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Dr. Timo Westermann

Ihr Anwalt für
Kapitalstrafrecht

Ihr Anwalt für Kapitalstrafrecht

Dr. Timo Westermann

Kapitalstrafrecht

Vom so genannten Kapitalstrafrecht sind sämtliche vorsätzlichen Tötungsdelikte umfasst. Dazu gehören Mord, Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge. Für die Verbrechenstatbestände des besonders schweren Falls des Totschlags und des Mordes sieht das Strafgesetzbuch bis zu lebenslanger Haft vor. Selbst die Mindeststrafe für Totschlag liegt bereits bei fünf Jahren Freiheitsstrafe. Hierbei helfe ich Ihnen als Anwalt für Strafrecht in München.

Dr. Timo Westermann

Fachanwalt für Strafrecht
  • mehr als 10 Jahre Erfahrung im Bereich Strafrecht
  • mehr als 380 zufriedene Mandanten pro Jahr
  • Spezialisierte Strafverteidigung durch Fachanwälte im Strafrecht

  • Bundesweite Strafverteidigung und Opfervertretung
  • 24/7 Erreichbarkeit im Notfall: 0176/31348252

  • 089/ 9090155-15
  • Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Mehr als in allen anderen Strafverfahren geht es in den Fällen des Kapitalstrafrechts nicht nur um die Zukunft sondern um das weitere Leben des Angeklagten. Die ganz erhebliche Freiheitsstrafe, aber auch die gesellschaftliche Ächtung, kann zu einem Verlust sämtlicher privater, gesellschaftlicher und beruflicher Errungenschaften führen.

In solchen, vor den Schwurgerichten durchgeführten Strafverfahren sieht sich der Angeklagte, der sich zumeist bereits vor dem Strafverfahren und auch während dessen in Untersuchungshaft im Gefängnis befindet, nicht nur drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern sowie einem Vertreter der Staatsanwaltschaft, Vertretern der Nebenklage und diversen Gutachtern im Gerichtssaal gegenüber. So muss sich auch der Mandant der, gegen ihn erhobenen, Anklage und den darin niedergelegten Vorwürfen stellen.

Die in solchen Kapitalstrafverfahren erfahrenen und fachlich hoch spezialisierten Strafverteidiger Dr. Nils Bronhofer und Dr. Timo Westermann kämpfen auf der Seite des Angeklagten. Sie stellen sich gegen die Anklage der Staatsanwaltschaft, finden Fehler in den Ermittlungen und arbeiten die Mängel in der strafrechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft heraus.

Eine möglichst frühzeitige Beauftragung stellt zudem sicher, dass die Weichen bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens positiv gestellt werden und der Beschuldigte sich aufgrund der äußerst stressigen und beeinträchtigenden Situation nicht selbst belastet. Dem Beschuldigten wird somit der Druck genommen, sich mehr oder weniger alleine dem Ermittlungsverfahren stellen zu müssen. Die Strafverteidiger Dr. Nils Bronhofer und Dr. Timo Westermann übernehmen die Kommunikation mit der Justiz und begleiten und stützen ihn bereits während der Untersuchungshaft und stellen letztlich sicher, dass dessen private Belange, wie z.B. die Kommunikation mit der Familie sichergestellt wird.

Insbesondere auf dem Gebiet des Kapitalstrafrechts ist sowohl besondere strafrechtliche Kompetenz als auch Fingerspitzengefühl im Umgang mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, etwa durch Zeitung und Fernsehen, gefordert. Auch hinsichtlich letzteren Aspekts verfügen die Strafverteidiger Dr. Nils Bronhofer und Dr. Timo Westermann über langjährige Erfahrung, so dass die Person des Mandanten geschützt wird.

Vertrauen Sie sich und Ihre Angehörigen hoch spezialisierten und erfahrenen Strafverteidigern an. Es geht um Ihre Zukunft.

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Ihr Anwalt für Strafrecht 
in München

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Dr. Timo Westermann

Anwalt Strafrecht München

Sie stehen in Konflikt mit dem Gesetz und suchen nach einem Anwalt für Strafrecht in München? Sie wurden Opfer eines strafrechtlichen Delikts und benötigen einen Rechtsbeistand? Ich helfe Ihnen gerne. Als Anwalt für Strafrecht in München habe ich mich vor vielen Jahren gleichermaßen sowohl auf die Vertretung von Opfern als auch von Beschuldigten spezialisiert. Mit meinem juristischen Fachwissen und meiner Erfahrung habe ich bis heute unzähligen Mandanten geholfen. Überzeugen Sie sich selbst!

Anwalt Strafrecht München - Dr. Timo Westermann

Dr. Timo Westermann

Partner
Fachanwalt für Strafrecht

  • mehr als 10 Jahre Erfahrung im Bereich Strafrecht
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Darum sollten Sie mich als Ihren Anwalt für Strafrecht in München beauftragen


24/7 Erreichbarkeit
Gerade im Strafrecht gibt es viele Situationen, in denen schnell ein Strafverteidiger gefunden werden muss. Neben den regulären Kanzleiöffnungszeiten von Montag bis Freitag von 08.30 - 18 Uhr erreichen Sie mich unter 0176/31348252 auf meinem Notfalltelefon rund um die Uhr. Zudem ist mir bewusst, dass Anklagen, Strafbefehle oder Durchsuchungen immer auch Angst erzeugen – Besprechungstermine können daher oftmals noch am gleichen Tag oder aber innerhalb von 48 Stunden angeboten werden.
Unzählige zufriedene Mandanten und beste Bewertungen

Die Meinung unserer Mandanten bedeutet uns viel. Im Anschluss an unsere Betreuung bitten wir um eine Bewertung, beispielsweise auf dem Portal www.anwalt.de. Jede einzelne Bewertung motiviert mich, zum Vorteil meiner Mandanten weiterhin das Maximum aus mir herauszuholen.

Spezialisierte Verteidigung

Anklagen und Strafbefehle können zu existenziellen Problemen für die Betroffenen führen, denn neben Geld- und Freiheitsstrafen gibt es auch zahlreiche Nebenfolgen, die zum Verlust der Lebensgrundlage führen können (z.B. Berufsverbote, Führerscheinverlust, Verlust der Zuverlässigkeit, etc.). Hinzu kommen die Folgen der sich stetig verändernden Rechtsprechung und der Gesetze sowie den dazugehörigen Verordnungen. Es bedarf daher eines spezialisierten Strafverteidigers um dieses weite Feld zu überblicken und die Interessen des Mandanten bestmöglich im Blick zu haben. Schließlich steht die Zukunft des Mandanten auf dem Spiel.

Bundesweite Tätigkeit
Als Strafverteidiger bin ich bundesweit vor Gerichten tätig. Während die „Aktenarbeit“ am Kanzleisitz in München erfolgt, findet die Verteidigung vor den verschiedenen Gerichten, an denen die Anklage erhoben wurde, statt. Dies kann überall in Deutschland sein. Im Laufe der Jahre habe ich bereits an zahllosen Gerichten im Bundesgebiet verteidigt, etwa in Nürnberg, Hannover, Frankfurt am Main und Köln.
Kurzfriste Terminvergabe
Zeit ist manchmal Geld – deswegen ist es uns wichtig, dass Sie nicht lange warten müssen. Im Normalfall stehen wir Ihnen deshalb innerhalb von 24, maximal 48 Stunden nach dem Erstkontakt für einen Beratungstermin zur Verfügung. Ihre Zufriedenheit hat für uns oberste Priorität. Wir richten uns bei der Terminvergabe nach Ihnen – nicht nach üblichen Bürozeiten.
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Bei welchem Thema darf ich Sie
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Allgemeines Strafrecht

Das Allgemeine Strafrecht deckt die am häufigsten verfolgten Delikte ab. So fallen unter das Allgemeine Strafrecht Delikte wie Beleidigung, Körperverletzung, Brandstiftung, Diebstahl und Unterschlagung, Betrug, Computerbetrug, Raub und räuberische Erpressung, Begünstigung und Hehlerei, aber auch Delikte wie Urkundenfälschung oder beispielsweise Sachbeschädigung. Eine Verurteilung kann dramatische finanzielle und existenzielle Folgen haben. Als Anwalt für Strafrecht in München kann ich Ihnen helfen.

Allgemeines Strafrecht

Betäubungsmittelstrafrecht

Die Zahl der Strafverfahren im Drogenstrafrecht nimmt immer mehr zu. Nicht nur, weil der Besitz von Cannabis noch immer unter Strafe steht. Auch die Liste der verbotenen Betäubungsmittel wird ständig erweitert. Bei der Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen ist daher eine Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung sowie von den möglichen Nebenfolgen einer Verurteilung aufgrund eines Drogendeliktes unerlässlich. Als Anwalt für Strafrecht in München kann ich Ihnen helfen.

Betäubungsmittelstrafrecht

Insolvenzstrafrecht

Das Insolvenzstrafrecht meint Straftaten, die im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Unternehmens stehen. Dazu zählen Insolvenzverschleppung, Bankrott & Co. Oft sieht sich der Betroffene plötzlich einem Strafverfahren ausgesetzt, das im Fall einer Verurteilung neben der eigentlichen Strafe auch das Verbot als Geschäftsführer tätig zu sein mit sich bringt und dadurch vielfach die Betroffenen in Ihrer beruflichen Existenz bedroht. Als Anwalt für Strafrecht in München kann ich Ihnen helfen.

Insolvenzstrafrecht

Internetstrafrecht

Das Darknet, der Tor-Browser, Internetchats wie kik oder Gruppenchats in denen Bilder und Videos geteilt werden, sind vielfach Orte an denen Straftaten stattfinden oder Tatmittel durch die solche begangen werden. Die Verbreitung von Kinderpornografie findet sich dort ebenso wie der Handel mit Betäubungsmitteln und Kreditkartendaten. Aber auch die Verletzung von Urheberrechten oder das Abfangen und Ausspähen von Daten gehören zum Internetstrafrecht. Als Anwalt für Strafrecht in München kann ich Ihnen helfen.

Internetstrafrecht

Jugendstrafrecht

Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende belasten die Betroffenen wie deren Familie und können über den weiteren Lebensweg bestimmen. Daher ist hier besonderes Fachwissen und Erfahrung des Strafverteidigers vonnöten. Durch eine enge und frühzeitige Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwalt, dem Betroffenen und den Eltern lassen sich oft Lösungen erzielen, die nicht die Zukunftspläne der Jugendlichen gefährden. Als Anwalt für Strafrecht in München kann ich Ihnen helfen.

Jugendstrafrecht

Kapitalstrafrecht

Bei den vorsätzlich begangenen Tötungsdelikten im Kapitalstrafrecht, handelt es sich konkret um (versuchten) Totschlag und Mord. Üblicherweise geht mit einem solchen Verfahren eine erhebliche mediale Aufmerksamkeit sowie oftmals auch eine Vorverurteilung einher.  Der Strafverteidiger muss damit umgehen, den Mandanten davor beschützen können und die Feinheiten der Strafverteidigung beherrschen. Als Anwalt für Strafrecht in München kann ich Ihnen helfen.

Kapitalstrafrecht

Körperverletzung & Totschlag

„Wer schlägt, der sitzt“ ist ein oft gehörter Satz in deutschen Gerichtssälen. Körperverletzungs- und Tötungsdelikte führen vielleicht nicht erst nach einem Urteil zu Problemen sondern bereits viel früher. Die Gefahr der Anordnung von Untersuchungshaft, Schmerzensgeld- und Schadensersatzklagen, Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz oder auch die frühzeitige Einleitung von strafmildernden Umsätzen gehören in das Blickfeld einer kompetenten Verteidigung bei Körperverletzungs- und Tötungsdelikten. Als Anwalt für Strafrecht in München kann ich Ihnen helfen.

Körperverletzung & Totschlag

Medizinstrafrecht

Das Medizin- und Arztstrafrecht meint Straftaten, die insbesondere von Ärzten, medizinischem Personal im Gesundheitswesen, von Apothekern und Pflegediensten begangen werden können. Neben „Jedermann-Delikten“ wie z.B. (fahrlässigen) Körperverletzungen kommt insbesondere den Vorschriften zur Korruption im Gesundheitswesen und dem Abrechnungsbetrug stetig steigende Bedeutung zu. Solche Strafverfahren sind komplex und bedrohen nicht selten die Betroffenen im Kern ihrer beruflichen Tätigkeit. Als Anwalt für Strafrecht in München kann ich Ihnen helfen.

Medizinstrafrecht

Opfervertretung

Die Anklage in einem Strafverfahren vertritt die Staatsanwaltschaft. Aussagen des Opfers sind lediglich Beweismittel. Um den Opfern von Strafverfahren eine Stimme zu verleihen, besteht die Möglichkeit, dass diese sich bei bestimmten Delikten dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen und selbst die Verurteilung des Täters verfolgen. Zudem können auch die finanziellen Interessen der Geschädigten im oder parallel zum Strafverfahren durchgesetzt werden. Als Anwalt für Strafrecht in München kann ich Ihnen helfen.

Opfervertretung

Schwarzarbeit

Wenn im Rahmen einer Arbeit weder Steuern noch Sozialabgaben durch den Arbeitgeber abgeführt werden oder Meldepflichten nicht nachgekommen wird, handelt es sich um Schwarzarbeit. Die Strafen reichen von hohen Bußgeldern bis hin zu Freiheitsstrafen. Zudem sind nicht gezahlte Steuern und Sozialversicherungsabgaben zurückzuzahlen. Darüber hinaus sind auch Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder einer Pflichtverletzung gegenüber der Sozialversicherung und anderen meldepflichtigen Ämtern möglich. Als Anwalt für Strafrecht in München kann ich Ihnen helfen.

Schwarzarbeit

Sexualstrafrecht

Neben Sexualstraftaten wie Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder sexuellen Kindesmissbrauch, fallen unter das Sexualstrafrecht auch Delikte im Bereich der Kinder- und Jugendpornographie. Das Sexualstrafrecht erfordert hat für den Beschuldigten nicht selten ernsthafte berufliche und private Konsequenzen. Die Verurteilung hängt oftmals von einem Zeugen ab - dem vermeintlichen Opfer.  Als Anwalt für Strafrecht in München kann ich Ihnen helfen.

Sexualstrafrecht

Steuerstrafrecht

Im Steuerstrafrecht wird zumeist wegen Steuerhinterziehung, Bannbruch, Schmuggel oder Steuerhehlerei ermittelt. Bereits die finanziellen Folgen einer Verurteilung können existenzgefährdend sein. Für eine erfolgreiche Verteidigung sind deshalb auch Kenntnisse im Steuerrecht unerlässlich. Ein Team aus kanzleiinternen- und externen Spezialisten stellt dabei einen Wissensvorsprung vor den Strafverfolgungsbehörden sicher.

Steuerstrafrecht

Umweltstrafrecht

Die Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen rückt weiterhin zunehmend in den Fokus des Gesetzgebers und der Strafverfolgungsbehörden. Beschuldigt werden oftmals nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmen. Delikte wie die Gewässer- und Bodenverunreinigung, der unerlaubte oder unsachgemäße Umgang mit Abfällen, die Behandlung von asbesthaltigen Stoffen etc. werden oft aus Leichtfertigkeit oder der gelebten täglichen Praxis heraus verwirklicht. Als Anwalt für Strafrecht in München kann ich Ihnen helfen.

Umweltstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren nehmen seit einigen Jahren rasant zu und geraten immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit. Da bereits im Ermittlungsverfahren sowohl für den Beschuldigten, als auch für das Unternehmen existenzbedrohende Folgen eintreten können, ist es besonders wichtig so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu beauftragen. So lässt sich schon im Ermittlungsverfahren eine umfassende Verteidigungsstrategie entwickeln. Als Anwalt für Strafrecht in München kann ich Ihnen helfen.

