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Wenn ein Gesellschafter bei einem Gesellschafterstreit aus der GmbH, UG, KG oder GbR ausscheidet – egal ob durch Ausschluss, Kündigung, Einziehung oder freiwillige Lösung – stellt sich fast immer dieselbe Frage: Wie hoch ist die Abfindung? Genau an diesem Punkt eskalieren viele Konflikte, denn wirtschaftlich geht es häufig um erhebliche Summen. Dieser Beitrag erklärt laienverständlich, wie die Abfindung funktioniert, wer sie erhält, wie sie berechnet wird und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Gesellschaftsvertrag entscheidet zuerst – dort steht oft, wie der Wert zu berechnen ist. Gibt es keine Regel, gilt der Verkehrswert, also der echte wirtschaftliche Wert.
  • Bewertungsmethoden unterscheiden sich – entscheidend ist, was wirtschaftlich sinnvoll ist.
  • „Bad-Leaver“-Abschläge sind nur wirksam, wenn sie klar im Vertrag stehen.
  • Abfindungen müssen versteuert werden – aber die GmbH/UG kann sie nicht als Betriebsausgabe absetzen.

Inhaltsverzeichnis

Was eine Abfindung überhaupt ist

Die Abfindung ist der Betrag, den ein Gesellschafter erhält, wenn er aus der Gesellschaft ausscheidet und seine Beteiligung verliert. Sie dient dazu, den Wert seines Anteils wirtschaftlich auszugleichen.

Wichtig: Die Abfindung ist kein Strafgeld, kein Schadensersatz und kein Bonus. Es geht schlicht um den finanziellen Wert, der mit dem Anteil verbunden ist. Dies ist unabhängig von einem möglichen Anstellungsverhältnis oder Dienstvertrag, der ebenfalls mit dem ausscheidenden Gesellschafter beendet wird.

Vertragsregelungen gehen vor – immer

Der erste und wichtigste Schritt ist der Blick in den Gesellschaftsvertrag. Dieser entscheidet:

  • wie die Abfindung berechnet wird
  • welche Methode anzuwenden ist
  • ob Abschläge zulässig sind
  • ob in Raten gezahlt werden darf
  • welcher Zeitpunkt für die Bewertung gilt

Typische vertragliche Modelle sind:

  • Ertragswert (Wert basierend auf zukünftigen Gewinnen)
  • Substanzwert (Wert der vorhandenen Vermögenswerte)
  • Mischverfahren
  • Abschläge bei Pflichtverletzungen
  • Ratenzahlung über mehrere Jahre

Wenn der Vertrag eine klare Regel enthält, muss sie angewendet werden – selbst wenn sie wirtschaftlich nachteilig ist.

Expertentipp

„Viele Regelungen in Gesellschaftsverträgen enthalten Abschläge, bei denen dem ausscheidenden Gesellschafter nur noch 80 %, 70 % oder noch weniger vom Verkehrswert seines Anteils zustehen soll. Meistens greifen diese Abschläge, wenn dem Gesellschafter ein Fehlverhalten zu Last gelegt wird. Jedoch sind solche Regelungen oft angreifbar, wenn die Abschläge zu hoch sind. Bleibt dem Gesellschafter nur noch ein unangemessener Wert für seine Abfindung übrig, sind diese Klauseln unwirksam oder sogar nichtig. Das Ergebnis: Ihm steht meistens doch der volle Verkehrswert zu. Deswegen muss bei der Erstellung solcher Abfindungsklauseln Augenmaß gewahrt werden.“

Ohne Vertragsregel: der echte wirtschaftliche Wert

Fehlt eine vertragliche Vorgabe, gilt der sogenannte Verkehrswert. Das ist der Wert, der sich ergeben würde, wenn der Anteil am Markt verkauft würde – also der realistische wirtschaftliche Wert.

Dabei spielen eine Rolle:

  • Unternehmensgewinn und Zukunftsaussichten
  • Vermögenswerte (z. B. Immobilien, Maschinen, Rücklagen)
  • Schulden
  • Geschäftsmodell
  • Branche und Zukunftsentwicklung

Der Verkehrswert ist nicht „Gefühlssache“, sondern ein Ergebnis nachvollziehbarer Berechnungen.

Die gängigen Bewertungsmethoden

In der Praxis haben sich mehrere Verfahren etabliert. Welches sinnvoll ist, hängt immer vom Unternehmen ab.

Ertragswertverfahren

Hier wird geschätzt, welche Gewinne die Firma in Zukunft erwirtschaftet – und dieser Wert wird auf heute umgerechnet.

Geeignet für:

  • Dienstleister
  • Beratungen
  • Handelsunternehmen
  • Agenturen
  • operative Gesellschaften mit Gewinnen

DCF-Verfahren (Discounted Cashflow)

International übliches Bewertungsverfahren. Es basiert auf zukünftigen Zahlungsströmen und ist besonders präzise, aber auch komplex.

Geeignet für:

  • größere Unternehmen
  • wachstumsorientierte Modelle
  • Start-ups in späteren Phasen

Substanzwertverfahren

Hier zählt der Wert der vorhandenen Vermögensgegenstände – z. B.:

  • Immobilien
  • Maschinen
  • Fahrzeuge
  • Lagerbestände

Geeignet für:

  • Immobiliengesellschaften
  • Unternehmen mit hohen materiellen Werten

Vereinfachte Bewertung

Wird genutzt, wenn:

  • die Gesellschaft klein ist
  • die Ertragslage sehr einfach ist
  • die Werte klar bestimmbar sind

Beispiel: kleine GbR ohne nennenswerte Vermögenswerte.

Viele Gesellschaftsverträge enthalten Regeln wie: „Bei schwerer Pflichtverletzung erhält der ausscheidende Gesellschafter nur 50 % des Abfindungswertes.“ Solche Regeln sind rechtlich nur wirksam, wenn:

  • sie klar und eindeutig formuliert sind
  • die Kürzung nicht völlig unverhältnismäßig ist
  • das Fehlverhalten tatsächlich nachweisbar ist

Gerichte kippen Klauseln, die:

  • willkürlich sind
  • komplett die Abfindung ausschließen
  • unklar formuliert sind
  • den Gesellschafter wirtschaftlich „enteignen“ würden
  • faktisch den Gesellschafter von einer Kündigung abhalten würden, weil er sonst keinen realistischen Gegenwert für seine Anteile bekäme

Expertentipp

„Die neudeutsche Formulierung „Bad-Leaver“ kommt eigentlich aus dem Startup-Bereich, bei dem meist die Gründer auch künftig an das Unternehmen gebunden werden sollen und nicht vor einem lukrativen Exit das Startup verlassen sollen. Die Bewertung der Geschäftsanteile soll dann sogar erheblich von dem Verkehrswert abweichen, wenn die Gründer nicht mehr für das Startup arbeiten und den Anstellungsvertrag oder Dienstvertrag gekündigt haben. “

„Die Gefahr, dass Gesellschafter sich aus einer aktiven zu einer passiven Rolle zurückziehen, besteht aber bei vielen Gesellschaften - nicht nur bei solchen, die sich als „Startup“ verstehen. Man sollte stets den Fall bedenken, was passiert, wenn ein Gesellschafter nicht mehr aktiv mitarbeitet und seine Mitgesellschafter für sich „arbeiten lässt“. Dann sollte eine Klausel es ermöglichen, dass er auch als Gesellschafter aus dem Unternehmen ausgeschlossen werden kann und seine Abfindung entsprechend angepasst wird.“

Steuerliche Grundregeln

Viele Gesellschafter unterschätzen die steuerliche Seite. Die steuerlichen Konsequenzen sind immer stark Einzelfall abhängig und sollten von einem Steuerberater geprüft werden.

Für den ausscheidenden Gesellschafter:

  • Die Abfindung ist steuerpflichtig (Kapitalerträge).
  • Je nach Konstellation kann die 47,5 %-Teilbesteuerung greifen (Teileinkünfteverfahren).

Für die GmbH/UG:

  • Die Abfindung ist keine Betriebsausgabe.
  • Sie mindert also nicht den Gewinn der Gesellschaft.

Bei Einziehung von Anteilen:

  • können stille Reserven steuerlich aufgedeckt werden.
  • Das kann zusätzliche Steuerbelastung auslösen.

Deshalb sollte immer ein Steuerberater eingebunden werden.

Häufige Fehler bei der Abfindung – und wie Sie sie vermeiden

In diesem Bereich passieren besonders viele Fehler. Die wichtigsten:

Fehler 1: falscher Bewertungsstichtag

Der Wert muss zum richtigen Zeitpunkt berechnet werden – häufig:

  • Datum des Ausschlussbeschlusses
  • Datum der Kündigung
  • im Vertrag geregelter Stichtag

Ein falscher Stichtag macht die gesamte Berechnung angreifbar.

Fehler 2: falsche oder nicht passende Bewertung

Beispiele:

  • Substanzwert bei einem Dienstleister
  • Ertragswert bei einer Immobiliengesellschaft
  • fehlende Herleitung der Methode

Die Methode muss zur Gesellschaft passen, nicht zum Wunsch der Parteien.

Fehler 3: willkürliche oder überhöhte Abschläge

Kürzungen sind nur zulässig, wenn:

  • der Vertrag sie erlaubt
  • sie nachvollziehbar und angemessen sind
  • die Voraussetzungen für die Abzüge vorliegen

Alles andere hält vor Gericht nicht.

Fehler 4: unklare Dokumentation

Fehlen

  • Bewertungsunterlagen,
  • Bilanzzahlen,
  • Stichtagsbestimmungen,
  • Herleitungen,

ist die Berechnung leicht angreifbar.

Fehler 5: Liquidität unterschätzt

Eine Gesellschaft kann rechtlich verpflichtet sein zu zahlen – aber wirtschaftlich nicht in der Lage sein. Dann drohen:

  • Zahlungsunfähigkeit
  • Ratenverhandlungen
  • Notlösungen (Liquidation der Gesellschaft, Verkauf etc.)

Expertentipp

„In den meisten Satzungen lässt sich daher eine Ratenzahlungsklausel finden. Die Gesellschaft ist dann verpflichtet, die Abfindung in z.B. 3 bis 5 Jahresraten zu bezahlen. Dies schont die Liquidität der Gesellschaft. Während dieser Zeit ist die Abfindung zwar zu verzinsen. Jedoch trägt der Gesellschafter das Risiko, dass das Unternehmen in dieser Zeit in die Insolvenz geht.

Wir haben in außergerichtlichen Verhandlungen eine günstigere Abfindung für die Gesellschaft erstritten, als es die Satzung vorgesehen hätte. Im Gegenzug bekam der ausscheidende Gesellschafter seine Abfindung nicht erst in den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Zeitraum von fünf Jahren, sondern schon früher. Dafür war er bereit, sich mit weniger zufrieden zu geben. Gut für die Gesellschaft.“

Auszahlung: einmalig oder in Raten

Der Vertrag entscheidet zuerst. Fehlt eine Regel, gilt:

  • sofortige Zahlung, wenn die Gesellschaft liquide ist
  • Ratenzahlung, wenn es sonst zur Gefährdung der Gesellschaft käme

Typische Ratenmodelle:

  • Halbjährliche oder jährliche Raten
  • 3 bis 5 Jahre
  • jährliche Verzinsung
  • Kombination aus Anzahlung + Raten

strong>Wichtig: Die Gesellschaft darf durch die Abfindung nicht in eine Krise gedrückt werden.

FAQ – Abfindung eines Gesellschafters

Wie wird die Abfindung eines Gesellschafters berechnet?

Grundsätzlich gilt: Erst der Vertrag, dann der Verkehrswert. Wenn der Gesellschaftsvertrag eine klare Regel enthält, muss diese angewendet werden. Fehlt eine Regel, gilt der echte wirtschaftliche Wert des Anteils (Verkehrswert).

Wer ermittelt den Wert des Geschäftsanteils?

In der Praxis übernehmen das:

  • Steuerberater
  • Wirtschaftsprüfer
  • oder neutrale Sachverständige

Je nach Komplexität der Gesellschaft.

Kann eine Abfindung gekürzt werden?

Ja – aber nur, wenn der Gesellschaftsvertrag eindeutige Regeln enthält. Pauschale oder unklare Kürzungen sind unwirksam und werden von Gerichten regelmäßig verworfen. Die Kürzung muss stets noch angemessen sein.

Muss die Abfindung versteuert werden?

Je nach Einzelfall aber meistens: Ja. Der ausscheidende Gesellschafter muss die Abfindung versteuern. Für die GmbH/UG gilt: Die Zahlung ist keine Betriebsausgabe – sie mindert den Gewinn nicht.

Kann die Abfindung in Raten gezahlt werden?

Ja. Raten sind möglich, wenn:

  • der Vertrag es ausdrücklich erlaubt
  • oder die Gesellschaft sonst wirtschaftlich gefährdet wäre

Typisch sind Laufzeiten von 3 bis 5 Jahren.

Was passiert, wenn man sich über die Bewertung nicht einig wird?

Kommt keine Einigung zustande, entscheidet:

  • ein unabhängiger Gutachter, oder
  • im Streitfall das Gericht

Beide prüfen dann, welche Bewertungsmethode sachlich richtig ist und welcher Wert tatsächlich zugrunde zu legen ist.

Sie halten den Gesellschafterstreit nicht mehr aus, wollen Ihr Risiko reduzieren oder schlicht einen klaren Schnitt machen? Dann stellt sich die Frage, wie Sie als Gesellschafter selbst aus der Gesellschaft ausscheiden können – ohne die GmbH, UG oder GbR ins Chaos zu stürzen.

Dieser Beitrag erklärt verständlich, welche Wege es für den Austritt gibt, was der Gesellschaftsvertrag dazu sagt, wie die Abfindung funktioniert und welche Fehler Sie vermeiden sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einen „einfachen“ Austritt gibt es selten. Ob und wie Sie gehen können, entscheidet immer zuerst der Gesellschaftsvertrag.
  • Mögliche Wege sind insbesondere: vertragliche Kündigung, Austritt aus wichtigem Grund oder Verkauf / Übertragung des Geschäftsanteils.
  • Ohne klare Regelung gilt häufig: Sie können nur gehen, wenn sich alle einigen oder ein wichtiger Grund vorliegt.
  • Abfindung, Haftung und Steuern sollten vor dem Austritt geklärt werden – sonst drohen Überraschungen.

Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet „Austritt eines Gesellschafters“ überhaupt?

Wenn ein Gesellschafter „austritt“, meint er meist:

  • Er will nicht mehr Gesellschafter sein
  • Er will seine Rechte und Pflichten abgeben
  • Er will sein wirtschaftliches Risiko reduzieren oder beenden

Rein rechtlich ist das aber nicht ein einziger Vorgang, sondern kann auf verschiedene Arten geschehen:

  • durch fristgerechte Kündigung nach Gesellschaftsvertrag
  • durch Austritt aus wichtigem Grund
  • durch einvernehmliche Übertragung oder Verkauf des Geschäftsanteils
  • in Personengesellschaften auch durch Austritt nach Gesetz, wenn nichts anderes geregelt ist

Wichtig: Es reicht nicht zu sagen „Ich trete jetzt aus“. Entscheidend ist, welche Regelungen im Vertrag stehen und welche Form der Austritt hat.

Die wichtigsten Wege, als Gesellschafter auszuscheiden

1. Vertragliche Kündigung des Gesellschaftsvertrags

Viele Gesellschafter gehen davon aus, dass sie ihren Anteil einfach „kündigen“ können wie einen Mietvertrag. Das ist ein Irrtum. Eine Kündigung ohne einen wichtigen Grund ist nur möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich ein Kündigungsrecht steht. Typische Elemente:

  • Kündigungsfrist (zum Beispiel 6 oder 12 Monate zum Jahresende)
  • Form der Kündigung (schriftlich)
  • Folgen der Kündigung (Ausscheiden, Abfindung, Bewertung, Stimmrecht)

Gibt es eine solche Klausel, ist das der klarste Weg für einen Austritt – allerdings nur innerhalb der dort gesetzten Regeln.

Expertentipp

„Sollten Sie als Gesellschafter nicht fristgerecht kündigen und somit austreten können, sind Sie auf eine irgendwie geartete Vereinbarung mit Ihren Mitgesellschafter angewiesen, solange nicht ein wichtiger Grund eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte. In der Praxis kann das dazu führen, dass ein Mitgesellschafter in der Gesellschaft gefangen bleibt, weil ihn die Mitgesellschafter nicht ziehen lassen (z.B. weil sie die Abfindung nicht bezahlen wollen). Sollte nun auch noch ein Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag aufgenommen sein, wäre der Gesellschafter an dieses Wettbewerbsverbot gebunden, auch wenn er keine aktive operative Rolle in dem Unternehmen (mehr) spielt. Ob dann doch ein wichtiger Grund vorliegt oder das Wettbewerbsverbot unwirksam ist, wäre dann im Einzelfall zu prüfen. Zunächst wäre der Gesellschafter aber extrem eingeschränkt. Daher empfehlen wir in den meisten Fällen eine Klausel für eine fristgerechte Kündigung in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.

