Zum Hauptinhalt springen

Austritt eines Gesellschafters – wie Sie den Gesellschaftsvertrag kündigen und welche Alternativen Sie haben

Sie halten den Gesellschafterstreit nicht mehr aus, wollen Ihr Risiko reduzieren oder schlicht einen klaren Schnitt machen? Dann stellt sich die Frage, wie Sie als Gesellschafter selbst aus der Gesellschaft ausscheiden können – ohne die GmbH, UG oder GbR ins Chaos zu stürzen.

Dieser Beitrag erklärt verständlich, welche Wege es für den Austritt gibt, was der Gesellschaftsvertrag dazu sagt, wie die Abfindung funktioniert und welche Fehler Sie vermeiden sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einen „einfachen“ Austritt gibt es selten. Ob und wie Sie gehen können, entscheidet immer zuerst der Gesellschaftsvertrag.
  • Mögliche Wege sind insbesondere: vertragliche Kündigung, Austritt aus wichtigem Grund oder Verkauf / Übertragung des Geschäftsanteils.
  • Ohne klare Regelung gilt häufig: Sie können nur gehen, wenn sich alle einigen oder ein wichtiger Grund vorliegt.
  • Abfindung, Haftung und Steuern sollten vor dem Austritt geklärt werden – sonst drohen Überraschungen.

Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet „Austritt eines Gesellschafters“ überhaupt?

Wenn ein Gesellschafter „austritt“, meint er meist:

  • Er will nicht mehr Gesellschafter sein
  • Er will seine Rechte und Pflichten abgeben
  • Er will sein wirtschaftliches Risiko reduzieren oder beenden

Rein rechtlich ist das aber nicht ein einziger Vorgang, sondern kann auf verschiedene Arten geschehen:

  • durch fristgerechte Kündigung nach Gesellschaftsvertrag
  • durch Austritt aus wichtigem Grund
  • durch einvernehmliche Übertragung oder Verkauf des Geschäftsanteils
  • in Personengesellschaften auch durch Austritt nach Gesetz, wenn nichts anderes geregelt ist

Wichtig: Es reicht nicht zu sagen „Ich trete jetzt aus“. Entscheidend ist, welche Regelungen im Vertrag stehen und welche Form der Austritt hat.

Die wichtigsten Wege, als Gesellschafter auszuscheiden

1. Vertragliche Kündigung des Gesellschaftsvertrags

Viele Gesellschafter gehen davon aus, dass sie ihren Anteil einfach „kündigen“ können wie einen Mietvertrag. Das ist ein Irrtum. Eine Kündigung ohne einen wichtigen Grund ist nur möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich ein Kündigungsrecht steht. Typische Elemente:

  • Kündigungsfrist (zum Beispiel 6 oder 12 Monate zum Jahresende)
  • Form der Kündigung (schriftlich)
  • Folgen der Kündigung (Ausscheiden, Abfindung, Bewertung, Stimmrecht)

Gibt es eine solche Klausel, ist das der klarste Weg für einen Austritt – allerdings nur innerhalb der dort gesetzten Regeln.

Expertentipp

„Sollten Sie als Gesellschafter nicht fristgerecht kündigen und somit austreten können, sind Sie auf eine irgendwie geartete Vereinbarung mit Ihren Mitgesellschafter angewiesen, solange nicht ein wichtiger Grund eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte. In der Praxis kann das dazu führen, dass ein Mitgesellschafter in der Gesellschaft gefangen bleibt, weil ihn die Mitgesellschafter nicht ziehen lassen (z.B. weil sie die Abfindung nicht bezahlen wollen). Sollte nun auch noch ein Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag aufgenommen sein, wäre der Gesellschafter an dieses Wettbewerbsverbot gebunden, auch wenn er keine aktive operative Rolle in dem Unternehmen (mehr) spielt. Ob dann doch ein wichtiger Grund vorliegt oder das Wettbewerbsverbot unwirksam ist, wäre dann im Einzelfall zu prüfen. Zunächst wäre der Gesellschafter aber extrem eingeschränkt. Daher empfehlen wir in den meisten Fällen eine Klausel für eine fristgerechte Kündigung in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.“

„Wir empfehlen auch immer an eine sogenannte Anschlusskündigung als Klausel zu denken. Dies ermöglicht den anderen Gesellschafter, sich mit einer verkürzten Kündigungsfrist der Kündigung des ersten Gesellschafters anzuschließen, damit nicht „den letzten die Hunde beißen“ und er alleine in einer vielleicht dann unbrauchbaren Gesellschaft zurückbleibt.“