Wirtschaftsstrafrecht

Häufig gestellte Fragen zum Thema Anwalt Strafrecht München

  • Wann sollte ich einen Anwalt für Strafrecht in München hinzuziehen?

    Eine anwaltliche Verteidigung sollte so früh wie möglich beginnen. Dies ermöglicht es, alle rechtlichen Möglichkeiten der Verteidigung nutzen zu können, denn eine umfassende Verteidigung findet im besten Fall nicht erst in der Hauptverhandlung sondern bereits im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen bzw. gegenüber der Staatsanwaltschaft statt. Je früher Sie mich als Ihen Anwalt für Strafrecht in München beauftragen, desto eher lässt sich eine Gerichtsverhandlung vermeiden.
  • Was kostet ein Anwalt für Strafrecht in München?

    Die Kosten der Verteidigung richten sich nach der Schwierigkeit der Sache und dem zeitlichen Aufwand. Möglich ist eine Abrechnung auf Pauschalhonorarbasis oder minutengenau auf Stundensatzbasis. In bestimmten Fällen ist auch im Strafrecht die Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung oder - sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen - im Rahmen der Pflichtverteidigung möglich. Im Strafrecht gibt es - anders als im Zivilrecht - keine Prozesskostenhilfe und kein Armenrecht.
  • Woran erkenne ich einen guten Anwalt für Strafrecht in München?

    Anwälte und die Qualität der von Ihnen erbrachten Dienstleistungen sind mittlerweile auf diversen Onlineportalen nachvollziehbar und überprüfbar - das gilt auch für Anwälte für Strafrecht in München. Für den ratsuchenden Mandanten stellen diese Portale eine gute Basis für die Wahl des Rechtsanwalts dar. Ob Bewertungen echt und wirklich von Mandanten stammen, können Rechtsuchende häufig schnell erkennen. Natürlich bleibt die Anwaltswahl trotzdem aber auch immer eine Sympathie- und Vertrauensfrage.
  • Wie schnell bekommen ich einen Termin bei meinem Anwalt für Strafrecht in München?

    Ein Erstkontakt ist innerhalb kürzester Zeit telefonisch möglich. Für einen telefonischen Termin beziehungsweise einen persönlichen Besprechungstermin in der Kanzlei stehe ich Ihnen als Ihr Anwalt für Strafrecht in München normalerweise innerhalb von 24 bis 48 Stunden zur Verfügung. In eiligen Fällen ist eine persönliche Beratung und Vertretung auch innerhalb weniger Stunden organisierbar.

  • Warum sollte ich Sie als meinen Anwalt für Strafrecht in München beauftragen?

    10 Jahre berufliche Erfahrung mit ausschließlicher Spezialisierung auf das Gebiet des Strafrechts und die Strafverteidigung sprechen ebenso für meine Tätigkeit als Anwalt für Strafrecht in München wie die Vielzahl der positiven Bewertungen auf www.anwalt.de und auf anderen Internetplattformen. Auch große Versicherer wie die Allianz und die ÖRAG empfehlen mich aufgrund der positiven Rückmeldung Ihrer Kunden weiter.

  • Was macht ein Anwalt für Strafrecht in München?

    Als Anwalt für Strafrecht in München übernehme ich ihre Vertretung und Verteidigung gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten. Ich sorge dafür, dass ihr Recht gewahrt bleibt und ihre Freiheit bewahrt wird.

  • Vertreten Sie mich als Anwalt für Strafrecht in München auch vor Gericht?

    Selbstverständlich übernehme ich auch ihre Verteidigung vor Gericht. Sofern erforderlich auch durch alle Instanzen, das heißt vor dem Amtsgericht, dem Landgericht und gegebenenfalls im Rahmen der Revision. Dies bedeutet, dass ich Sie im Hauptverfahren sowie in der Hauptverhandlung verteidige, Zeugen befrage und Beweisanträge stelle.
  • Wie viel Erfahrung haben Sie als Anwalt für Strafrecht in München?

    Seit einem Jahrzehnt bin ich als Strafverteidiger in München tätig. Dadurch kenne ich die Abläufe und Verhaltensweisen der Polizei, Staatsanwaltschaft und der Gerichte. Ich bin zudem bestens vernetzt mit Kollegen und Sachverständigen. Dies sichert eine professionelle Vertretung meiner Mandanten auch abseits der strikten Regelungen der Strafprozessordnung.
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Allgemeines Strafrecht

Der Begriff „Allgemeines Strafrecht“ umfasst verschiedenste Straftaten. Dazu gehören Diebstahl, Unterschlagung, Hehlerei, Betrug, Urkundenfälschung und Sachbeschädigung. Aber auch Körperverletzungsdelikte, Raub und Erpressung umfasst das allgemeine Strafrecht. Als Anwalt für Strafrecht in München berate ich sie gerne dazu.

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Entgegen der relativ harmlos klingenden Bezeichnung „Allgemeines Strafrecht“ kann eine Verurteilung weitreichende und schmerzhafte Folgen haben. Denn als Strafen kommen neben Geldstrafen auch Freiheitsstrafen in Betracht.

Eine Verurteilung kann zudem zu einer Vorstrafe führen, die im Führungszeugnis für künftige Arbeitgeber sichtbar ist. Es geht in Strafverfahren im „Allgemeinen Strafrecht“ folglich immer auch um die gesellschaftliche und berufliche Zukunft des Angeklagten.