Wir empfehlen auch immer an eine sogenannte Anschlusskündigung als Klausel zu denken. Dies ermöglicht den anderen Gesellschafter, sich mit einer verkürzten Kündigungsfrist der Kündigung des ersten Gesellschafters anzuschließen, damit nicht „den letzten die Hunde beißen“ und er alleine in einer vielleicht dann unbrauchbaren Gesellschaft zurückbleibt.“

2. Austritt aus wichtigem Grund

Ein Austritt aus wichtigem Grund ist so etwas wie das „Notventil“, wenn ein Festhalten am Vertrag unzumutbar geworden ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn:

  • die Zusammenarbeit völlig zerrüttet ist
  • Sie systematisch übergangen oder blockiert werden
  • Ihnen wirtschaftliche oder rechtliche Risiken zugemutet werden, die nicht mehr tragbar sind

Der Maßstab ist streng. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn Ihnen objektiv nicht zugemutet werden kann, weiter Gesellschafter zu bleiben. Das ist der Spiegel zum Ausschluss aus wichtigem Grund: Nur diesmal will nicht die Gesellschaft Sie loswerden, sondern Sie wollen die Gesellschaft verlassen.

3. Einvernehmlicher Austritt / Aufhebungsvertrag

In der Praxis ist der einvernehmliche Austritt oft der pragmatischste Weg. Er läuft typischerweise so:

  • Sie und die übrigen Gesellschafter einigen sich darauf, dass Sie ausscheiden
  • Abfindung, Zahlungsweise, Zeitpunkt und weitere Folgen werden in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt
  • bei GmbH/UG wird der Anteil übertragen, beim Notar beurkundet oder per gemeinsamem Beschluss eingezogen und im Handelsregister vollzogen

Der Vorteil: Kein Streit über „wichtige Gründe“, keine langen Verfahren – dafür klare wirtschaftliche Regelungen. Bei einer einvernehmlichen Lösung müsste der Einziehungsbeschluss noch nicht einmal notariell beurkundet werden.

4. Verkauf oder Übertragung des Geschäftsanteils (Buy-out)

Statt „Austritt“ im engen Sinn kann der praktischste Weg sein, den Geschäftsanteil zu verkaufen. Möglichkeiten:

  • Verkauf an Mitgesellschafter
  • Verkauf an Dritte (meist mit vorheriger Zustimmung der anderen Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag das vorsieht)

Auch hier gilt: Der Gesellschaftsvertrag legt oft Zustimmungsvorbehalte und Vorkaufsrechte fest. Diese müssen genau beachtet werden.

Unterschiede nach Rechtsform

GmbH und UG

Bei GmbH und UG gilt:

  • Ein freies Austrittsrecht gibt es grundsätzlich nicht
  • Die Möglichkeiten ergeben sich aus:
    • dem Gesellschaftsvertrag
    • besonderen gesetzlichen Vorschriften
    • der Rechtsprechung zum Austritt aus wichtigem Grund
  • Jeder Wechsel im Gesellschafterkreis muss notariell im Handelsregister nachvollzogen werden

Typische Wege:

  • vertragliche Kündigung (wenn vorgesehen)
  • Kündigung aus wichtigem Grund (selten und streitträchtig)
  • Übertragung / Verkauf des Anteils mit notarieller Beurkundung
  • einvernehmliche Trennungsvereinbarung plus Anteilsübertragung oder Einziehung

GbR

In der GbR ist der Austritt einfacher, aber oft auch gefährlicher, weil viele Verträge lückenhaft sind.

  • Ohne abweichende Regelung kann ein Gesellschafter nach Gesetz kündigen
  • In vielen Gesellschaftsverträgen werden Austrittsrechte aber modifiziert oder beschränkt
  • Es drohen Auflösung oder Umwandlung der GbR, wenn nicht sauber geregelt wird

Wichtig: Auch in der GbR sollte ein Austritt vertraglich gestaltet werden, damit klar ist, wie Vermögen, Haftung und laufende Verträge behandelt werden.

Expertentipp

„Im Gegensatz zu einer GmbH besteht bei einer GbR und bei einer OHG eine gesetzliche Nachhaftung. Sie haften also auch nach Ihrem Austritt aus der GbR noch unter Umständen bis zu fünf Jahre für Verbindlichkeiten, die während Ihrer Gesellschafterzeit entstanden sind. Daher sollte über eine Freistellungserklärung im Fall des Ausscheidens aus einer GbR nachgedacht werden.“

Voraussetzungen für einen wirksamen Austritt

Bevor Sie einen Austritt erklären, sollten Sie immer diese Punkte prüfen:

1. Was steht im Gesellschaftsvertrag?

Zentrale Fragen:

  • Gibt es ein Kündigungsrecht für Gesellschafter?
  • Wie lang sind Fristen und zu welchen Stichtagen ist eine Kündigung möglich?
  • Gibt es besondere Anforderungen an Form und Zugang der Kündigung (schriftlich, eingeschrieben, Fristbeginn)?
  • Wie ist die Abfindung geregelt?
  • Gibt es Wettbewerbsverbote oder Nachwirkungen?

Ohne diesen Blick in den Vertrag laufen Sie Gefahr, eine rechtlich unwirksame Erklärung abzugeben.

2. Welche wirtschaftlichen Folgen hat der Austritt?

Vor Ihrem Austritt sollten Sie klären:

  • Wie hoch ist voraussichtlich Ihre Abfindung?
  • In welcher Form wird gezahlt (einmalig, Raten, Mischform)?
  • Welche Verträge laufen über Sie als Person (zum Beispiel Bürgschaften, Mietverträge, Darlehen)?
  • Bleiben nach dem Austritt Haftungsrisiken bestehen?

Gerade bei GmbH und UG wird oft unterschätzt, dass Gesellschafter über Bürgschaften oder Patronatserklärungen wirtschaftlich weiter gebunden sind.

3. Sind Sie zugleich Geschäftsführer?

Wenn Sie Gesellschafter-Geschäftsführer sind, müssen drei Dinge getrennt werden:

  • Beendigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags
  • Widerruf der Bestellung als Organ des Geschäftsführers
  • Austritt als Gesellschafter

Alle drei Punkte können, müssen aber nicht gleichzeitig erfolgen. Verträge, Abfindungen und Haftung unterscheiden sich.

Der Austritt Schritt für Schritt

Schritt 1: Ziel und Weg klären

Zuerst müssen Sie für sich klären:

  • Wollen Sie dauerhaft und komplett raus?
  • Kommt ein Verkauf des Anteils in Betracht?
  • Ist ein verhandelter Ausstieg realistisch oder wird es streitig?

Davon hängt ab, ob Sie:

  • auf vertragliche Kündigung setzen
  • einen Austritt aus wichtigem Grund prüfen
  • gezielt einen Buy-out oder Verkaufsvertrag ansteuern

Schritt 2: Gesellschaftsvertrag und Unterlagen prüfen

Gemeinsam mit einem spezialisierten Anwalt sollten Sie:

  • den Gesellschaftsvertrag vollständig durchgehen
  • Nachträge, Gesellschafterbeschlüsse und Sondervereinbarungen prüfen
  • Darlehen, Bürgschaften, Sicherheiten und weitere persönliche Verpflichtungen erfassen

Erst danach lässt sich seriös sagen, welche Optionen Sie rechtlich haben.

Schritt 3: Wirtschaftliche Seite vorab durchdenken

Bevor Sie einen formalen Schritt gehen, sollten Sie:

  • eine grobe Einschätzung des Anteilswerts einholen
  • Möglichkeiten einer Abfindung oder eines Anteilsverkaufs prüfen
  • Ihre eigene Liquidität und steuerliche Situation bewerten

An diesem Punkt ist häufig der richtige Moment, diskret das Gespräch mit den Mitgesellschaftern zu suchen.

