Gesellschafter kündigen – so werden Sie einen Mitgesellschafter wirksam los
Ihr Mitgesellschafter fällt durch Unzuverlässigkeit oder eigenmächtige Entscheidungen auf? Er blockiert regelmäßig Beschlüsse? Es kommt zum Gesellschafterstreit? Dann ist es sowohl aus unternehmerischer Sicht als auch mit Blick auf Ihr Nervenkostüm an der Zeit, zu handeln. Wie zeigen Ihnen, wie Sie einen Gesellschafter kündigen können.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine „Kündigung“ im klassischen Sinn gibt es fast nie: In den meisten Fällen führt der Weg über Ausschluss oder Einziehung, nicht über Kündigung.
- Der Gesellschaftsvertrag entscheidet: Ohne Blick in den Vertrag lässt sich nicht sagen, welcher Weg rechtlich möglich ist.
- Ohne wichtigen Grund geht fast nichts: Persönliche Konflikte reichen nicht – es braucht belegbares Fehlverhalten.
- Zeitfaktor: 2–6 Monate, je nach Komplexität und Gegenwehr.
- Kosten: Bewertung, Anwälte, Notar – je nach Fall erheblich.
Inhaltsverzeichnis
- Was „Gesellschafter kündigen“ in der Praxis wirklich bedeutet
- Wege, einen Gesellschafter loszuwerden – der direkte Vergleich
- Die häufigsten Gründe, einen Gesellschafter zu kündigen
- Vorbereitung: Die 7 Punkte, die Sie SOFORT prüfen müssen
- Der konkrete Ablauf – Schritt für Schritt
- Was mit dem Geschäftsanteil passiert
- Abfindung – das müssen Sie wissen
- Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden
- Wenn sich der betroffene Gesellschafter wehrt
- FAQs: Gesellschafter kündigen
Was „Gesellschafter kündigen“ in der Praxis wirklich bedeutet
Der Ausdruck „Gesellschafter kündigen“ wird im Alltag ständig benutzt. Juristisch stimmt er aber fast nie. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag dieses Recht ausdrücklich vorsieht. Rein technisch ist dann davon die Rede, dass ein Gesellschafter die ganze Gesellschaft „kündigt“ also auflösen will.
In der Praxis meinen die meisten etwas anderes:
- Der Gesellschafter soll aus der Gesellschaft entfernt werden
- Er soll keine Entscheidungen mehr blockieren
- Er soll seinen Einfluss verlieren
Juristisch ist das fast immer ein Ausschluss oder eine Einziehung des Geschäftsanteils, nicht eine Kündigung.
Die tatsächliche Praxis sieht so aus:
- In den meisten Fällen wird ein Gesellschafter wegen schweren Fehlverhaltens ausgeschlossen
- Wenn der Gesellschaftsvertrag eine Einziehung erlaubt, wird der Anteil eingezogen
- Eine normale, vertragliche Kündigung ist selten und wenn dann auch nur durch den ausscheidenden Gesellschafter möglich
- In vielen Fällen einigen sich die Beteiligten darauf, dass der Gesellschafter seinen Anteil verkauft und so ausscheidet
Deshalb geht es in diesem Beitrag nicht um theoretische Modelle, sondern um die Schritte, die in der Praxis tatsächlich eine Rolle spielen.
Aus der Praxis
Da eine Kündigung eines Gesellschafters in den aller meisten Fällen immer nur zum Ende eines Geschäftsjahres und mit einer Frist von 6 – 12 Monaten möglich ist, kommt es vor, dass das Tischtuch schon zerrissen ist, der Gesellschafter aber noch mit seinen unliebsamen Mitgesellschaftern verbunden bleibt. Das stört nicht nur die Atmosphäre innerhalb der Gesellschaft. Meistens ist es uns möglich, einen frühzeitigen Austritt eines Gesellschafters (auch nach dessen formellen Kündigung) zu verhandeln. In einem Fall gelang dies trotz intensiven Bemühungen nicht, weil die Konditionen zwischen den Parteien nicht übereinstimmten. Die Folge: beide Seiten stritten sich noch Monate lang und saßen das offizielle Austrittsdatum zum Ende des Jahres ab.
Wege, einen Gesellschafter loszuwerden – der direkte Vergleich
Es gibt fünf grundsätzliche Möglichkeiten, wie ein Gesellschafter aus der Gesellschaft entfernt werden kann:
- Kündigung – nur möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag es ausdrücklich erlaubt
- Ausschluss wegen wichtigen Grundes – der häufigste Weg in Konfliktfällen
- Einziehung des Geschäftsanteils – wenn der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht
- Austritt / einvernehmliche Lösung – der Gesellschafter geht freiwillig
- Anteilsverkauf (Buy-out) – der Anteil wird verkauft, meist an die Mitgesellschafter
Die fünf Wege im direkten Vergleich:
| Maßnahme | Wann möglich? | Wie schnell? | Risiko | Typisch in der Praxis? |
|---|---|---|---|---|
| Kündigung | Nur, wenn im Vertrag stehend | mittel | hoch (Formfehler) | selten |
| Ausschluss | Wichtiger Grund nötig | mittel | mittel | sehr häufig |
| Einziehung | Wenn im Vertrag geregelt | schnell | gering-mittel | häufig |
| Austritt durch Druck | Nur freiwillig | variabel | gering | gelegentlich |
| Anteilskauf / Buy-out | Immer möglich (wenn Einigung) | schnell | wirtschaftlich relevant | sehr häufig |
Warum Ausschluss und Einziehung fast immer der beste Weg sind
- Sie sind rechtlich anerkannt
- Sie funktionieren auch ohne vertragliches Kündigungsrecht
- Sie lassen sich gegen den Willen des Betroffenen durchsetzen
Die häufigsten Gründe, einen Gesellschafter zu kündigen
Die Gründe, einen Gesellschafter zu „kündigen“ müssen schwerwiegend sein – reine Antipathie reicht nicht. Typische Gründe aus der Praxis sind:
1. Blockieren wichtiger Beschlüsse
Hier geht es um Fälle, in denen ein Gesellschafter den Geschäftsbetrieb lahmlegt, weil er notwendige Entscheidungen systematisch verhindert. Typische Erscheinungsformen sind etwa das beharrliche Ablehnen unverzichtbarer Maßnahmen, das Blockieren von Investitionen oder das gezielte Verzögern von Beschlussfassungen. Solches Verhalten kann die Gesellschaft handlungsunfähig machen und stellt – je nach Häufung und Bedeutung der Beschlüsse – einen wichtigen Grund für einen Ausschluss dar.
2. Illoyales Verhalten / Wettbewerbsverstöße
Hier geht es um Handlungen, bei denen ein Gesellschafter die Interessen der Gesellschaft bewusst unterläuft oder ihr schadet. Das betrifft insbesondere:
- Abwerben von Mitarbeitern der Gesellschaft
- Gründung oder Aufbau eines Konkurrenzunternehmens
- Abschluss von Geschäften am Unternehmen vorbei, die dem Gesellschafter selbst zugutekommen
Illoyales Verhalten dieser Art zerstört das notwendige Vertrauen innerhalb der Gesellschaft. In der Praxis gelten solche Verstöße häufig als wichtiger Grund für einen Ausschluss.
3. Vermögensverstöße
Hier geht es um Verstöße gegen die Vermögensinteressen der Gesellschaft, die nicht zwingend schon als Straftat eingeordnet sind, aber die wirtschaftliche Grundlage angreifen. Typische Beispiele:
- unerlaubte oder nicht abgestimmte Entnahmen
- Geldbewegungen, die nicht nachvollziehbar sind oder zu Fehlbeständen führen
- verdeckte Zuwendungen an sich selbst oder Dritte ohne Beschluss
Solche Verstöße können – je nach Umfang und Häufung – einen wichtigen Grund für einen Ausschluss darstellen, selbst wenn keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt.
4. Straftaten zulasten der Gesellschaft
Hier geht es um Fälle, in denen die Schwelle zur strafbaren Handlung klar überschritten ist. Die wichtigsten Konstellationen:
- Unterschlagung von Firmengeldern
- Veruntreuung von Vermögenswerten der Gesellschaft
- Manipulation von Buchhaltung oder Unterlagen, um Fehlverhalten zu verschleiern
In solchen Fällen ist die weitere Zusammenarbeit in der Regel unzumutbar – ein Ausschluss lässt sich fast immer durchsetzen.
5. Fehlverhalten als Geschäftsführer
Wenn der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist, können Verstöße in dieser Rolle ebenfalls einen wichtigen Grund darstellen. Dazu gehören insbesondere gravierende Pflichtverletzungen wie unterlassene Buchführung, überschreiten von Geschäftsführerkompetenzen, Missachtung gesetzlicher Pflichten, verspätete Insolvenzanmeldung oder wirtschaftlich schädliche Entscheidungen ohne Beschluss. Ein Fehlverhalten als Geschäftsführer kann die Gesellschaft erheblich gefährden und ist daher häufig ein tragfähiger Ausschlussgrund.
Aus der Praxis
Als Geschäftsführer bietet man deutlich mehr „Angriffsfläche“ als reiner Gesellschafter. Daher ist in der Regel bei Geschäftsführenden-Gesellschaftern einfacher ein Pflichtverstoß feststellbar. Die Pflichtverletzungen aus dem Geschäftsführervertrag können dann zwar die Abberufung des Geschäftsführers rechtfertigen, jedoch nicht zwingend auch auf das Gesellschaftsverhältnis durchschlagen. So gelang es uns, einen geschassten Geschäftsführer auch vor dem Ausschluss als Gesellschafter zu retten. Die Gründe genügten eben nicht, um auch eine Pflichtverletzung als Gesellschafter zu begründen.