Von großer Bedeutung ist eine möglichst frühzeitige Beauftragung eines spezialisierten Strafverteidigers um rechtzeitig die Weichen für einen positiven Verfahrensverlauf zu stellen. Denn bereits dem richtigen Verhalten bei einer Ladung zur polizeilichen Vernehmung kommt erhebliche Bedeutung zu. Keinesfalls sollte eine Aussage ohne die vorherige Beratung durch spezialisierte und erfahrene Strafverteidiger erfolgen, denn eine potentiell gute Ausgangsposition des Mandanten könnte sich andernfalls irreparabel verschlechtern. Zudem können Strafverteidiger frühzeitig Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen und bereits frühzeitig die geeigneten und notwendigen Schritte zur Strafverteidigung einleiten. Unter Umständen kommt dann in Folge dessen eine Einstellung des Verfahrens bereits zu einem frühen Zeitpunkt in Betracht. Insbesondere unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Mandanten kann auch eine Beendigung des Strafverfahrens im Wege eines Strafbefehls sinnvoll sein. Ein solcher Strafbefehl hat den, in vielen Fällen aus Sicht des Betroffenen unschätzbaren Vorteil, dass sich dieser nicht der äußerst unangenehmen Situation einer öffentlichen Hauptverhandlung aussetzen muss.

Die langjährige Erfahrung und die Spezialisierung des Strafverteidigers Dr. Timo Westermann auf das Gebiet des Strafrechts kann in vielen Fällen Schlimmeres verhindern und bietet dem Mandanten Sicherheit für die Zukunft.

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Das Arbeitsstrafrecht umfasst als Teilgebiet des Wirtschaftsstrafrechts Straf- und Bußgeldbestimmungen, die die Beteiligten in ihrer sozialen Rolle als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ansprechen. Hier proftieren Sie bei uns von der Zusammenarbeit eines Anwalts für Strafrecht mit einem Anwalt für Arbeitsrecht.

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Wir vertreten Sie erfolgreich als Anwalt im Arbeitsstrafrecht

Die eine Seite des Arbeitsstrafrechts richtet sich gegen Arbeitgeber, die gegen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts verstoßen oder illegale Beschäftigung betreiben. Auch strafrechtliche Folgen von Arbeitsunfällen an risikobehafteten Arbeitsplätzen wie Baustellen oder bei anderen gefahrgeneigten Tätigkeiten sind Kernbereiche des Arbeitsstrafrechts. Der Fokus der Strafverfolgungsbehörden richtet sich dabei nicht nur gegen Geschäftsführer und Vorstände sondern auch gegen leitende Angestellte und andere Stellvertreter der Gesellschaft.

Auf der anderen Seite gehört auch die strafrechtliche Arbeitnehmervertretung zum Arbeitsstrafrecht: hier ist die Konstellation zumeist diejenige, dass Arbeitnehmer in Ausübung ihrer Tätigkeit in Verdacht geraten, hierbei eine Straftat begangen zu haben. Während arbeitsrechtlich die Verdachtskündigung eine Handlungsmöglichkeit für den Arbeitgeber darstellt, ermitteln die Strafverfolgungsbehörden gegen den Arbeitnehmer wegen der im Verdacht stehenden Straftat.

Als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Rechtsanwalt Dr. Nils Bronhofer im Arbeitsstrafrecht effektiv und umsichtig, um frühzeitig der Gefahr zu begegnen, dass die arbeitsrechtliche Stellung des Betroffenen in Gefahr gerät oder die Staatsanwaltschaft erfolgreich ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten bis zur Anklageerhebung durchführen kann.

Hierbei ist die zeitige Einbindung des Verteidigers in die Sach- und Rechtslage die wichtigste Aufgabe für den Mandanten, um eine erfolgreiche anwaltliche Vertretung zu sichern.

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Verstoß gegen das BtMG

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BtMG - Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) kann Sie teuer zu stehen kommen. Je nach Betäubungsmittel, Menge, Vorgeschichte und Art des Vergehens drohen Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren. Entsprechend wichtig ist es, im Ernstfall schnellstmöglich einen Anwalt für BtMG in München hinzuzuziehen. Je früher ich an Ihrer Seite bin, desto eher kann ich Ihnen in meiner Funktion als Anwalt für Strafrecht in München dabei helfen, Schlimmeres zu verhindern.

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Unter anderem diese Betäubungsmittel sind verboten

Zu Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gehören sämtliche in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführten Stoffe.

Stoffe sind alle:

  • chemischen Elemente und chemischen Verbindungen sowie deren natürlich vorkommenden Gemische und Lösungen,
  • Pflanzen, Algen, Pilze und Flechten sowie deren Teile und Bestandteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
  • Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch und Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
  • Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte.

Zubereitungen sind – ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand – Stoffgemische oder die Lösungen eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen.