2. Austritt aus wichtigem Grund

Ein Austritt aus wichtigem Grund ist so etwas wie das „Notventil“, wenn ein Festhalten am Vertrag unzumutbar geworden ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn:

  • die Zusammenarbeit völlig zerrüttet ist
  • Sie systematisch übergangen oder blockiert werden
  • Ihnen wirtschaftliche oder rechtliche Risiken zugemutet werden, die nicht mehr tragbar sind

Der Maßstab ist streng. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn Ihnen objektiv nicht zugemutet werden kann, weiter Gesellschafter zu bleiben. Das ist der Spiegel zum Ausschluss aus wichtigem Grund: Nur diesmal will nicht die Gesellschaft Sie loswerden, sondern Sie wollen die Gesellschaft verlassen.

3. Einvernehmlicher Austritt / Aufhebungsvertrag

In der Praxis ist der einvernehmliche Austritt oft der pragmatischste Weg. Er läuft typischerweise so:

  • Sie und die übrigen Gesellschafter einigen sich darauf, dass Sie ausscheiden
  • Abfindung, Zahlungsweise, Zeitpunkt und weitere Folgen werden in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt
  • bei GmbH/UG wird der Anteil übertragen, beim Notar beurkundet oder per gemeinsamem Beschluss eingezogen und im Handelsregister vollzogen

Der Vorteil: Kein Streit über „wichtige Gründe“, keine langen Verfahren – dafür klare wirtschaftliche Regelungen. Bei einer einvernehmlichen Lösung müsste der Einziehungsbeschluss noch nicht einmal notariell beurkundet werden.

4. Verkauf oder Übertragung des Geschäftsanteils (Buy-out)

Statt „Austritt“ im engen Sinn kann der praktischste Weg sein, den Geschäftsanteil zu verkaufen. Möglichkeiten:

  • Verkauf an Mitgesellschafter
  • Verkauf an Dritte (meist mit vorheriger Zustimmung der anderen Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag das vorsieht)

Auch hier gilt: Der Gesellschaftsvertrag legt oft Zustimmungsvorbehalte und Vorkaufsrechte fest. Diese müssen genau beachtet werden.

Unterschiede nach Rechtsform

GmbH und UG

Bei GmbH und UG gilt:

  • Ein freies Austrittsrecht gibt es grundsätzlich nicht
  • Die Möglichkeiten ergeben sich aus:
    • dem Gesellschaftsvertrag
    • besonderen gesetzlichen Vorschriften
    • der Rechtsprechung zum Austritt aus wichtigem Grund
  • Jeder Wechsel im Gesellschafterkreis muss notariell im Handelsregister nachvollzogen werden

Typische Wege:

  • vertragliche Kündigung (wenn vorgesehen)
  • Kündigung aus wichtigem Grund (selten und streitträchtig)
  • Übertragung / Verkauf des Anteils mit notarieller Beurkundung
  • einvernehmliche Trennungsvereinbarung plus Anteilsübertragung oder Einziehung

GbR

In der GbR ist der Austritt einfacher, aber oft auch gefährlicher, weil viele Verträge lückenhaft sind.

  • Ohne abweichende Regelung kann ein Gesellschafter nach Gesetz kündigen
  • In vielen Gesellschaftsverträgen werden Austrittsrechte aber modifiziert oder beschränkt
  • Es drohen Auflösung oder Umwandlung der GbR, wenn nicht sauber geregelt wird

Wichtig: Auch in der GbR sollte ein Austritt vertraglich gestaltet werden, damit klar ist, wie Vermögen, Haftung und laufende Verträge behandelt werden.

Expertentipp

„Im Gegensatz zu einer GmbH besteht bei einer GbR und bei einer OHG eine gesetzliche Nachhaftung. Sie haften also auch nach Ihrem Austritt aus der GbR noch unter Umständen bis zu fünf Jahre für Verbindlichkeiten, die während Ihrer Gesellschafterzeit entstanden sind. Daher sollte über eine Freistellungserklärung im Fall des Ausscheidens aus einer GbR nachgedacht werden.“

Voraussetzungen für einen wirksamen Austritt

Bevor Sie einen Austritt erklären, sollten Sie immer diese Punkte prüfen:

1. Was steht im Gesellschaftsvertrag?

Zentrale Fragen:

  • Gibt es ein Kündigungsrecht für Gesellschafter?
  • Wie lang sind Fristen und zu welchen Stichtagen ist eine Kündigung möglich?
  • Gibt es besondere Anforderungen an Form und Zugang der Kündigung (schriftlich, eingeschrieben, Fristbeginn)?
  • Wie ist die Abfindung geregelt?
  • Gibt es Wettbewerbsverbote oder Nachwirkungen?