6. Vermögensverfall / Pfändung
Gerät ein Gesellschafter in schwere finanzielle Schwierigkeiten – etwa durch Pfändungen, Insolvenz oder dauerhaften Vermögensverfall –, kann dies Risiken für die Gesellschaft schaffen. Beispiele sind Pfändungen von Geschäftsanteilen oder die Gefahr, dass Dritte Einfluss auf die Gesellschaft erlangen. Solche Situationen führen oft zu erheblichen Unsicherheiten und können – insbesondere bei Kapitalgesellschaften – einen wichtigen Grund für einen Ausschluss darstellen.
Wichtig: Jeder Grund muss belegbar sein. Ohne Nachweise kippt jedes Verfahren.
Vorbereitung: Die 7 Punkte, die Sie SOFORT prüfen müssen
Bevor Sie handeln, müssen die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eindeutig geprüft sein.
1. Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag ist das wichtigste Dokument. Er entscheidet, welche Wege überhaupt möglich sind. Prüfen Sie vor allem:
- Darf ein Gesellschafter selbst kündigen?
- Gibt es eine Regel, mit der man einen Gesellschafter ausschließen kann?
- Ist eine Einziehung des Geschäftsanteils gegen seinen Willen aus wichtigen Gründen erlaubt? (also das „Einsammeln“ und Beenden des Anteils)
- Wie ist die Abfindung geregelt?
Ohne diese Informationen können Sie keinen rechtssicheren Schritt machen.
Expertentipp
„Prüfen Sie, ob die Geschäftsanteile tatsächlich voll einbezahlt wurden. Wenn sie nur zur Hälfte einbezahlt wurden, ist eine Einziehung der Anteile rechtlich nicht möglich. Sollte dies erst im Rahmen einer gegen den Einziehungsbeschluss erhobenen Anfechtungsklage herauskommen, wäre das für die Gesellschaft fatal.“
2. Stimmrechtsregelungen
In vielen Fällen darf der betroffene Gesellschafter nicht über seinen eigenen Ausschluss oder die Einziehung seiner eigenen Anteile mitentscheiden. Ob das so ist, steht entweder im Vertrag oder ergibt sich aus der Rechtsprechung. Das muss vorab ganz genau geklärt werden – sonst kann der Beschluss unwirksam sein.
Expertentipp
„Die Faustformel lautet: Wird dem Gesellschafter ein „wichtiger Grund“ vorgeworfen, darf er bei der Abstimmung nicht mitentscheiden. Vorsicht! Er ist dennoch zu der Gesellschafterversammlung zwingend einzuladen. Das gilt sowohl für die Abberufung als Geschäftsführer, wie auch für die Einziehung dessen Geschäftsanteile. Wird hier ein Fehler begangen, ist der entsprechende Beschluss sehr wahrscheinlich nichtig.“
3. Mehrheitserfordernisse
Schauen Sie nach, welche Mehrheit für einen Ausschluss oder eine Einziehung nötig ist. Je nach Vertrag gilt:
- einfache Mehrheit
- qualifizierte Mehrheit (z. B. 75 %)
- bei manchen Themen sogar Einstimmigkeit
Wissen Sie die nötige Mehrheit nicht, kann der gesamte Beschluss später scheitern.
4. Abfindungsregelungen
Hier eskalieren die meisten Fälle. Der Vertrag kann genau festlegen:
- wie die Abfindung berechnet wird
- ob Abschläge erlaubt sind
- ob in Raten gezahlt werden darf
Sie müssen vorab wissen, welche Kosten real auf die Gesellschaft zukommen, damit Sie den richtigen Weg wählen.
5. Beweise und Dokumentation
Ein Ausschluss steht und fällt mit den Beweisen. Ohne klare Nachweise wird er vor Gericht nicht halten. Dokumentieren Sie deshalb alles:
- E-Mails
- Protokolle
- konkrete Vorfälle
- Pflichtverletzungen
Je besser die Dokumentation, desto sicherer der Ausschluss.
6. Liquiditätsplanung
Selbst wenn der Ausschluss rechtlich sauber ist, braucht die Gesellschaft oft Geld, um die Abfindung zu zahlen. Wenn das nicht möglich ist, müssen Alternativen geprüft werden, zum Beispiel:
- Ratenzahlungen
- Kauf durch Mitgesellschafter
- externe Finanzierung
Die finanzielle Seite ist genauso wichtig wie die rechtliche.