Anlage I beinhaltet eine Liste aller nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel (BtM), etwa:

  • Acetylmethadol
  • Cannabis und Cannabisharz
  • Heroin
  • Mescalin
  • Morphin-N-oxid
  • Phencyclidin (PCP)
  • Salvia divinorum
  • Tenocyclidin (TCP)
Anlage II beinhaltet alle verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel, etwa:
  • Butobarbital
  • Cannabis, soweit es zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken bestimmt ist
  • d-cocain
  • Diamorphin, soweit es zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken bestimmt ist
  • Mohnstrohkonzentrat
  • Nicodicodin
  • Papaver bracteatum
  • Thebain
Anlage III beinhaltet alle verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen BtM, etwa:
  • Diazepam
  • Fenetyllin
  • Methadon
  • Morphin
  • Opium
  • Oxycodon
  • Pinazepam
  • Triazolam
Was ist im Zusammenhang mit Drogen strafbar?
Es gilt der Grundsatz, dass der Konsum von illegalen Drogen zwar erlaubt, jeder Weg zu dem Konsum jedoch unter Strafe steht. Das bedeutet, dass der Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln genauso bestraft wird wie der Anbau, die Herstellung, die Weitergabe und das Handeltreiben, also der Verkauf von Betäubungsmitteln.

→ Drogenbesitz

Die Definition von Besitz von Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 I Nr. 3 BtMG ist die „tatsächliche Verfügungsmacht, die auf nennenswerte Dauer angelegt ist“. Hinzukommen muss noch der Besitzwille hinsichtlich der Betäubungsmittel.

Der Besitz orientiert sich weniger am zivilrechtlichen Besitzbegriff, sondern am Gewahrsam.

Drogenbesitz ist möglich durch unmittelbaren Besitz (tatsächliche Sachherrschaft), Mitbesitz (z.B. bei Einkaufsgemeinschaften), mittelbarer Besitz (z.B. bei Personen, die andere als Bunkerhalter einsetzen), Fremdbesitz (wer es anderen ermöglicht, Drogen zu verstecken) und zu guter Letzt durch Besitzdiener (Drogenkurier).

→ Drogenanbau

Unter Anbau von Betäubungsmittelpflanzen versteht man das Erzielen pflanzlichen Wachstums durch gärtnerische Bemühungen (ob eine einzelne Pflanze oder hunderten Pflanzen ist dabei egal).

Der Anbau ist auch bei der Aufzucht nicht-wirkstoffhaltiger Betäubungsmittelfpflanzen gegeben. Allein der Besitz von Samen stellt keinen Anbau dar. Sind die Samen aber zum Anbau bestimmt, ist dies strafbar.

Betäubungsmittelpflanzen sind solche, die in den Anlage I bis III des BtMG genannt sind. Es spielt keine Rolle, ob oder wie hoch deren Wirkstoffgehalt ist.

  • Cannabispflanzen
  • Schlafmohn
  • Aztekensalbei
  • Kokasorten
  • mescalinhaltige Kakteenarten
  • LSD-haltiger Mutterkornpilz
  • psilocybinhaltige Pilze
Gerade beim Anbau im Keller mit Materialien, die legal im Internet erworben wurde, werden die strafrechtlichen Folgen oftmals unterschätzt. Bereits ca. 50 g Pflanzenmasse führen je nach Wirkstoffgehalt bereits zum Überschreiten der geringen Menge und damit zu einer erhöhten Strafandrohung. Je größer die aufgefundene Pflanzenmenge, umso eher besteht zudem auch der Verdacht auf einen Drogenhandel. Dies wiederum führt zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für den Erlass eines Haftbefehls.

→ Drogenhandel

Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt beim Täter die sogenannte Eigennützigkeit voraus. Das bedeutet, dass der Täter irgendeinen Vorteil durch den Verkauf der Drogen hat. Dieser kann materieller oder immaterieller Art sein. Dem Täter kann also durch den Verkauf ein Gewinn entstehen oder der Täter kann einen Teil der Betäubungsmittel für sich abzweigen und verkauft den Rest (Finanzierung des Eigenkonsums).

Ein finanzieller Gewinn ist allerdings nicht zwingend notwendig. Ein messbarer Vorteil kann auch ausreichend sein. Auch ein Tauschgeschäft fällt daher unter Handeltreiben.

Bereits das ernstgemeinte Angebot zum Kauf oder Tausch von Betäubungsmitteln verwirklicht den Tatbestand. Es muss nicht zur Übergabe der Drogen kommen.

Hinzukommt, dass die Staatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet ist, dasjenige, was der Täter im Rahmen der Straftat erlangt ist, einzuziehen. Häufig passiert dies durch eine Kontopfändung. Die Einziehung beschränkt sich dabei nicht auf den Gewinn, sondern umfasst den Umsatz (Beispiel: Erwerb von Marihuana für 10.000 €, Verkauf für 15.000 €, Einziehung von 15.000 €)!

→ Führerschein und Betäubungsmittel

Häufig kommt es vor, dass Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Feiern oder einer Verkehrskontrolle mit Drogen angetroffen werden.

Der Besitz einer geringen Menge Cannabis (Marihuana oder Haschisch) wird beim Ersttäter in Bayern mit einer Geldstrafe von etwa 1 bis 1,5 Netto-Monatsgehältern bestraft. Bei Amphetamin und Kokain sind es schon 2-3 Netto-Monatsgehälter.

Daneben wird jedoch der Drogenbesitz auch an die Führerscheinstelle gemeldet.

Die Einlassung, die aufgefundenen Betäubungsmittel seien nur für den Eigenkonsum, können daher zum Bumerang werden. Allein die Angabe, das Kokain, Amphetamin, Marihuana oder andere aufgefundene Drogen sei nur für den eigenen Konsum bestimmt, wird den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen. Dies bedeutet, dass seine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nur dann erfolgen wird, wenn eine Drogenabstinenz von einem Jahr nachgewiesen und eine MPU erfolgreich bestanden wird.

