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Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende stellen für diese und deren Familien in jedem Fall eine ungeheure Belastung dar. Eine Verurteilung kann zudem zu einer Vorstrafe führen, die im Führungszeugnis für künftige Arbeitgeber sichtbar ist. Es drohen nicht nur verschiedenste Erziehungsmaßnahmen und Strafen, sondern das ganze Verfahren wirkt einschüchternd und kann bei allen Beteiligten zu großer Unsicherheit und Zukunftsangst führen.
Als Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht in München begleite ich Ihr Kind – ebenso wie Sie als Eltern - sicher durch das Strafverfahren. Ich nehme allen Beteiligten die Angst vor dem Strafverfahren und gewährleiste in meiner Funktion als Anwalt für Strafrecht in München eine bestmögliche Verteidigung unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation.
Der Begriff des „Jugendstrafrechts“ beschreibt allgemein das Straf- und Prozessrecht, das für Jugendliche (14- bis 17-Jährige) und zum Teil auch für Heranwachsende (18- bis 21-Jährige) gilt. Es weicht in wesentlichen Grundsätzen vom allgemeinen Strafrecht ab. Im Gegensatz zur „Strafe“ im Strafgesetzbuch, dass für Heranwachsende und Erwachsene gilt, steht der „Erziehungsgedanke“ im Mittelpunkt des Jugendstrafrechts.
Der entscheidende Unterschied ist, dass im Mittelpunkt des Jugendstrafrechts der Erziehungsgedanke steht. Das Erwachsenstrafrecht will die Taten sanktionieren. Der Täter soll für begangenes Unrecht bestraft werden, die Abschreckung für die Zukunft ist dem untergeordnet. Im Jugendstrafrecht soll nicht bestraft werden, sondern es soll erreicht werden, dass der Jugendliche oder Heranwachsende künftig straffrei lebt. Die Strafe orientiert sich in Jugendstrafverfahren daran, was für den Jugendlichen als erzieherisch notwendig erachtet wird. Darüber hinaus sind in Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende auch das Jugendamt bzw. die daran angeschlossene Jugendgerichtshilfe eingebunden, die selbst einen Ahnungsvorschlag in einer Hauptverhandlung machen können.
Neben Straftaten, die „jugendtypisch“ sind (Graffiti, Schwarzfahren, Beleidigung, Diebstahl) kommen auch alle anderen Straftaten in Betracht. Insbesondere Körperverletzungsdelikte, Sexualdelikte und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz sind vielfach vor Gericht angeklagt.
Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht sind deutlich mildere Strafen als im Erwachsenenstrafrecht möglich. Entscheidend ist die Beurteilung des Jugendrichters, welche Maßnahmen erforderlich sind, um auf den Jugendlichen erzieherisch einzuwirken.
Das mildeste Mittel ist eine Erziehungsmaßregel. Es kommen Weisungen, eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen oder an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, in Frage. Es kann auch ein sog. Täter-Opfer-Ausgleich geregelt oder angeordnet werden, den Umgang mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen. Als härtere Sanktion gibt es sog. Zuchtmittel. Dies können Verwarnung, die Erteilung von Auflagen oder der Jugendarrest sein.
Die härteste Sanktion ist die Jugendstrafe. Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre, in besonderen Fällen sogar zehn Jahre. Es wird zu einer Jugendstrafe kommen, wenn sog. „schädliche Neigungen“ oder eine „besondere Schwere der Schuld“ festgestellt wird. Unter schädliche Neigungen sind nach der Rechtsprechung erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen, zu verstehen. Dann wird dieser nach § 27 JGG während der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt.
Die Verteidigung in Jugendstrafsachen erfordert eine besondere Spezialisierung auf diesen Bereich des Strafrechts. Die Kenntnisse über den Ablauf des Jugendstrafverfahrens, die Rolle und Bedeutung der einzelnen Verfahrensbeteiligten sowie der Möglichkeit der Einflussnahme auf das Ergebnis des Strafverfahrens noch während der Ermittlungen und vor einer Hauptverhandlung sind von besonderer Bedeutung, denn nur dann kann dem jugendlichen Mandanten und seinen Angehörigen schnell und gezielt geholfen und eine lang anhaltende Belastung durch eine Verurteilung vermieden werden. Auch die Kommunikation mit Schule und Ausbildungsstelle während eines Ermittlungsverfahrens bedarf besonderer Erfahrung und Sensibilität.
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