Expertentipp
„Sollte die Gesellschaft die Abfindung schulden und nicht aus „freien Mitteln“ bezahlen können, wäre der Ausschluss unwirksam – sogar nichtig. Daher raten wir dazu, vor der Einziehung bzw. dem Ausschluss zu kalkulieren, wie hoch in etwa die Abfindung ausfallen wird und ob diese durch Rückstellungen und Gewinnvorträgen der GmbH bezahlt werden kann. Auch dies wird oft von nicht auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwälten übersehen.“
7. Notar / anwaltliche Begleitung
Ein Ausschluss ist eines der rechtlich anspruchsvollsten Verfahren im Gesellschaftsrecht. Ohne professionelle Unterstützung ist das Risiko groß, dass der Beschluss später angegriffen und gekippt wird bzw. das gerichtliche Verfahren nicht gewonnen wird. Ein spezialisierter Anwalt ist daher in den allermeisten Fällen unverzichtbar.
Der konkrete Ablauf – Schritt für Schritt
Zunächst noch einmal der Appell an alle Beteiligten: Stellen Sie sich die Frage, ob das Tischtuch tatsächlich zerschnitten ist. Nur wenn klar ist, dass ein weiteres Zusammensein ausgeschlossen ist, sollten die kommenden Schritte für eine Trennung vollzogen werden.
Wenn die Vorbereitung steht, läuft das Verfahren im Kern in folgenden Schritten ab:
Schritt 1: Grundlage klären
Zuerst wird entschieden, auf welcher rechtlichen Basis der Gesellschafter entfernt werden soll:
- Gibt es einen wichtigen Grund?
- Kommt Kündigung, Ausschluss oder Einziehung in Betracht?
- Auf welche Regelung im Gesellschaftsvertrag stützen Sie sich?
Ohne diese Klarheit kann kein belastbarer Beschluss gefasst werden.
Schritt 2: Beweise zusammenstellen
Alle Vorwürfe müssen sich später belegen lassen. Deshalb werden vor der Beschlussfassung alle Unterlagen geordnet:
- E-Mails
- Protokolle
- Schriftwechsel
- konkrete Vorfälle
Ziel ist ein sauberer, nachvollziehbarer Sachverhalt, der im Zweifel auch vor Gericht trägt.
Schritt 3: Beschluss vorbereiten
Bevor die Gesellschafterversammlung stattfindet, wird der Beschlussinhalt vorbereitet:
- ein klar formulierter Beschlusstext
- Prüfung, ob die notwendige Mehrheit erreichbar ist
- Angabe der Rechtsgrundlage (Vertragsklausel / wichtiger Grund)
- Entwurf für das Versammlungsprotokoll
So vermeiden Sie spontane und fehleranfällige Formulierungen in der Sitzung.
Schritt 4: Einladung zur Gesellschafterversammlung
Die Versammlung muss ordnungsgemäß einberufen werden. Die Einladung:
- hält die Ladungsfrist aus dem Vertrag oder die gesetzliche Ladungsfrist ein
- beinhaltet eine Tagesordnung
- nennt den Tagesordnungspunkt eindeutig, etwa „Beschluss über den Ausschluss des Gesellschafters X“
- wird auf einem Weg zugestellt, der sich später nachweisen lässt
Formfehler an dieser Stelle sind einer der häufigsten Angriffspunkte.
Schritt 5: Beschlussfassung in der Versammlung
In der Gesellschafterversammlung wird der vorbereitete Beschluss gefasst:
- Der Beschlusstext wird verlesen oder verteilt
- Es wird abgestimmt und das Ergebnis genau festgehalten
- Der betroffene Gesellschafter stimmt nicht mit, wenn er von dem Beschluss betroffen ist und sein Stimmrecht ausgeschlossen ist
- Alles wird im Protokoll festgehalten und unterschrieben
Dieses Protokoll ist später einer der wichtigsten Belege.
Expertentipp
„Erfahrene Fachanwälte wissen, dass der Versammlungsleiter eine wichtige Rolle innehat. Wem diese Verantwortung zuteilwird, entscheidet entweder eine Regelung im Gesellschaftsvertrag oder er wird ad hoc in der Versammlung gewählt. Warum ist diese Rolle so wichtig? Weil der Versammlungsleiter in der Regel auch feststellen kann, ob ein Beschluss die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Er entscheidet damit meistens, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers oder ein wichtiger Grund für die Einziehung von Geschäftsanteilen vorliegt.“
„Stellt der Versammlungsleiter fest, dass die erforderliche Mehrheit vorliegt und daher ein Beschluss unter Ausschluss der Stimmen des betroffenen Gesellschafters zustande kam, so muss sich der betroffene Gesellschafter gegen diesen Beschluss meistens mit einer Anfechtungsklage zur Wehr setzen.“
„Stellt der Versammlungsleiter dies nicht fest, oder gibt es gar keinen Versammlungsleiter, so muss derjenige, der den Beschluss gerne erwirkt hätte, mittels Klage die Wirksamkeit gerichtlich feststellen lassen. Somit entscheidet ein Versammlungsleiter, wer die Initiative zur Klage ergreifen muss.“
Schritt 6: Kündigungs- oder Ausschlusserklärung zustellen
Der Beschluss allein reicht nicht. Der betroffene Gesellschafter muss eine schriftliche Erklärung erhalten, soweit er nicht selbst bei der Beschlussfassung anwesend oder vertreten war, zum Beispiel:
- Kündigung
- Ausschlusserklärung
- Mitteilung über die Einziehung seines Anteils
Die Zustellung erfolgt nachweisbar, etwa per Einwurf-Einschreiben oder durch persönliche Übergabe mit Zeugen.
