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Rückzahlungsklauseln – Was Arbeitnehmer wissen sollten

| Joshua Mauritz, LL.M. | Arbeitsrecht

Ihr Überblick – Das Wichtigste in Kürze

  • