schutzgegenstand um ein Werk im Sinne des Urheberrechts handelt. Das Vorliegen eines Werks setzt nach dem Gesetz dreierlei Voraus: Es muss einen geistigen Inhalt besitzen, eine bestimmt Ausdrucksform und es muss sich darin eine gewisse Individualität widerspiegeln. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist das Werk, bzw. der Urheber davor geschützt, dass andere dieses Werk nachahmen oder verändern. Dem Urheber stehen dann in aller Regel Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz zu.
Neben dem Urheberrecht ist außerdem das Leistngsschutzrecht zu nennen. Es schützt im Unterschied zum Urheberrecht nicht geistige Schöpfungen, sondern sonstige Leistungen auf kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet, wie etwa Fotografien, die den Anforderungen des Urheberrechts nicht genügen, wissenschaftliche Ausgaben, die Interpretation des ausübenden Künstlers und die Leistungen der Schallplattenhersteller, Filmproduzenten, Sendeunternehmen und Datenbankhersteller.
Wir unterstützen unsere Mandanten in allen urheberrechtlichen Belangen. Hierzu zählt neben der Beratung über das Bestehen von Urheberrechten auch der Schutz gegen die unberechtigte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke, der Entwurf und ggf. die Vehandlung von Lizenzverträgen, bzw. Verlagsverträgen, aber auch die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen der Verletzung angeblicher Rechte Dritter.
Bronhofer & Partner Rechtsanwälte
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