Schritt 7: Handelsregister und Notar (bei GmbH/UG)
Bei GmbH und UG müssen Änderungen im Gesellschafterkreis in der Gesellschafterliste über einen Notar zum Handelsregister gemeldet werden.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Änderung der Gesellschafterliste
- Mitteilung über die Abberufung eines Geschäftsführers
Damit werden die Veränderungen nach außen dokumentiert.
Aus der Praxis
Entscheidend nach einer Gesellschafterversammlung ist das Tempo. Hier muss der ausgeschlossene Gesellschafter möglichst schnell eine einstweilige Verfügung erwirken, die es den anderen Gesellschaftern vorläufig untersagt, ihn aus der Gesellschafterliste auszutragen.
Andersherum sollte die Gesellschaft bereits einen Termin möglichst knapp nach der Versammlung bei dem Notar reserviert haben, der die neue Gesellschafterliste ohne den ausgeschlossenen Gesellschafter beim Handelsregister hinterlegt. Hier zeigt sich einmal mehr, dass eine gute Vorbereitung das A und O ist. Mit vorbereiteten Protokollen, Gesellschafterlisten und einem Notartermin lässt sich schnell handeln und die Rechte durchsetzen. So konnten wir für Mandanten schon schnell Tatsachen schaffen, die von der Gegenseite nur schwer rückgängig zu machen waren.
Andererseits kann ein Fachanwalt bereits vor der Gesellschafterversammlung eine einstweilige Verfügung vorbereiten, die dann nur um die Einzelheiten aus der Versammlung ergänzt zu werden braucht.
Schritt 8: Abfindung und wirtschaftliche Abwicklung
Zum Schluss wird der ausscheidende Gesellschafter wirtschaftlich abgefunden, soweit ein Anspruch besteht.
Je nach Vertrag:
- einmalige Zahlung
- Ratenzahlung
- Kombination aus beidem
Parallel dazu werden intern Buchhaltung, Gesellschafterliste, Bankvollmachten und Vollmachten angepasst.
Was mit dem Geschäftsanteil passiert
Der Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters ist der Kernpunkt der Abwicklung. Je nach Vereinbarung und Beschluss gibt es verschiedene Wege:
1. Einziehung des Anteils
Bei der Einziehung wird der Geschäftsanteil vernichtet:
- Der Anteil wird rechtlich „eingezogen“ und existiert nicht mehr
- Die Gesellschaft besteht mit entsprechend angepasst weniger Geschäftsanteilen bzw. geänderter Beteiligungsstruktur fort
Dieser Weg ist in vielen Gesellschaftsverträgen als Instrument für Konfliktfälle vorgesehen und kommt immer dann zum Greifen, wenn es letztlich keine Einigung zwischen den Parteien gibt.
2. Übertragung auf die übrigen Gesellschafter
Häufig übernehmen die verbleibenden Gesellschafter den Anteil statt ihn einzuziehen:
- Sie kaufen den Anteil vom ausscheidenden Gesellschafter
- Die Beteiligungsverhältnisse verschieben sich entsprechend
- Die Gesellschaft bleibt unverändert bestehen, nur mit anderer Verteilung der Anteile
Das ist die klassische Lösung, wenn die Mitgesellschafter zahlungsfähig sind und im Gesellschaftsvertrag als Alternative zur Einziehung vorgesehen ist.
3. Verkauf an Dritte
In manchen Fällen kommt ein Verkauf an eine dritte Person in Betracht. In der Praxis ist das aber selten, weil:
- der Gesellschaftsvertrag oft Zustimmungsvorbehalte enthält
- die übrigen Gesellschafter neue Personen ungern aufnehmen
- bestehende Vorkaufsrechte beachtet werden müssen
- sich kein Kaufinteressent finden lässt
Aus der Praxis
Ein Dritter wird sich meist ungern in einen Gesellschafterstreit „einkaufen“ wollen. So haben wir erlebt, dass es sinnvoll sein kann, wenn die Anteile zunächst von der Gesellschaft erworben werden, und erst später wieder an einen Dritten verkauft werden, wenn die Gesellschaft wieder zur Ruhe gekommen ist und der Konflikt mit dem Scheidenden ausgestanden ist. Vorher ist die Käufersuche sehr mühsam.