Schritt 4: Austritt gestalten – Kündigung, Aufhebung oder Verkauf

Je nach gewähltem Weg:

  • Kündigung:
    schriftliche, fristgerechte Kündigung nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags
  • Austritt aus wichtigem Grund:
    • detaillierte Darstellung des wichtigen Grundes
    • saubere Dokumentation
    • rechtliche Prüfung, ob die Schwelle erreicht ist
  • Verkaufsvertrag / einvernehmlicher Austritt:
    schriftliche Vereinbarung über:
    • Zeitpunkt des Ausscheidens
    • Abfindung und Zahlungsweise
    • Behandlung von Sicherheiten und Haftung
    • Wettbewerbsverbote und Verschwiegenheit
  • Verkauf / Übertragung des Anteils:
    • notarieller Vertrag bei GmbH/UG
    • Zustimmung der übrigen Gesellschafter, wenn erforderlich
    • Anpassung der Gesellschafterliste und Handelsregistereintragung

Schritt 5: Abwicklung nach dem Austritt

Nach dem rechtlichen Ausscheiden sind noch mehrere Punkte zu regeln:

  • Anpassung von Gesellschafterlisten, Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen
  • Information an Banken, Steuerberater, wichtige Vertragspartner
  • Klärung laufender Projekte und Verantwortlichkeiten
  • steuerliche Einordnung der Abfindung oder des Kaufpreises

Typische Fehler beim Austritt eines Gesellschafters

Fehler 1: Man geht von einem „freien Austrittsrecht“ aus

Viele Gesellschafter glauben, sie könnten jederzeit kündigen. Fakt ist: Ohne vertragliche Regelung oder wichtigen Grund ist das oft nicht möglich. Ergebnis sind unwirksame Erklärungen und langwierige Streitigkeiten.

Fehler 2: Fristen und Formvorschriften werden übersehen

Bei Kündigungen und Austritten gelten häufig:

  • feste Stichtage, meist zum Ende eines Jahres
  • bestimmte Fristen
  • Schriftform und Zugangsnachweise

Wer diese Vorgaben nicht einhält, riskiert, dass die Kündigung als nicht erfolgt gilt.

Fehler 3: Abfindung und Bewertung werden zu spät geklärt

Wenn erst nach dem Austritt über den Wert des Anteils gestritten wird, ist der Konflikt programmiert. Besser: Bewertung, Methode und Zahlungsweise vorher regeln.

Expertentipp

„In der Praxis wird meist zuerst mit den übrigen Gesellschaftern verhandelt, ob diese die Anteile übernehmen und abkaufen wollen. Erst wenn man hier nicht zu einer Einigung kommt, weil man z.B. andere Vorstellungen über den Wert der Anteile hat, bleibt dem austrittswilligen Gesellschafter nichts anderes übrig, als die Kündigung zu erklären; mit dem Risiko, dass man sich erst Monate später über die Bewertung der Anteile (notfalls gerichtlich) sicher ist.“

Fehler 4: Haftungsrisiken werden unterschätzt

Auch nach dem Austritt können Risiken bleiben, etwa durch:

  • Bürgschaften
  • persönliche Sicherheiten
  • unterschriebene Verträge

Ohne saubere Freistellungen und Anpassungen stehen Sie unter Umständen noch lange im Feuer.

Expertentipp

„Hier sollten Sie vor allem wenn Sie auch Geschäftsführer waren daran denken, dass auch später gegen Sie Schadenersatzansprüche erhoben werden können, wenn der neue Geschäftsführer am Ruder steht. Es ist nicht selten, dass die neuen Geschäftsführer an der bisherigen Geschäftsführung etwas auszusetzen haben oder vermeintliche Pflichtverletzungen auftauchen respektive sich „bewahrheiten“.“

„Um dann eine gute Ausgangssituation zu haben, sollten Sie daran denken, sich vorher Entlastung erteilen zu lassen oder für gewisse Sachverhalte eine Freistellung auszuhandeln. “

Fehler 5: Alles wird mündlich „geregelt

Ein „Wir kriegen das schon hin“ ersetzt keinen Vertrag. Gerade wenn es um Anteile, Geld und Haftung geht, ist eine schriftliche, klare Vereinbarung unverzichtbar.

Expertentipp

„Dass GmbH-Anteile nur mit einem notariellen Vertrag übertragen werden können, wissen die Meisten. Die notarielle Form gilt aber auch schon früher. Nämlich wenn man in einem „Vorvertrag“ sich verpflichtet, die Anteile später zu übertragen. Dieser Vorvertrag hätte dann im Streitfall keine Bindungswirkung.“

FAQs – Austritt eines Gesellschafters

Kann ich als Gesellschafter einfach kündigen und rausgehen?

Nur, wenn der Gesellschaftsvertrag ein Kündigungsrecht vorsieht oder ein wichtiger Grund vorliegt. Ein „freies“ Austrittsrecht gibt es meist nicht.

Brauche ich für meinen Austritt die Zustimmung der übrigen Gesellschafter?

Für Kündigung nach Vertrag meist nicht, für den Verkauf oder die Übertragung des Anteils in der GmbH/UG häufig ja – je nach Zustimmungsklauseln und Vorkaufsrechten.

Bekomme ich beim Austritt immer eine Abfindung?

Ja, aber Höhe, Methode und Zahlungsweise hängen vom Vertrag und der Bewertung ab. Manche Verträge begrenzen Abfindungen oder sehen Abschläge vor.

Kann ich auch aus wichtigem Grund austreten, wenn der Vertrag nichts regelt?

Grundsätzlich ja, die Hürden sind aber hoch. Es muss objektiv unzumutbar sein, Gesellschafter zu bleiben. Das sollte immer rechtlich geprüft werden.

Wie lange dauert es, bis ich „wirklich“ raus bin?

Je nach Weg und Rechtsform mehrere Wochen bis mehrere Monate. Bei GmbH/UG kommen notarielle Beurkundung, Abwicklung und Handelsregistereintrag hinzu.

Muss ich nach dem Austritt noch für alte Verpflichtungen haften?

Das hängt von der Konstellation ab. Für bereits eingegangene Verpflichtungen oder Bürgschaften können Sie weiter haften, wenn nichts anderes vereinbart wird. Deshalb ist eine genaue Prüfung und vertragliche Freistellung wichtig.

Ihr Mitgesellschafter fällt durch Unzuverlässigkeit oder eigenmächtige Entscheidungen auf? Er blockiert regelmäßig Beschlüsse? Es kommt zum Gesellschafterstreit? Dann ist es sowohl aus unternehmerischer Sicht als auch mit Blick auf Ihr Nervenkostüm an der Zeit, zu handeln. Wie zeigen Ihnen, wie Sie einen Gesellschafter kündigen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine „Kündigung“ im klassischen Sinn gibt es fast nie: In den meisten Fällen führt der Weg über Ausschluss oder Einziehung, nicht über Kündigung.
  • Der Gesellschaftsvertrag entscheidet: Ohne Blick in den Vertrag lässt sich nicht sagen, welcher Weg rechtlich möglich ist.
  • Ohne wichtigen Grund geht fast nichts: Persönliche Konflikte reichen nicht – es braucht belegbares Fehlverhalten.
  • Zeitfaktor: 2–6 Monate, je nach Komplexität und Gegenwehr.
  • Kosten: Bewertung, Anwälte, Notar – je nach Fall erheblich.

Inhaltsverzeichnis

Was „Gesellschafter kündigen“ in der Praxis wirklich bedeutet

Der Ausdruck „Gesellschafter kündigen“ wird im Alltag ständig benutzt. Juristisch stimmt er aber fast nie. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag dieses Recht ausdrücklich vorsieht. Rein technisch ist dann davon die Rede, dass ein Gesellschafter die ganze Gesellschaft „kündigt“ also auflösen will.

In der Praxis meinen die meisten etwas anderes:

  • Der Gesellschafter soll aus der Gesellschaft entfernt werden
  • Er soll keine Entscheidungen mehr blockieren
  • Er soll seinen Einfluss verlieren

Juristisch ist das fast immer ein Ausschluss oder eine Einziehung des Geschäftsanteils, nicht eine Kündigung.

Die tatsächliche Praxis sieht so aus:

  • In den meisten Fällen wird ein Gesellschafter wegen schweren Fehlverhaltens ausgeschlossen
  • Wenn der Gesellschaftsvertrag eine Einziehung erlaubt, wird der Anteil eingezogen
  • Eine normale, vertragliche Kündigung ist selten und wenn dann auch nur durch den ausscheidenden Gesellschafter möglich
  • In vielen Fällen einigen sich die Beteiligten darauf, dass der Gesellschafter seinen Anteil verkauft und so ausscheidet

Deshalb geht es in diesem Beitrag nicht um theoretische Modelle, sondern um die Schritte, die in der Praxis tatsächlich eine Rolle spielen.

Aus der Praxis

Da eine Kündigung eines Gesellschafters in den aller meisten Fällen immer nur zum Ende eines Geschäftsjahres und mit einer Frist von 6 – 12 Monaten möglich ist, kommt es vor, dass das Tischtuch schon zerrissen ist, der Gesellschafter aber noch mit seinen unliebsamen Mitgesellschaftern verbunden bleibt. Das stört nicht nur die Atmosphäre innerhalb der Gesellschaft. Meistens ist es uns möglich, einen frühzeitigen Austritt eines Gesellschafters (auch nach dessen formellen Kündigung) zu verhandeln. In einem Fall gelang dies trotz intensiven Bemühungen nicht, weil die Konditionen zwischen den Parteien nicht übereinstimmten. Die Folge: beide Seiten stritten sich noch Monate lang und saßen das offizielle Austrittsdatum zum Ende des Jahres ab.