Welche Strafen erwarten mich bei Verstößen gegen das BtMG?

Der Strafrahmen reich von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Innerhalb dieses Strafrahmens bestimmt das Gericht die Strafe im konkreten Fall unter Gesamtwürdigung aller Umstände.

Der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gilt nur für den einfachsten Verstoß nach § 29 I BtMG. In besonders schweren Fällen liegt die Freiheitsstrafe bei mindestens einem Jahr nach § 29 III BtMG.

Der praktisch wichtigste Fall ist die Strafe für Drogenhandel in nicht geringer Menge. Ist die nicht geringe Menge erreicht, beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren.

Die relevantesten Fälle sind folgende:

  • Drogenhandel, Strafe nach § 29 BtMG: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
  • Drogenhandel, Strafe nach § 29a BtMG: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
  • Drogenhandel als Bandenmitglied, § 30 BtMG: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
  • Drogenhandel in nicht geringer Menge als Bandenmitglied, § 30a BtMG: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren

Wann sollte ich einen Anwalt für BtMG hinzuziehen?

Ein Fachanwalt für Strafrecht sollte sofort dann hinzugezogen werden, wenn der Vorwurf eine Straftat im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln begangen zu haben, erstmals vorgeworfen wird.

Nur dann kann umfassend und mit Blick auf alle Probleme, d.h. drohende Strafe, Untersuchungshaft, Hausdurchsuchung, Führerscheinentzug, Berufsverbot, etc. verteidigt werden.

Keinesfalls sollte die Gefahr, die mit einem Strafverfahren wegen des Besitzes von Marihuana oder anderen Betäubungsmitteln unterschätzt werden.

Die Konsequenzen aus einer unbedachten Äußerung oder einer Verurteilung können erhebliche Folgen für die nächsten Jahre nach sich ziehen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Anwalt für BtMG München

  • Wie sollte ich mich bei einem Drogentest im Straßenverkehr verhalten?

    Die Polizei kann niemanden zwingen, am Straßenrand die Hose runterzulassen. So viel steht fest. Wer den Drogentest allerdings verweigert, wird zur Wache mitgenommen, wenn Polizisten den Verdacht haben, dass er oder sie unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder illegalen Drogen ein Fahrzeug geführt hat.

    Polizisten dürfen Tests überhaupt nur machen, wenn sie Anhaltspunkte haben, dass jemand Alkohol oder Drogen konsumiert hat. Sie dienen der „Feststellung von Tatsachen“, die für potenzielle Verfahren wichtig sind – das ist in § 81a StPO festgelegt. Wer also durch unsichere Fahrweise oder auch unsicheres Gehen auffällt, durch Lallen, glasige Augen oder eine Alkohol-Fahne, den können Beamte auffordern, einen Atemalkohol-Test zu machen oder eine Urinprobe abzugeben.

    Diesen „Vortest“ kann jeder ablehnen. Wer ablehnt, wird in der Regel zur Wache mitgenommen. Dort soll den Verdächtigen Blut abgenommen werden, und zwar immer von einem Arzt. Die Entscheidung liegt allerdings nicht mehr bei der Polizei: Weil es um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit geht, muss ein Richter oder ein Staatsanwalt die Entnahme der Blutprobe anordnen. Ist das geschehen, kann sich niemand mehr verweigern. Wer sich nach einer richterlichen Anweisung einer Blutprobe widersetzt, riskiert sogar eine Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.

    Darüber hinaus gilt natürlich, wie immer bei Kontakt mit der Polizei, freundlich bleiben und keinen Widerstand leisten, um die Situation nicht noch zu verschlimmern.

  • Wie sollte ich mich bei einer Hausdurchsuchung verhalten?

    Sollte die Polizei die Wohnung durchsuchen wollen, gilt es in erster Linie Ruhe zu bewahren. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen. Kontrollieren Sie, ob Sie in dem Beschluss genannt werden und die richtige Wohnungsanschrift aufgeführt ist. Unterschreiben Sie nur das Sicherstellungsverzeichnis, nicht aber den Durchsuchungsbeschluss. Erklären Sie nicht, mit der Durchsuchung einverstanden zu sein.

    Leisten Sie aber keinesfalls Widerstand, sondern bleiben Sie höflich und nehmen Sie so schnell wie möglich Kontakt mit einem Strafverteidiger auf.

  • Inwiefern kann mir ein Anwalt für BtMG weiterhelfen?

    Ein spezialisierter Anwalt für Drogendelikte kann helfen alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Folgen eines Ermittlungsverfahrens oder einer Verurteilung möglichst gering zu halten. Er leitet neben der Verteidigung auch alles Erforderliche in die Wege, um den Führerschein zu sichern und „Pluspunkte“ für ein mögliche Gerichtsverhandlung zu sammeln.

  • Unter welchen Voraussetzungen kann ein Verfahren wegen Drogenbesitzes eingestellt werden?

    Speziell im Betäubungsmittelgesetz geregelt ist der Fall, dass bei einem Erwerb von Betäubungsmitteln in geringer Menge zum Eigenverbrauch die Staatsanwaltschaft gem. § 29 Absatz 5 BtMG von der Strafverfolgung bzw. das Gericht gem. § 31a BtMG von einer Strafe absehen kann.

    Darüber hinaus ist eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens auch nach den §§ 170 II, 153, 153a und 154 StPO möglich.