4. Erwerb durch die Gesellschaft
Teilweise darf die Gesellschaft selbst den Anteil erwerben:
- Dafür braucht es keine ausdrückliche Grundlage im Vertrag und die gesetzlichen Voraussetzungen müssen eingehalten werden
- Der Vorgang ist formal und buchhalterisch aufwendig und erfolgt über den Notar
Diese Lösung wird vor allem in strukturierten Umgestaltungen eingesetzt.
5. Übergangsphase
Auch wenn der Gesellschafter rechtlich ausgeschlossen ist, kann die wirtschaftliche Abwicklung noch dauern:
- Abfindung muss berechnet und gezahlt werden
- Gesellschaftsvertrag, interne Unterlagen und Register müssen angepasst werden
- Banken, Steuerberater und wichtige Geschäftspartner müssen informiert werden
In dieser Phase ist der Gesellschafter rechtlich bereits draußen – die organisatorischen und finanziellen Folgen werden aber noch Schritt für Schritt abgearbeitet.
Abfindung – das müssen Sie wissen
Die Abfindung ist in fast allen Fällen der Punkt, an dem die meisten Streitigkeiten entstehen. Deshalb ist wichtig zu verstehen, wie sie berechnet wird und was wirklich zählt.
1. Vertragsregelungen gehen vor
Der Gesellschaftsvertrag entscheidet als Erstes darüber, wie die Abfindung berechnet wird. Dort können z. B. folgende Punkte festgelegt sein:
- Ertragswert (Wert aus zukünftigen Gewinnen)
- Substanzwert (Wert der vorhandenen Vermögensgegenstände)
- Mischverfahren (Kombination aus Vermögen und Ertragskraft)
- Abschläge bei Pflichtverletzungen (z. B. wenn sich jemand schwer vertragswidrig verhalten hat)
- Ratenzahlung (wenn die Gesellschaft die Abfindung nicht auf einmal zahlen kann)
Steht im Vertrag eine Regel, muss diese angewendet werden.
2. Ohne vertragliche Regelung gilt der „echte wirtschaftliche Wert“
Wenn der Vertrag keine Vorgaben enthält, wird der sogenannte Verkehrswert herangezogen. Das ist schlicht der realistische Marktwert, den der Geschäftsanteil wirtschaftlich hat, was also ein Dritter für den Anteil bezahlen würde.
3. Gängige Bewertungsmethoden
Zur Ermittlung des Wertes nutzen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige je nach Fall verschiedene Verfahren:
- Ertragswertverfahren (Wie viel Gewinn wird die Firma wahrscheinlich in Zukunft erwirtschaften?)
- DCF-Verfahren (Discounted Cashflow) (International übliches Bewertungsverfahren, basiert auf zukünftigen Zahlungsströmen)
- Substanzwertverfahren (z. B. bei Immobiliengesellschaften – hier zählt der Wert der Objekte)
- vereinfachte Bewertung (für sehr kleine Gesellschaften oder einfache Fälle)
Wichtig: Es gibt nicht den einen richtigen Weg – maßgeblich ist, was wirtschaftlich am sinnvollsten ist und was der Vertrag vorgibt.
Aus der Praxis
Wenn es nur irgendwie geht, sollten Sie die Bewertung durch ein Gutachten vermeiden. Denn auch die Gutachter haben einen gewissen Spielraum, der die sachlichen Vorgaben eines Gutachtens aufweicht. Allein der Umstand, dass die künftige Geschäftsentwicklung und damit die branchenspezielle Wirtschaftslage relevant sein kann, eröffnet Ermessensspielräume. Wird der Geschäftsführer dann danach gefragt, wie er die wirtschaftliche Entwicklung in den nächsten fünf Jahren sieht, droht ein Gutachten, das auf solche subjektiven Einschätzungen des Geschäftsführers ausgerichtet ist, die Objektivität zu verlieren. Ganz neben bei sind derartige Unternehmensbewertungsgutachten teuer und dauern lange.
4. Kürzungen (Bad-Leaver-Regeln)
Manche Verträge enthalten Abschlagsklauseln. Das bedeutet: Unter besonderen Umständen kann die Abfindung gekürzt werden. Der Sinn dahinter ist es, die Liquidität der Gesellschaft zu schonen und den austretenden Gesellschafter nicht unnötig zu belohnen.
Wichtig: Solche Regeln sind nur wirksam, wenn sie klar und eindeutig im Vertrag stehen. Die Abschläge dürfen nicht zu hoch sein und nicht im krassen Missverhältnis zum tatsächlichen Verkehrswert stehen. Alles andere wird vor Gericht regelmäßig gekippt.
Die sogenannten Bad-Leaver oder Good-Leaver Regelungen basieren meist darauf, dass Gründer, die das Herz und die Seele eines Unternehmens darstellen, an dieses Unternehmen gebunden werden sollen, jedoch die Anteile dann abgeben müssen, wenn sie z.B. aus wichtigem Grund als Geschäftsführer gekündigt werden. Die Abfindung für die Anteile kann dann je Leaver-Event unterschiedlich berechnet werden.