Wege, einen Gesellschafter loszuwerden – der direkte Vergleich

Es gibt fünf grundsätzliche Möglichkeiten, wie ein Gesellschafter aus der Gesellschaft entfernt werden kann:

  1. Kündigung – nur möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag es ausdrücklich erlaubt
  2. Ausschluss wegen wichtigen Grundes – der häufigste Weg in Konfliktfällen
  3. Einziehung des Geschäftsanteils – wenn der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht
  4. Austritt / einvernehmliche Lösung – der Gesellschafter geht freiwillig
  5. Anteilsverkauf (Buy-out) – der Anteil wird verkauft, meist an die Mitgesellschafter

Die fünf Wege im direkten Vergleich:

Maßnahme Wann möglich? Wie schnell? Risiko Typisch in der Praxis?
Kündigung Nur, wenn im Vertrag stehend mittel hoch (Formfehler) selten
Ausschluss Wichtiger Grund nötig mittel mittel sehr häufig
Einziehung Wenn im Vertrag geregelt schnell gering-mittel häufig
Austritt durch Druck Nur freiwillig variabel gering gelegentlich
Anteilskauf / Buy-out Immer möglich (wenn Einigung) schnell wirtschaftlich relevant sehr häufig

Warum Ausschluss und Einziehung fast immer der beste Weg sind

  • Sie sind rechtlich anerkannt
  • Sie funktionieren auch ohne vertragliches Kündigungsrecht
  • Sie lassen sich gegen den Willen des Betroffenen durchsetzen

Die häufigsten Gründe, einen Gesellschafter zu kündigen

Die Gründe, einen Gesellschafter zu „kündigen“ müssen schwerwiegend sein – reine Antipathie reicht nicht. Typische Gründe aus der Praxis sind:

1. Blockieren wichtiger Beschlüsse

Hier geht es um Fälle, in denen ein Gesellschafter den Geschäftsbetrieb lahmlegt, weil er notwendige Entscheidungen systematisch verhindert. Typische Erscheinungsformen sind etwa das beharrliche Ablehnen unverzichtbarer Maßnahmen, das Blockieren von Investitionen oder das gezielte Verzögern von Beschlussfassungen. Solches Verhalten kann die Gesellschaft handlungsunfähig machen und stellt – je nach Häufung und Bedeutung der Beschlüsse – einen wichtigen Grund für einen Ausschluss dar.

2. Illoyales Verhalten / Wettbewerbsverstöße

Hier geht es um Handlungen, bei denen ein Gesellschafter die Interessen der Gesellschaft bewusst unterläuft oder ihr schadet. Das betrifft insbesondere:

  • Abwerben von Mitarbeitern der Gesellschaft
  • Gründung oder Aufbau eines Konkurrenzunternehmens
  • Abschluss von Geschäften am Unternehmen vorbei, die dem Gesellschafter selbst zugutekommen

Illoyales Verhalten dieser Art zerstört das notwendige Vertrauen innerhalb der Gesellschaft. In der Praxis gelten solche Verstöße häufig als wichtiger Grund für einen Ausschluss.

3. Vermögensverstöße

Hier geht es um Verstöße gegen die Vermögensinteressen der Gesellschaft, die nicht zwingend schon als Straftat eingeordnet sind, aber die wirtschaftliche Grundlage angreifen. Typische Beispiele:

  • unerlaubte oder nicht abgestimmte Entnahmen
  • Geldbewegungen, die nicht nachvollziehbar sind oder zu Fehlbeständen führen
  • verdeckte Zuwendungen an sich selbst oder Dritte ohne Beschluss

Solche Verstöße können – je nach Umfang und Häufung – einen wichtigen Grund für einen Ausschluss darstellen, selbst wenn keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt.

4. Straftaten zulasten der Gesellschaft

Hier geht es um Fälle, in denen die Schwelle zur strafbaren Handlung klar überschritten ist. Die wichtigsten Konstellationen:

  • Unterschlagung von Firmengeldern
  • Veruntreuung von Vermögenswerten der Gesellschaft
  • Manipulation von Buchhaltung oder Unterlagen, um Fehlverhalten zu verschleiern

In solchen Fällen ist die weitere Zusammenarbeit in der Regel unzumutbar – ein Ausschluss lässt sich fast immer durchsetzen.

5. Fehlverhalten als Geschäftsführer

Wenn der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist, können Verstöße in dieser Rolle ebenfalls einen wichtigen Grund darstellen. Dazu gehören insbesondere gravierende Pflichtverletzungen wie unterlassene Buchführung, überschreiten von Geschäftsführerkompetenzen, Missachtung gesetzlicher Pflichten, verspätete Insolvenzanmeldung oder wirtschaftlich schädliche Entscheidungen ohne Beschluss. Ein Fehlverhalten als Geschäftsführer kann die Gesellschaft erheblich gefährden und ist daher häufig ein tragfähiger Ausschlussgrund.

Aus der Praxis

Als Geschäftsführer bietet man deutlich mehr „Angriffsfläche“ als reiner Gesellschafter. Daher ist in der Regel bei Geschäftsführenden-Gesellschaftern einfacher ein Pflichtverstoß feststellbar. Die Pflichtverletzungen aus dem Geschäftsführervertrag können dann zwar die Abberufung des Geschäftsführers rechtfertigen, jedoch nicht zwingend auch auf das Gesellschaftsverhältnis durchschlagen. So gelang es uns, einen geschassten Geschäftsführer auch vor dem Ausschluss als Gesellschafter zu retten. Die Gründe genügten eben nicht, um auch eine Pflichtverletzung als Gesellschafter zu begründen.

6. Vermögensverfall / Pfändung

Gerät ein Gesellschafter in schwere finanzielle Schwierigkeiten – etwa durch Pfändungen, Insolvenz oder dauerhaften Vermögensverfall –, kann dies Risiken für die Gesellschaft schaffen. Beispiele sind Pfändungen von Geschäftsanteilen oder die Gefahr, dass Dritte Einfluss auf die Gesellschaft erlangen. Solche Situationen führen oft zu erheblichen Unsicherheiten und können – insbesondere bei Kapitalgesellschaften – einen wichtigen Grund für einen Ausschluss darstellen.

Wichtig: Jeder Grund muss belegbar sein. Ohne Nachweise kippt jedes Verfahren.

Vorbereitung: Die 7 Punkte, die Sie SOFORT prüfen müssen

Bevor Sie handeln, müssen die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eindeutig geprüft sein.

1. Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag ist das wichtigste Dokument. Er entscheidet, welche Wege überhaupt möglich sind. Prüfen Sie vor allem:

  • Darf ein Gesellschafter selbst kündigen?
  • Gibt es eine Regel, mit der man einen Gesellschafter ausschließen kann?
  • Ist eine Einziehung des Geschäftsanteils gegen seinen Willen aus wichtigen Gründen erlaubt? (also das „Einsammeln“ und Beenden des Anteils)
  • Wie ist die Abfindung geregelt?

Ohne diese Informationen können Sie keinen rechtssicheren Schritt machen.

Expertentipp

„Prüfen Sie, ob die Geschäftsanteile tatsächlich voll einbezahlt wurden. Wenn sie nur zur Hälfte einbezahlt wurden, ist eine Einziehung der Anteile rechtlich nicht möglich. Sollte dies erst im Rahmen einer gegen den Einziehungsbeschluss erhobenen Anfechtungsklage herauskommen, wäre das für die Gesellschaft fatal.“

2. Stimmrechtsregelungen

In vielen Fällen darf der betroffene Gesellschafter nicht über seinen eigenen Ausschluss oder die Einziehung seiner eigenen Anteile mitentscheiden. Ob das so ist, steht entweder im Vertrag oder ergibt sich aus der Rechtsprechung. Das muss vorab ganz genau geklärt werden – sonst kann der Beschluss unwirksam sein.

Expertentipp

„Die Faustformel lautet: Wird dem Gesellschafter ein „wichtiger Grund“ vorgeworfen, darf er bei der Abstimmung nicht mitentscheiden. Vorsicht! Er ist dennoch zu der Gesellschafterversammlung zwingend einzuladen. Das gilt sowohl für die Abberufung als Geschäftsführer, wie auch für die Einziehung dessen Geschäftsanteile. Wird hier ein Fehler begangen, ist der entsprechende Beschluss sehr wahrscheinlich nichtig.“

3. Mehrheitserfordernisse

Schauen Sie nach, welche Mehrheit für einen Ausschluss oder eine Einziehung nötig ist. Je nach Vertrag gilt:

  • einfache Mehrheit
  • qualifizierte Mehrheit (z. B. 75 %)
  • bei manchen Themen sogar Einstimmigkeit

Wissen Sie die nötige Mehrheit nicht, kann der gesamte Beschluss später scheitern.

4. Abfindungsregelungen

Hier eskalieren die meisten Fälle. Der Vertrag kann genau festlegen:

  • wie die Abfindung berechnet wird
  • ob Abschläge erlaubt sind
  • ob in Raten gezahlt werden darf

Sie müssen vorab wissen, welche Kosten real auf die Gesellschaft zukommen, damit Sie den richtigen Weg wählen.

5. Beweise und Dokumentation

Ein Ausschluss steht und fällt mit den Beweisen. Ohne klare Nachweise wird er vor Gericht nicht halten. Dokumentieren Sie deshalb alles:

  • E-Mails
  • Protokolle
  • konkrete Vorfälle
  • Pflichtverletzungen

Je besser die Dokumentation, desto sicherer der Ausschluss.

6. Liquiditätsplanung

Selbst wenn der Ausschluss rechtlich sauber ist, braucht die Gesellschaft oft Geld, um die Abfindung zu zahlen. Wenn das nicht möglich ist, müssen Alternativen geprüft werden, zum Beispiel:

  • Ratenzahlungen
  • Kauf durch Mitgesellschafter
  • externe Finanzierung

Die finanzielle Seite ist genauso wichtig wie die rechtliche.

Expertentipp

„Sollte die Gesellschaft die Abfindung schulden und nicht aus „freien Mitteln“ bezahlen können, wäre der Ausschluss unwirksam – sogar nichtig. Daher raten wir dazu, vor der Einziehung bzw. dem Ausschluss zu kalkulieren, wie hoch in etwa die Abfindung ausfallen wird und ob diese durch Rückstellungen und Gewinnvorträgen der GmbH bezahlt werden kann. Auch dies wird oft von nicht auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwälten übersehen.“

7. Notar / anwaltliche Begleitung

Ein Ausschluss ist eines der rechtlich anspruchsvollsten Verfahren im Gesellschaftsrecht. Ohne professionelle Unterstützung ist das Risiko groß, dass der Beschluss später angegriffen und gekippt wird bzw. das gerichtliche Verfahren nicht gewonnen wird. Ein spezialisierter Anwalt ist daher in den allermeisten Fällen unverzichtbar.

Der konkrete Ablauf – Schritt für Schritt

Zunächst noch einmal der Appell an alle Beteiligten: Stellen Sie sich die Frage, ob das Tischtuch tatsächlich zerschnitten ist. Nur wenn klar ist, dass ein weiteres Zusammensein ausgeschlossen ist, sollten die kommenden Schritte für eine Trennung vollzogen werden.

Wenn die Vorbereitung steht, läuft das Verfahren im Kern in folgenden Schritten ab:

Schritt 1: Grundlage klären

Zuerst wird entschieden, auf welcher rechtlichen Basis der Gesellschafter entfernt werden soll:

  • Gibt es einen wichtigen Grund?
  • Kommt Kündigung, Ausschluss oder Einziehung in Betracht?
  • Auf welche Regelung im Gesellschaftsvertrag stützen Sie sich?

Ohne diese Klarheit kann kein belastbarer Beschluss gefasst werden.

Schritt 2: Beweise zusammenstellen

Alle Vorwürfe müssen sich später belegen lassen. Deshalb werden vor der Beschlussfassung alle Unterlagen geordnet:

  • E-Mails
  • Protokolle
  • Schriftwechsel
  • konkrete Vorfälle

Ziel ist ein sauberer, nachvollziehbarer Sachverhalt, der im Zweifel auch vor Gericht trägt.

Schritt 3: Beschluss vorbereiten

Bevor die Gesellschafterversammlung stattfindet, wird der Beschlussinhalt vorbereitet:

  • ein klar formulierter Beschlusstext
  • Prüfung, ob die notwendige Mehrheit erreichbar ist
  • Angabe der Rechtsgrundlage (Vertragsklausel / wichtiger Grund)
  • Entwurf für das Versammlungsprotokoll

So vermeiden Sie spontane und fehleranfällige Formulierungen in der Sitzung.

Schritt 4: Einladung zur Gesellschafterversammlung

Die Versammlung muss ordnungsgemäß einberufen werden. Die Einladung:

  • hält die Ladungsfrist aus dem Vertrag oder die gesetzliche Ladungsfrist ein
  • beinhaltet eine Tagesordnung
  • nennt den Tagesordnungspunkt eindeutig, etwa „Beschluss über den Ausschluss des Gesellschafters X“
  • wird auf einem Weg zugestellt, der sich später nachweisen lässt

Formfehler an dieser Stelle sind einer der häufigsten Angriffspunkte.

Schritt 5: Beschlussfassung in der Versammlung

In der Gesellschafterversammlung wird der vorbereitete Beschluss gefasst:

  • Der Beschlusstext wird verlesen oder verteilt
  • Es wird abgestimmt und das Ergebnis genau festgehalten
  • Der betroffene Gesellschafter stimmt nicht mit, wenn er von dem Beschluss betroffen ist und sein Stimmrecht ausgeschlossen ist
  • Alles wird im Protokoll festgehalten und unterschrieben

Dieses Protokoll ist später einer der wichtigsten Belege.

Expertentipp

„Erfahrene Fachanwälte wissen, dass der Versammlungsleiter eine wichtige Rolle innehat. Wem diese Verantwortung zuteilwird, entscheidet entweder eine Regelung im Gesellschaftsvertrag oder er wird ad hoc in der Versammlung gewählt. Warum ist diese Rolle so wichtig? Weil der Versammlungsleiter in der Regel auch feststellen kann, ob ein Beschluss die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Er entscheidet damit meistens, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers oder ein wichtiger Grund für die Einziehung von Geschäftsanteilen vorliegt.“

„Stellt der Versammlungsleiter fest, dass die erforderliche Mehrheit vorliegt und daher ein Beschluss unter Ausschluss der Stimmen des betroffenen Gesellschafters zustande kam, so muss sich der betroffene Gesellschafter gegen diesen Beschluss meistens mit einer Anfechtungsklage zur Wehr setzen.“

„Stellt der Versammlungsleiter dies nicht fest, oder gibt es gar keinen Versammlungsleiter, so muss derjenige, der den Beschluss gerne erwirkt hätte, mittels Klage die Wirksamkeit gerichtlich feststellen lassen. Somit entscheidet ein Versammlungsleiter, wer die Initiative zur Klage ergreifen muss.“

Schritt 6: Kündigungs- oder Ausschlusserklärung zustellen

Der Beschluss allein reicht nicht. Der betroffene Gesellschafter muss eine schriftliche Erklärung erhalten, soweit er nicht selbst bei der Beschlussfassung anwesend oder vertreten war, zum Beispiel:

  • Kündigung
  • Ausschlusserklärung
  • Mitteilung über die Einziehung seines Anteils

Die Zustellung erfolgt nachweisbar, etwa per Einwurf-Einschreiben oder durch persönliche Übergabe mit Zeugen.

Schritt 7: Handelsregister und Notar (bei GmbH/UG)

Bei GmbH und UG müssen Änderungen im Gesellschafterkreis in der Gesellschafterliste über einen Notar zum Handelsregister gemeldet werden.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Änderung der Gesellschafterliste
  • Mitteilung über die Abberufung eines Geschäftsführers

Damit werden die Veränderungen nach außen dokumentiert.

Aus der Praxis

Entscheidend nach einer Gesellschafterversammlung ist das Tempo. Hier muss der ausgeschlossene Gesellschafter möglichst schnell eine einstweilige Verfügung erwirken, die es den anderen Gesellschaftern vorläufig untersagt, ihn aus der Gesellschafterliste auszutragen.

Andersherum sollte die Gesellschaft bereits einen Termin möglichst knapp nach der Versammlung bei dem Notar reserviert haben, der die neue Gesellschafterliste ohne den ausgeschlossenen Gesellschafter beim Handelsregister hinterlegt. Hier zeigt sich einmal mehr, dass eine gute Vorbereitung das A und O ist. Mit vorbereiteten Protokollen, Gesellschafterlisten und einem Notartermin lässt sich schnell handeln und die Rechte durchsetzen. So konnten wir für Mandanten schon schnell Tatsachen schaffen, die von der Gegenseite nur schwer rückgängig zu machen waren.

Andererseits kann ein Fachanwalt bereits vor der Gesellschafterversammlung eine einstweilige Verfügung vorbereiten, die dann nur um die Einzelheiten aus der Versammlung ergänzt zu werden braucht.

