Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht und
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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Unsere Kanzlei berät in allen Bereichen des Versicherungsrechts. Hierzu gehören Deckungsprozesse ebenso, wie der Regress des Versicherers. Auch begleiten wir Sie gerne schon vorprozessual, da so häufig teure und langwierige Prozesse vermieden werden können. Hier spielt die Beratung zu Anzeigepflichtverletzungen und Obliegenheitsverstößen erfahrungsgemäß ebenso eine große Rolle, wie das Sichern von Beweisen.
Die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung
In vielen Fällen lehnt der Versicherer die Leistung wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung ab, weil er der Ansicht ist, dass die Angaben im Antragsformular nicht wahrheitsgemäß oder vollständig waren. Der Versicherer wird dann vom Vertrag zurücktreten, den Vertrag kündigen oder wegen arglistiger Täuschung anfechten und jedenfalls seine Leistungspflicht ablehnen. Über diese schwerwiegenden Folgen einer Anzeigepflichtverletzung muss der Versicherte ausdrücklich belehrt werden, sonst kann der Versicherer sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen, § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Vielfach ist der Versicherte der Ansicht, dass bestimmte Beschwerden nicht relevant sind und daher bei Vertragsabschluss nicht angegeben werden müssen. Häufig wird er in dieser Ansicht vom Versicherungsvermittler bestärkt, der an einem schnellen Abschluss des Vertrages interessiert ist. Wird der Vertrag mit einem Agenten des Versicherers abgeschlossen und diesem mündlich von Vorerkrankungen berichtet, die dieser dann jedoch nicht in das Antragsformular aufnimmt, so kann der Versicherer sich nicht auf eine Anzeigepflichtverletzung des Versicherten berufen. Auch wenn der Versicherte nachweisen kann, dass er weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig gehandelt hat, kann der Versicherer nicht vom Vertrag zurücktreten, § 19 Abs. 3 VVG. War der nicht angezeigte Umstand für den Abschluss des Vertrages unerheblich, weil der Versicherer den Vertrag auch bei Angabe dieses Umstandes abgeschlossen hätte, kann der Versicherer ebenfalls nicht vom Vertrag zurücktreten, § 19 Abs. 4 VVG. Schließlich ist zu beachten, dass der Versicherer seine Rechte wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung grundsätzlich innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen muss, § 21 Abs. 1 VVG.
Gerade in diesem Rechtsgebiet ist die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung für eine kompetente Beratung unabdingbar. Nach der Aufgabe des „alles-oder-nichts-Prinzips“ im Zuge der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes, müssen viele Fragen zur Regulierungspraxis erst durch die Rechtsprechung geklärt werden. Diese Entscheidungen nicht nur zu kennen, sondern auch mitzuprägen, ist unsere Aufgabe.
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