5. Steuerliche Grundregeln
Im Zusammenhang mit der Abfindung gelten einige Grundsätze:
- Der ausscheidende Gesellschafter muss die Abfindung versteuern. Sie ist für ihn in der Regel Einkommen aus Kapitalvermögen.
- Für die GmbH/UG ist die Abfindung keine Betriebsausgabe. Das heißt: Sie mindert nicht den Gewinn.
Darum sollte die steuerliche Seite immer mit einem Steuerberater abgestimmt werden.
Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden
Diese Fehler tauchen in nahezu jedem Konfliktfall auf und führen dazu, dass ein Ausschluss scheitert oder erfolgreich angegriffen wird.
1. Unwirksame Gründe
Gründe, die nicht reichen:
- reine Antipathie
- persönliche Konflikte
- strategische Meinungsverschiedenheiten
- vage oder nicht belegbare Vorwürfe
Für einen Ausschluss braucht es konkretes, belegbares Fehlverhalten.
Expertentipp
„Achtung: Kann auch dem anderen Gesellschafter ähnliches Fehlverhalten vorgeworfen werden, so spielt das bei der Beurteilung, ob die vorgetragenen Gründe tatsächlich die Schwelle zur „Wichtigkeit“ überschreiten, eine Rolle. Der Spruch „Wer im Glaushaussitzt, soll nicht mit Steinen werfen“ gilt auch im Gesellschaftsrecht.“
2. Formfehler
Die häufigsten Formfehler sind:
- falsche oder unvollständige Einladung
- zu kurze Ladungsfristen
- unklare oder fehlerhafte Tagesordnung
- falsche Mehrheit bei der Beschlussfassung
- Berücksichtigung von abgegebenen Stimmen, die nicht hätten gezählt werden dürfen
Schon ein einziger Formfehler kann den ganzen Ausschluss unwirksam machen.
Expertentipp
„Bei den meisten Formfehler kommt es aber daruf an, ob der Formfehler sich auch bei dem Abstimmungsergebnis niederschlägt. Das kann aber der Fall sein, wenn dem Gesellschafter eine ordentliche Vorbereitung auf die Gesellschafterversammlung oder auf die zu fassenden Beschlüsse nicht möglich war.“
3. Dokumentationsfehler
Ohne saubere Dokumentation hat der Ausschluss kaum Bestand. Fehlen etwa
- Beweise
- Protokolle
- Schriftverkehr
- Zustellnachweise
Dann kann der betroffene Gesellschafter den Ausschluss leicht angreifen.
4. Bewertungsfehler
Typische Fehler beim Wert des Anteils:
- falscher Bewertungsstichtag
- falsche Methode
- willkürliche oder überzogene Abschläge
- fehlende Herleitung der Berechnung
Jeder Bewertungsfehler bietet eine Angriffsfläche vor Gericht.
Expertentipp
„Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zunächst eínmal unabhängig davon, ob oder wann die Abfindung bezahlt wird. Sollte aber ersichtlich sein, dass die Abfindung, wenn sie von der Gesellschaft selbst zu zahlen ist, nicht aus freiem Vermögen entrichtet werden kann, so könnte ein Einziehungsbeschluss von Anfang an unwirksam sein. Ein guter Rechtsanwalt hat das im Blick bei der Vorbereitung.“
5. Zu spätes Handeln
Ein „wichtiger Grund“ muss zeitnah genutzt werden. Wartet man zu lange, verliert der Grund seine Wirkung. Je länger man zögert, desto eher heißt es später: „Wenn es wirklich so schlimm wäre, hätten Sie früher reagiert.“
Wenn sich der betroffene Gesellschafter wehrt
Wenn Sie einen Gesellschafter kündigen oder ausschließen, müssen Sie damit rechnen, dass er sich juristisch wehrt. In der Praxis sieht das meist so aus:
1. Anfechtungsklage
Der Gesellschafter kann vor Gericht klagen und verlangen, dass der Beschluss für unwirksam erklärt wird. Typische Argumente sind:
- Die Form war falsch (zum Beispiel Fehler bei der Einladung oder Tagesordnung).
- Es gibt keinen wichtigen Grund für den Ausschluss.
- Die erforderliche Mehrheit wurde nicht erreicht.
- Die Einladung zur Gesellschafterversammlung war fehlerhaft oder zu spät.
Gibt das Gericht ihm Recht, gilt der Ausschluss als nie wirksam zustande gekommen.
2. Einstweilige Verfügung
Zusätzlich oder parallel kann der Gesellschafter eine einstweilige Verfügung beantragen. Damit will er erreichen, dass:
- der Ausschluss vorläufig gestoppt wird
- er vorerst weiter als Gesellschafter gilt
- er weiter mitstimmen und Informationen verlangen darf
Das ist ein schnelles Notfallverfahren, mit dem der Gesellschafter Zeit gewinnt und die Gesellschaft unter Druck setzt.
