Ihr Anwalt für Gesellschaftsrecht
in Regensburg
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Ihr Anwalt für Gesellschaftsrecht in Regensburg
Dr. Rupprecht Rodenstock
Wie kann ich Sie als Anwalt für Gesellschaftsrecht in Regensburg unterstützen
Dr. Rupprecht Rodenstock
Gesellschaftsrecht
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Ich bin selbst Gesellschafter und berate aus beiden Perspektiven
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Ich besuche regelmäßige Fortbildungen als Fachanwalt für Gesellschaftsrecht
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24/7 Erreichbarkeit im Notfall
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Ich arbeite transparent, beispielsweise mittels Tätigkeitsberichten
Wann sollten Sie einen Anwalt für Gesellschaftsrecht für Regensburg hinzuziehen?
In diesen Bereichen vertrete ich Sie als Anwalt für Gesellschaftsrecht für Regensburg
Die Gründung von Gesellschaften
Bei der Gründung eines Unternehmens entscheiden Sie sich für eine Rechtsform. So können Sie z. B. ein Einzelunternehmen gründen oder die Gründung einer GmbH wählen. Für ein Einzelunternehmen spricht, dass Sie als einzelner Gesellschafter den Gewinn für sich allein vereinnahmen können und kein gesetzlich vorgeschriebenes Stammkapital in die Gesellschaft einbringen müssen. Als GmbH-Gesellschafter schließen Sie einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag ab. Wenn Sie mit anderen zusammen gründen, legen Sie in diesem Gesellschaftsvertrag die „Spielregeln“ untereinander fest, weshalb diese Regelungen wohl durchdacht sein mögen. Die Verwendung des Gewinns beschließen Sie auf einer Gesellschafterversammlung. Damit dies im rechtlichen Rahmen abläuft, lassen Sie sich von mir als erfahrenem Anwalt für Gesellschaftsrecht in Regensburg unterstützen. So ist es nicht nur wichtig, Mehrheiten zu erzielen. Wurde bei der Einladung zur Gesellschafterversammlung die Form nicht gewahrt, gerät auch die Beschlussfassung in Gefahr.
Überdies genannten Aspekte müssen bei der Gründung eines Unternehmens aber noch weitere Punkte beachtet werden. So bewahrt Sie z. B. die Beantragung der Kleinunternehmerregelung beim Finanzamt z. B. davor, Umsatzsteuer an das Finanzamt zu bezahlen.
Gesellschafterstreit
Jeder Gesellschafterstreit kann sich negativ auf die Geschäftsführung und damit auch auf die wirtschaftliche Situation Ihres Unternehmens auswirken. Die Folge ist, dass das persönliche Vertrauen untereinander an Boden verliert und sich im operativen Geschäft Blockaden ergeben. Allein der zeitliche Aufwand für Sie ist nicht zu unterschätzen und schlägt sich auf das Unternehmen und oft auf deren Mitarbeiter aus.
Als Anwalt für Gesellschaftsrecht für Regensburg leiste ich einen zielführenden Beitrag zur Beilegung von Konflikten unter Gesellschaftern. Da ich selbst als Gesellschafter tätig bin, betrachte ich den Streit aus allen Perspektiven. So kann ich am besten ausloten, welcher Ansatz zur einer Lösung führt, der alle an dem Gesellschafterstreit beteiligten Parteien zufriedenstellt.
Kann eine zufriedenstellende Lösung nicht herbeigeführt werden, sieht das Gesellschaftsrecht noch weitere Maßnahmen vor. Auch hier berate ich Sie mit meiner langjährigen Expertise, um die Abberufung eines Geschäftsführers oder den Ausschluss eines anderen Gesellschafters vorzubereiten.
Geschäftsführerhaftung
Als Geschäftsführer einer GmbH ist Ihre Haftung grundsätzlich auf das Vermögen in der Gesellschaft begrenzt. Dies bedeutet, dass ein Gläubiger kein Zugriff auf Ihre Privatvermögen hat. Eine persönliche Haftung kommt aber dennoch in Betracht, wenn Sie Ihre Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzen und dieser daraus ein Schaden entsteht.
Ihre persönliche Haftung tritt z. B. ein, wenn die GmbH ihre Steuern zur Körperschaftsteuer oder zur Gewerbesteuer nicht zahlt und Sie für das Versäumnis verantwortlich gemacht werden. Unabhängig davon, ob Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer oder als Fremdgeschäftsführer agieren, müssen Sie auch Ihre Insolvenzantragspflicht im Blick haben. Ihr Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht in Regensburg rät Ihnen deshalb umgehend das zuständige Insolvenzgericht zu informieren, sobald Sie von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erfahren. Eine Befreiung von dieser Pflicht sieht das Gesellschaftsrecht nicht vor. Sie kann auch nicht durch einen entsprechenden Passus im Gesellschafts- oder Anstellungsvertrag abbedungen werden.
Beziehen Sie mich bei Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer ein, informiere ich Sie vollumfänglich über alle Haftungsrisiken, die Sie kennen sollten. So können Sie rechtzeitig die notwendigen Schritte einzuleiten und einer möglichen Haftung aus dem Weg gehen.
Kündigung von Geschäftsführern
Nicht immer ist der Inhaber eines Unternehmens mit der Wahl seines Geschäftsführers zufrieden. Hier sieht das Gesellschaftsrecht die Möglichkeit der Abberufung vor. Neben der organschaftlichen Abberufung muss aber auch das Dienstverhältnis gekündigt werden. In der Regel gilt das Kündigungsschutzgesetz für Geschäftsführer und Organmitglieder nicht. Dennoch muss die Abberufung und die Kündigung in der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit beschlossen werden. Hier beraten wir Sie gerne im Vorfeld, damit die Voraussetzungen einer Abberufung und Kündigung eines Geschäftsführers eingehalten werden. Außerdem prüfen wir mit Ihnen als Geschäftsführer, wie Sie sich gegen eine Abberufung und Kündigung verteidigen können.
Ihr Anwalt für Gesellschaftsrecht für Regensburg macht sich überdies darauf aufmerksam, dass bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung das Landgericht zuständig ist und strengere Formalitäten eingehalten werden müssen.
FAQs zum Thema Gesellschaftsrecht
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