Schritt 8: Abfindung und wirtschaftliche Abwicklung

Zum Schluss wird der ausscheidende Gesellschafter wirtschaftlich abgefunden, soweit ein Anspruch besteht.

Je nach Vertrag:

  • einmalige Zahlung
  • Ratenzahlung
  • Kombination aus beidem

Parallel dazu werden intern Buchhaltung, Gesellschafterliste, Bankvollmachten und Vollmachten angepasst.

Was mit dem Geschäftsanteil passiert

Der Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters ist der Kernpunkt der Abwicklung. Je nach Vereinbarung und Beschluss gibt es verschiedene Wege:

1. Einziehung des Anteils

Bei der Einziehung wird der Geschäftsanteil vernichtet:

  • Der Anteil wird rechtlich „eingezogen“ und existiert nicht mehr
  • Die Gesellschaft besteht mit entsprechend angepasst weniger Geschäftsanteilen bzw. geänderter Beteiligungsstruktur fort

Dieser Weg ist in vielen Gesellschaftsverträgen als Instrument für Konfliktfälle vorgesehen und kommt immer dann zum Greifen, wenn es letztlich keine Einigung zwischen den Parteien gibt.

2. Übertragung auf die übrigen Gesellschafter

Häufig übernehmen die verbleibenden Gesellschafter den Anteil statt ihn einzuziehen:

  • Sie kaufen den Anteil vom ausscheidenden Gesellschafter
  • Die Beteiligungsverhältnisse verschieben sich entsprechend
  • Die Gesellschaft bleibt unverändert bestehen, nur mit anderer Verteilung der Anteile

Das ist die klassische Lösung, wenn die Mitgesellschafter zahlungsfähig sind und im Gesellschaftsvertrag als Alternative zur Einziehung vorgesehen ist.

3. Verkauf an Dritte

In manchen Fällen kommt ein Verkauf an eine dritte Person in Betracht. In der Praxis ist das aber selten, weil:

  • der Gesellschaftsvertrag oft Zustimmungsvorbehalte enthält
  • die übrigen Gesellschafter neue Personen ungern aufnehmen
  • bestehende Vorkaufsrechte beachtet werden müssen
  • sich kein Kaufinteressent finden lässt

Aus der Praxis

Ein Dritter wird sich meist ungern in einen Gesellschafterstreit „einkaufen“ wollen. So haben wir erlebt, dass es sinnvoll sein kann, wenn die Anteile zunächst von der Gesellschaft erworben werden, und erst später wieder an einen Dritten verkauft werden, wenn die Gesellschaft wieder zur Ruhe gekommen ist und der Konflikt mit dem Scheidenden ausgestanden ist. Vorher ist die Käufersuche sehr mühsam.

4. Erwerb durch die Gesellschaft

Teilweise darf die Gesellschaft selbst den Anteil erwerben:

  • Dafür braucht es keine ausdrückliche Grundlage im Vertrag und die gesetzlichen Voraussetzungen müssen eingehalten werden
  • Der Vorgang ist formal und buchhalterisch aufwendig und erfolgt über den Notar

Diese Lösung wird vor allem in strukturierten Umgestaltungen eingesetzt.

5. Übergangsphase

Auch wenn der Gesellschafter rechtlich ausgeschlossen ist, kann die wirtschaftliche Abwicklung noch dauern:

  • Abfindung muss berechnet und gezahlt werden
  • Gesellschaftsvertrag, interne Unterlagen und Register müssen angepasst werden
  • Banken, Steuerberater und wichtige Geschäftspartner müssen informiert werden

In dieser Phase ist der Gesellschafter rechtlich bereits draußen – die organisatorischen und finanziellen Folgen werden aber noch Schritt für Schritt abgearbeitet.

Abfindung – das müssen Sie wissen

Die Abfindung ist in fast allen Fällen der Punkt, an dem die meisten Streitigkeiten entstehen. Deshalb ist wichtig zu verstehen, wie sie berechnet wird und was wirklich zählt.

1. Vertragsregelungen gehen vor

Der Gesellschaftsvertrag entscheidet als Erstes darüber, wie die Abfindung berechnet wird. Dort können z. B. folgende Punkte festgelegt sein:

  • Ertragswert (Wert aus zukünftigen Gewinnen)
  • Substanzwert (Wert der vorhandenen Vermögensgegenstände)
  • Mischverfahren (Kombination aus Vermögen und Ertragskraft)
  • Abschläge bei Pflichtverletzungen (z. B. wenn sich jemand schwer vertragswidrig verhalten hat)
  • Ratenzahlung (wenn die Gesellschaft die Abfindung nicht auf einmal zahlen kann)

Steht im Vertrag eine Regel, muss diese angewendet werden.

2. Ohne vertragliche Regelung gilt der „echte wirtschaftliche Wert“

Wenn der Vertrag keine Vorgaben enthält, wird der sogenannte Verkehrswert herangezogen. Das ist schlicht der realistische Marktwert, den der Geschäftsanteil wirtschaftlich hat, was also ein Dritter für den Anteil bezahlen würde.

3. Gängige Bewertungsmethoden

Zur Ermittlung des Wertes nutzen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige je nach Fall verschiedene Verfahren:

  • Ertragswertverfahren (Wie viel Gewinn wird die Firma wahrscheinlich in Zukunft erwirtschaften?)
  • DCF-Verfahren (Discounted Cashflow) (International übliches Bewertungsverfahren, basiert auf zukünftigen Zahlungsströmen)
  • Substanzwertverfahren (z. B. bei Immobiliengesellschaften – hier zählt der Wert der Objekte)
  • vereinfachte Bewertung (für sehr kleine Gesellschaften oder einfache Fälle)

Wichtig: Es gibt nicht den einen richtigen Weg – maßgeblich ist, was wirtschaftlich am sinnvollsten ist und was der Vertrag vorgibt.

Aus der Praxis

Wenn es nur irgendwie geht, sollten Sie die Bewertung durch ein Gutachten vermeiden. Denn auch die Gutachter haben einen gewissen Spielraum, der die sachlichen Vorgaben eines Gutachtens aufweicht. Allein der Umstand, dass die künftige Geschäftsentwicklung und damit die branchenspezielle Wirtschaftslage relevant sein kann, eröffnet Ermessensspielräume. Wird der Geschäftsführer dann danach gefragt, wie er die wirtschaftliche Entwicklung in den nächsten fünf Jahren sieht, droht ein Gutachten, das auf solche subjektiven Einschätzungen des Geschäftsführers ausgerichtet ist, die Objektivität zu verlieren. Ganz neben bei sind derartige Unternehmensbewertungsgutachten teuer und dauern lange.

4. Kürzungen (Bad-Leaver-Regeln)

Manche Verträge enthalten Abschlagsklauseln. Das bedeutet: Unter besonderen Umständen kann die Abfindung gekürzt werden. Der Sinn dahinter ist es, die Liquidität der Gesellschaft zu schonen und den austretenden Gesellschafter nicht unnötig zu belohnen.

Wichtig: Solche Regeln sind nur wirksam, wenn sie klar und eindeutig im Vertrag stehen. Die Abschläge dürfen nicht zu hoch sein und nicht im krassen Missverhältnis zum tatsächlichen Verkehrswert stehen. Alles andere wird vor Gericht regelmäßig gekippt.

Die sogenannten Bad-Leaver oder Good-Leaver Regelungen basieren meist darauf, dass Gründer, die das Herz und die Seele eines Unternehmens darstellen, an dieses Unternehmen gebunden werden sollen, jedoch die Anteile dann abgeben müssen, wenn sie z.B. aus wichtigem Grund als Geschäftsführer gekündigt werden. Die Abfindung für die Anteile kann dann je Leaver-Event unterschiedlich berechnet werden.

5. Steuerliche Grundregeln

Im Zusammenhang mit der Abfindung gelten einige Grundsätze:

  • Der ausscheidende Gesellschafter muss die Abfindung versteuern. Sie ist für ihn in der Regel Einkommen aus Kapitalvermögen.
  • Für die GmbH/UG ist die Abfindung keine Betriebsausgabe. Das heißt: Sie mindert nicht den Gewinn.

Darum sollte die steuerliche Seite immer mit einem Steuerberater abgestimmt werden.

Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden

Diese Fehler tauchen in nahezu jedem Konfliktfall auf und führen dazu, dass ein Ausschluss scheitert oder erfolgreich angegriffen wird.

1. Unwirksame Gründe

Gründe, die nicht reichen:

  • reine Antipathie
  • persönliche Konflikte
  • strategische Meinungsverschiedenheiten
  • vage oder nicht belegbare Vorwürfe

Für einen Ausschluss braucht es konkretes, belegbares Fehlverhalten.

Expertentipp

„Achtung: Kann auch dem anderen Gesellschafter ähnliches Fehlverhalten vorgeworfen werden, so spielt das bei der Beurteilung, ob die vorgetragenen Gründe tatsächlich die Schwelle zur „Wichtigkeit“ überschreiten, eine Rolle. Der Spruch „Wer im Glaushaussitzt, soll nicht mit Steinen werfen“ gilt auch im Gesellschaftsrecht.“

2. Formfehler

Die häufigsten Formfehler sind:

  • falsche oder unvollständige Einladung
  • zu kurze Ladungsfristen
  • unklare oder fehlerhafte Tagesordnung
  • falsche Mehrheit bei der Beschlussfassung
  • Berücksichtigung von abgegebenen Stimmen, die nicht hätten gezählt werden dürfen

Schon ein einziger Formfehler kann den ganzen Ausschluss unwirksam machen.

Expertentipp

„Bei den meisten Formfehler kommt es aber daruf an, ob der Formfehler sich auch bei dem Abstimmungsergebnis niederschlägt. Das kann aber der Fall sein, wenn dem Gesellschafter eine ordentliche Vorbereitung auf die Gesellschafterversammlung oder auf die zu fassenden Beschlüsse nicht möglich war.“

3. Dokumentationsfehler

Ohne saubere Dokumentation hat der Ausschluss kaum Bestand. Fehlen etwa

  • Beweise
  • Protokolle
  • Schriftverkehr
  • Zustellnachweise

Dann kann der betroffene Gesellschafter den Ausschluss leicht angreifen.

4. Bewertungsfehler

Typische Fehler beim Wert des Anteils:

  • falscher Bewertungsstichtag
  • falsche Methode
  • willkürliche oder überzogene Abschläge
  • fehlende Herleitung der Berechnung

Jeder Bewertungsfehler bietet eine Angriffsfläche vor Gericht.

Expertentipp

„Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zunächst eínmal unabhängig davon, ob oder wann die Abfindung bezahlt wird. Sollte aber ersichtlich sein, dass die Abfindung, wenn sie von der Gesellschaft selbst zu zahlen ist, nicht aus freiem Vermögen entrichtet werden kann, so könnte ein Einziehungsbeschluss von Anfang an unwirksam sein. Ein guter Rechtsanwalt hat das im Blick bei der Vorbereitung.“

5. Zu spätes Handeln

Ein „wichtiger Grund“ muss zeitnah genutzt werden. Wartet man zu lange, verliert der Grund seine Wirkung. Je länger man zögert, desto eher heißt es später: „Wenn es wirklich so schlimm wäre, hätten Sie früher reagiert.“

Wenn sich der betroffene Gesellschafter wehrt

Wenn Sie einen Gesellschafter kündigen oder ausschließen, müssen Sie damit rechnen, dass er sich juristisch wehrt. In der Praxis sieht das meist so aus:

1. Anfechtungsklage

Der Gesellschafter kann vor Gericht klagen und verlangen, dass der Beschluss für unwirksam erklärt wird. Typische Argumente sind:

  • Die Form war falsch (zum Beispiel Fehler bei der Einladung oder Tagesordnung).
  • Es gibt keinen wichtigen Grund für den Ausschluss.
  • Die erforderliche Mehrheit wurde nicht erreicht.
  • Die Einladung zur Gesellschafterversammlung war fehlerhaft oder zu spät.

Gibt das Gericht ihm Recht, gilt der Ausschluss als nie wirksam zustande gekommen.

2. Einstweilige Verfügung

Zusätzlich oder parallel kann der Gesellschafter eine einstweilige Verfügung beantragen. Damit will er erreichen, dass:

  • der Ausschluss vorläufig gestoppt wird
  • er vorerst weiter als Gesellschafter gilt
  • er weiter mitstimmen und Informationen verlangen darf

Das ist ein schnelles Notfallverfahren, mit dem der Gesellschafter Zeit gewinnt und die Gesellschaft unter Druck setzt.

3. Gerichtliche Überprüfung

Im gerichtlichen Verfahren wird der Ausschluss noch einmal im Detail geprüft. Gerichte schauen vor allem auf:

  • Gibt es wirklich einen wichtigen Grund?
  • Sind die Vorwürfe belegt oder nur Behauptungen?
  • Wurde der Ablauf formal korrekt eingehalten (Einladung, Beschluss, Mehrheit, Protokoll)?
  • Wurde der Ausschluss nicht missbräuchlich genutzt, um einen unliebsamen Gesellschafter „loszuwerden“?

Hält der Ausschluss dieser Prüfung stand, bleibt er wirksam. Wenn nicht, wird er aufgehoben.

Wie Sie die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sichern

Auch wenn der Gesellschafter sich wehrt, darf die Gesellschaft nicht handlungsunfähig werden. Wichtig sind:

  • klare interne Abläufe: Wer entscheidet was, wer kommuniziert mit wem?
  • saubere Protokolle und Unterlagen: Alle Einladungen, Beschlüsse, Bewertungen und Zustellungen müssen nachvollziehbar dokumentiert sein.
  • zurückhaltende, aber korrekte Information: Der betroffene Gesellschafter erhält die Auskünfte, die ihm rechtlich zustehen – aber nicht mehr als nötig.
  • Fehler notfalls korrigieren: Wenn sich Formfehler zeigen, kann eine erneute, korrekt vorbereitete Beschlussfassung sinnvoll sein.

So bleibt die Gesellschaft trotz Streit handlungsfähig – und der Ausschluss hat eine bessere Chance, vor Gericht standzuhalten.

FAQs: Gesellschafter kündigen

Wie lange dauert es, einen Gesellschafter zu kündigen oder auszuschließen?

In der Praxis dauert der gesamte Prozess meist 2 bis 6 Monate – abhängig von Vorbereitung, Beschlussfassung, Bewertung des Anteils und eventuellen juristischen Auseinandersetzungen.

Kann man einen Gesellschafter gegen seinen Willen entfernen?

Ja – aber nur mit rechtlicher Grundlage. Entweder durch Ausschlussklage wegen wichtigem Grund oder durch Einziehung des Anteils aus wichtigem Grund, wenn der Vertrag das erlaubt. Eine reine „Mehrheitsmeinung“ reicht nicht.

Braucht man immer einen wichtigen Grund?

Für einen echten Ausschluss gegen den Willen des Betroffenen: ja. Ohne wichtigen Grund geht es nur, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Klausel enthält oder wenn sich der Gesellschafter auf eine einvernehmliche Lösung einlässt.

Kann man einen Gesellschafter ohne Abfindung ausschließen?

Nein. Abfindung ist der wirtschaftliche Gegenwert der Anteile. Klauseln, die eine Abfindung vollständig ausschließen, sind nichtig, weil der Gesellschafter dann enteignet wäre.

Wer bewertet den Geschäftsanteil?

Je nach Fall

  • Steuerberater
  • Wirtschaftsprüfer
  • Sachverständige

Ohne vertragliche Vorgaben gilt meist der Verkehrswert, also der reale wirtschaftliche Wert des Anteils.

Was passiert, wenn der Gesellschafter gegen den Ausschluss klagt?

Dann prüft das Gericht:

  • lag ein wichtiger Grund vor?
  • ist der Ablauf formal korrekt?
  • sind die Vorwürfe nachweisbar?

Wenn der Ausschluss richtig vorbereitet wurde, hält er in der Praxis häufig stand.

Kann der Gesellschafter den Ausschluss vorläufig stoppen?

Ja, durch eine einstweilige Verfügung. Damit kann er erreichen, dass er vorerst weiter als Gesellschafter gilt, bis das Gericht entschieden hat. Deshalb ist ein sauberer Ablauf so wichtig.

Kann ein Gesellschafter einfach „rausgekauft“ werden?

Ja – und das ist oft der schnellste und wirtschaftlich sinnvollste Weg, wenn alle Beteiligten bereit sind, zu verhandeln. Meist scheitert es am Kaufpreis.

Muss ein Notar eingeschaltet werden?

Bei GmbH und UG: immer, sobald sich die Gesellschafterliste ändert oder Anteile übertragen werden. Die Einziehung alleine ist jedoch auch ohne einen Notar per Beschluss möglich. Bei Personengesellschaften ist das nicht zwingend.

Was passiert während der Übergangsphase?

Der Gesellschafter ist rechtlich schon ausgeschieden – aber die wirtschaftliche Abwicklung (Abfindung, Anpassung der Unterlagen, Register, Vollmachten) kann noch einige Zeit dauern.