Ohne diesen Blick in den Vertrag laufen Sie Gefahr, eine rechtlich unwirksame Erklärung abzugeben.

2. Welche wirtschaftlichen Folgen hat der Austritt?

Vor Ihrem Austritt sollten Sie klären:

  • Wie hoch ist voraussichtlich Ihre Abfindung?
  • In welcher Form wird gezahlt (einmalig, Raten, Mischform)?
  • Welche Verträge laufen über Sie als Person (zum Beispiel Bürgschaften, Mietverträge, Darlehen)?
  • Bleiben nach dem Austritt Haftungsrisiken bestehen?

Gerade bei GmbH und UG wird oft unterschätzt, dass Gesellschafter über Bürgschaften oder Patronatserklärungen wirtschaftlich weiter gebunden sind.

3. Sind Sie zugleich Geschäftsführer?

Wenn Sie Gesellschafter-Geschäftsführer sind, müssen drei Dinge getrennt werden:

  • Beendigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags
  • Widerruf der Bestellung als Organ des Geschäftsführers
  • Austritt als Gesellschafter

Alle drei Punkte können, müssen aber nicht gleichzeitig erfolgen. Verträge, Abfindungen und Haftung unterscheiden sich.

Der Austritt Schritt für Schritt

Schritt 1: Ziel und Weg klären

Zuerst müssen Sie für sich klären:

  • Wollen Sie dauerhaft und komplett raus?
  • Kommt ein Verkauf des Anteils in Betracht?
  • Ist ein verhandelter Ausstieg realistisch oder wird es streitig?

Davon hängt ab, ob Sie:

  • auf vertragliche Kündigung setzen
  • einen Austritt aus wichtigem Grund prüfen
  • gezielt einen Buy-out oder Verkaufsvertrag ansteuern

Schritt 2: Gesellschaftsvertrag und Unterlagen prüfen

Gemeinsam mit einem spezialisierten Anwalt sollten Sie:

  • den Gesellschaftsvertrag vollständig durchgehen
  • Nachträge, Gesellschafterbeschlüsse und Sondervereinbarungen prüfen
  • Darlehen, Bürgschaften, Sicherheiten und weitere persönliche Verpflichtungen erfassen

Erst danach lässt sich seriös sagen, welche Optionen Sie rechtlich haben.

Schritt 3: Wirtschaftliche Seite vorab durchdenken

Bevor Sie einen formalen Schritt gehen, sollten Sie:

  • eine grobe Einschätzung des Anteilswerts einholen
  • Möglichkeiten einer Abfindung oder eines Anteilsverkaufs prüfen
  • Ihre eigene Liquidität und steuerliche Situation bewerten

An diesem Punkt ist häufig der richtige Moment, diskret das Gespräch mit den Mitgesellschaftern zu suchen.

Schritt 4: Austritt gestalten – Kündigung, Aufhebung oder Verkauf

Je nach gewähltem Weg:

  • Kündigung:
    schriftliche, fristgerechte Kündigung nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags
  • Austritt aus wichtigem Grund:
    • detaillierte Darstellung des wichtigen Grundes
    • saubere Dokumentation
    • rechtliche Prüfung, ob die Schwelle erreicht ist
  • Verkaufsvertrag / einvernehmlicher Austritt:
    schriftliche Vereinbarung über:
    • Zeitpunkt des Ausscheidens
    • Abfindung und Zahlungsweise
    • Behandlung von Sicherheiten und Haftung
    • Wettbewerbsverbote und Verschwiegenheit
  • Verkauf / Übertragung des Anteils:
    • notarieller Vertrag bei GmbH/UG
    • Zustimmung der übrigen Gesellschafter, wenn erforderlich
    • Anpassung der Gesellschafterliste und Handelsregistereintragung

Schritt 5: Abwicklung nach dem Austritt

Nach dem rechtlichen Ausscheiden sind noch mehrere Punkte zu regeln:

  • Anpassung von Gesellschafterlisten, Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen
  • Information an Banken, Steuerberater, wichtige Vertragspartner
  • Klärung laufender Projekte und Verantwortlichkeiten
  • steuerliche Einordnung der Abfindung oder des Kaufpreises

Typische Fehler beim Austritt eines Gesellschafters

Fehler 1: Man geht von einem „freien Austrittsrecht“ aus

Viele Gesellschafter glauben, sie könnten jederzeit kündigen. Fakt ist: Ohne vertragliche Regelung oder wichtigen Grund ist das oft nicht möglich. Ergebnis sind unwirksame Erklärungen und langwierige Streitigkeiten.