  • Was mache ich bei einer polizeilichen Vorladung wegen des Verstoßes gegen das BtMG?

    Gerade auch bei einer Vorladung wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gilt es, einer Vorladung durch die Polizei zur Beschuldigtenvernehmung nicht nachzukommen. Die Gefahr, mit einer unbedachten Aussage die strafrechtlichen Probleme noch zu vergrößern ist gerade bei solchen Vorwürfen enorm, da die Grenzen zwischen Besitz, Weitergabe und Handeltreiben oftmals fließend sind.

  • Wie verhalte ich mich als Beschuldigter bei Verstoß gegen BtMG?

    Es gilt wie bei jeder Straftat die Empfehlung, sich nicht zu den Vorwürfen zu äußern und erst einmal sich durch einen Fachanwalt für Strafrecht beraten zu lassen.
  • Verstoßen Räuchermischungen gegen das BtMG?

    Bei dem Erwerb von Räuchermischungen stellt sich oftmals die Frage, ob diese überhaupt legal sind. Räuchermischungen bestehen zwar meist aus natürlichen pflanzlichen Stoffen, das heißt jedoch nicht, dass diese Stoffe auch tatsächlich legal sind.

    Ein legaler Erwerb von Räuchermischungen ist nur dann möglich, wenn sich keine der in Anlage I zum BtMG aufgezählten Stoffe in der Mischung befinden.

    Die nicht verkehrsfähigen Stoffe werden in der ersten Anlage zunächst mit ihrem sogenannten International Nonproprietary Namen (INN) der Weltgesundheitsorganisation aufgeführt. In der darauffolgenden Spalte finden sich alle bekannten und nicht geschützten Namen beziehungsweise diverse Trivialnamen des zuvor mittels INN benannten Stoffes. In der letzten Spalte können alle chemischen Stoffbezeichnungen der zuvor genannten Substanz eingesehen werden.

    Wenn sich in einer Räuchermischung also eine der in Anlage I des BtMG genannten Stoffe befindet, handelt es sich um eine Mischung, die in Deutschland als illegal eingestuft wird. Dabei ist es nebensächlich, ob es sich bei der Bezeichnung um den INN handelt oder einen Trivialnamen beziehungsweise eine chemische Stoffbezeichnung verwendet wird.

    Sowohl der Verkauf als auch der Gebrauch von Räuchermischungen ist in Deutschland also nicht grundsätzlich verboten.

    Lediglich dann, wenn die Räuchermischung einen nicht verkehrsfähigen, also verbotenen Stoff enthält, der im Betäubungsmittelgesetz aufgeführt ist, darf sie nicht verkauft, gebraucht oder gar konsumiert werden. Es lohnt sich zudem, das BtMG regelmäßig auf neue nicht verkehrsfähige Stoffe zu überprüfen, da der Gesetzgeber in regelmäßigen Abständen neue psychoaktive Stoffe auf diese Liste setzt.

  • Inwiefern darf mich die Polizei wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das BtMG überwachen?

    Bei Überwachungsmaßnahmen muss man zwischen Observationen und dem Abhören von Gesprächen und der Überwachung der Telekommunikation unterscheiden. Grundsätzlich gilt, dass dies bei der Mehrzahl der Straftaten nicht erlaubt ist.

    Observationen:
    Das heimliche Beobachtungen von Personen oder Objekten kann kurzfristig auch schon durch die Polizei vorgenommen werden (§§ 161, 163 StPO). Längerfristige Observationen können nur bei erheblichen Straftaten erfolgen und bedürfen der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft.

    Für optische Observationen unter Einsatz technischer Mittel (z.B. Peilsender, Foto-/Film-Kameras) gilt die Sondervorschrift § 100 f Abs. 1 StPO: Sie sind nur erlaubt, wenn die Ermittlungen auf andere Weise erschwert wären und dürfen nur außerhalb von Wohnungen stattfinden. Optische Aufnahmen einer Wohnung sind wegen der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Grundgesetz immer unzulässig.

    Abhören und Aufzeichnen von Gesprächen:
    Nur ein Richter darf gemäß § 100 f StPO das Abhören und Aufzeichnen von nichtöffentlichen Äußerungen des Verdächtigen außerhalb einer Wohnung anordnen. Der Abgehörte muss einer schweren Tat verdächtig sein und anderweitige Ermittlungen dürfen nur wenig erfolgversprechend oder wesentlich erschwert sein. Als mögliche Straftaten kommen gemäß § 100a StPO nur bestimmte, schwere, Straftaten in Betracht. Bei Drogendelikten ist dies in § 100a Abs. 3 Nr. 7 StPO geregelt. Nur wegen Drogenbesitz darf also nicht abgehört werden.

    Bei Gefahr in Verzug dürfen auch Staatsanwaltschaft oder Polizei das Abhören anordnen.

    Innerhalb einer Wohnung ist das Abhören und Aufzeichnen noch weiter eingeschränkt.

    Bei Handys (laut Gesetz "Mobilfunkendgeräte") erlaubt es § 100 i StPO, ebenfalls unter den strengen Voraussetzungen der schweren Straftat und erschwerten Ermittlungsmöglichkeiten, zusätzlich den Standort eines aktiv geschalteten Handys festzustellen, wenn ein Täter vorläufig oder aufgrund eines Haftbefehls festgenommen werden soll.

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