3. Gerichtliche Überprüfung
Im gerichtlichen Verfahren wird der Ausschluss noch einmal im Detail geprüft. Gerichte schauen vor allem auf:
- Gibt es wirklich einen wichtigen Grund?
- Sind die Vorwürfe belegt oder nur Behauptungen?
- Wurde der Ablauf formal korrekt eingehalten (Einladung, Beschluss, Mehrheit, Protokoll)?
- Wurde der Ausschluss nicht missbräuchlich genutzt, um einen unliebsamen Gesellschafter „loszuwerden“?
Hält der Ausschluss dieser Prüfung stand, bleibt er wirksam. Wenn nicht, wird er aufgehoben.
Wie Sie die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sichern
Auch wenn der Gesellschafter sich wehrt, darf die Gesellschaft nicht handlungsunfähig werden. Wichtig sind:
- klare interne Abläufe: Wer entscheidet was, wer kommuniziert mit wem?
- saubere Protokolle und Unterlagen: Alle Einladungen, Beschlüsse, Bewertungen und Zustellungen müssen nachvollziehbar dokumentiert sein.
- zurückhaltende, aber korrekte Information: Der betroffene Gesellschafter erhält die Auskünfte, die ihm rechtlich zustehen – aber nicht mehr als nötig.
- Fehler notfalls korrigieren: Wenn sich Formfehler zeigen, kann eine erneute, korrekt vorbereitete Beschlussfassung sinnvoll sein.
So bleibt die Gesellschaft trotz Streit handlungsfähig – und der Ausschluss hat eine bessere Chance, vor Gericht standzuhalten.
FAQs: Gesellschafter kündigen
Wie lange dauert es, einen Gesellschafter zu kündigen oder auszuschließen?
In der Praxis dauert der gesamte Prozess meist 2 bis 6 Monate – abhängig von Vorbereitung, Beschlussfassung, Bewertung des Anteils und eventuellen juristischen Auseinandersetzungen.
Kann man einen Gesellschafter gegen seinen Willen entfernen?
Ja – aber nur mit rechtlicher Grundlage. Entweder durch Ausschlussklage wegen wichtigem Grund oder durch Einziehung des Anteils aus wichtigem Grund, wenn der Vertrag das erlaubt. Eine reine „Mehrheitsmeinung“ reicht nicht.
Braucht man immer einen wichtigen Grund?
Für einen echten Ausschluss gegen den Willen des Betroffenen: ja. Ohne wichtigen Grund geht es nur, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Klausel enthält oder wenn sich der Gesellschafter auf eine einvernehmliche Lösung einlässt.
Kann man einen Gesellschafter ohne Abfindung ausschließen?
Nein. Abfindung ist der wirtschaftliche Gegenwert der Anteile. Klauseln, die eine Abfindung vollständig ausschließen, sind nichtig, weil der Gesellschafter dann enteignet wäre.
Wer bewertet den Geschäftsanteil?
Je nach Fall
- Steuerberater
- Wirtschaftsprüfer
- Sachverständige
Ohne vertragliche Vorgaben gilt meist der Verkehrswert, also der reale wirtschaftliche Wert des Anteils.
Was passiert, wenn der Gesellschafter gegen den Ausschluss klagt?
Dann prüft das Gericht:
- lag ein wichtiger Grund vor?
- ist der Ablauf formal korrekt?
- sind die Vorwürfe nachweisbar?
Wenn der Ausschluss richtig vorbereitet wurde, hält er in der Praxis häufig stand.
Kann der Gesellschafter den Ausschluss vorläufig stoppen?
Ja, durch eine einstweilige Verfügung. Damit kann er erreichen, dass er vorerst weiter als Gesellschafter gilt, bis das Gericht entschieden hat. Deshalb ist ein sauberer Ablauf so wichtig.
Kann ein Gesellschafter einfach „rausgekauft“ werden?
Ja – und das ist oft der schnellste und wirtschaftlich sinnvollste Weg, wenn alle Beteiligten bereit sind, zu verhandeln. Meist scheitert es am Kaufpreis.
Muss ein Notar eingeschaltet werden?
Bei GmbH und UG: immer, sobald sich die Gesellschafterliste ändert oder Anteile übertragen werden. Die Einziehung alleine ist jedoch auch ohne einen Notar per Beschluss möglich. Bei Personengesellschaften ist das nicht zwingend.
Was passiert während der Übergangsphase?
Der Gesellschafter ist rechtlich schon ausgeschieden – aber die wirtschaftliche Abwicklung (Abfindung, Anpassung der Unterlagen, Register, Vollmachten) kann noch einige Zeit dauern.