Fehler 2: Fristen und Formvorschriften werden übersehen

Bei Kündigungen und Austritten gelten häufig:

  • feste Stichtage, meist zum Ende eines Jahres
  • bestimmte Fristen
  • Schriftform und Zugangsnachweise

Wer diese Vorgaben nicht einhält, riskiert, dass die Kündigung als nicht erfolgt gilt.

Fehler 3: Abfindung und Bewertung werden zu spät geklärt

Wenn erst nach dem Austritt über den Wert des Anteils gestritten wird, ist der Konflikt programmiert. Besser: Bewertung, Methode und Zahlungsweise vorher regeln.

Expertentipp

„In der Praxis wird meist zuerst mit den übrigen Gesellschaftern verhandelt, ob diese die Anteile übernehmen und abkaufen wollen. Erst wenn man hier nicht zu einer Einigung kommt, weil man z.B. andere Vorstellungen über den Wert der Anteile hat, bleibt dem austrittswilligen Gesellschafter nichts anderes übrig, als die Kündigung zu erklären; mit dem Risiko, dass man sich erst Monate später über die Bewertung der Anteile (notfalls gerichtlich) sicher ist.“

Fehler 4: Haftungsrisiken werden unterschätzt

Auch nach dem Austritt können Risiken bleiben, etwa durch:

  • Bürgschaften
  • persönliche Sicherheiten
  • unterschriebene Verträge

Ohne saubere Freistellungen und Anpassungen stehen Sie unter Umständen noch lange im Feuer.

Expertentipp

„Hier sollten Sie vor allem wenn Sie auch Geschäftsführer waren daran denken, dass auch später gegen Sie Schadenersatzansprüche erhoben werden können, wenn der neue Geschäftsführer am Ruder steht. Es ist nicht selten, dass die neuen Geschäftsführer an der bisherigen Geschäftsführung etwas auszusetzen haben oder vermeintliche Pflichtverletzungen auftauchen respektive sich „bewahrheiten“.“

„Um dann eine gute Ausgangssituation zu haben, sollten Sie daran denken, sich vorher Entlastung erteilen zu lassen oder für gewisse Sachverhalte eine Freistellung auszuhandeln. “

Fehler 5: Alles wird mündlich „geregelt

Ein „Wir kriegen das schon hin“ ersetzt keinen Vertrag. Gerade wenn es um Anteile, Geld und Haftung geht, ist eine schriftliche, klare Vereinbarung unverzichtbar.

Expertentipp

„Dass GmbH-Anteile nur mit einem notariellen Vertrag übertragen werden können, wissen die Meisten. Die notarielle Form gilt aber auch schon früher. Nämlich wenn man in einem „Vorvertrag“ sich verpflichtet, die Anteile später zu übertragen. Dieser Vorvertrag hätte dann im Streitfall keine Bindungswirkung.“

FAQs – Austritt eines Gesellschafters

Kann ich als Gesellschafter einfach kündigen und rausgehen?

Nur, wenn der Gesellschaftsvertrag ein Kündigungsrecht vorsieht oder ein wichtiger Grund vorliegt. Ein „freies“ Austrittsrecht gibt es meist nicht.

Brauche ich für meinen Austritt die Zustimmung der übrigen Gesellschafter?

Für Kündigung nach Vertrag meist nicht, für den Verkauf oder die Übertragung des Anteils in der GmbH/UG häufig ja – je nach Zustimmungsklauseln und Vorkaufsrechten.

Bekomme ich beim Austritt immer eine Abfindung?

Ja, aber Höhe, Methode und Zahlungsweise hängen vom Vertrag und der Bewertung ab. Manche Verträge begrenzen Abfindungen oder sehen Abschläge vor.

Kann ich auch aus wichtigem Grund austreten, wenn der Vertrag nichts regelt?

Grundsätzlich ja, die Hürden sind aber hoch. Es muss objektiv unzumutbar sein, Gesellschafter zu bleiben. Das sollte immer rechtlich geprüft werden.

Wie lange dauert es, bis ich „wirklich“ raus bin?

Je nach Weg und Rechtsform mehrere Wochen bis mehrere Monate. Bei GmbH/UG kommen notarielle Beurkundung, Abwicklung und Handelsregistereintrag hinzu.

Muss ich nach dem Austritt noch für alte Verpflichtungen haften?

Das hängt von der Konstellation ab. Für bereits eingegangene Verpflichtungen oder Bürgschaften können Sie weiter haften, wenn nichts anderes vereinbart wird. Deshalb ist eine genaue Prüfung und vertragliche Freistellung wichtig.

Aktuelle Beiträge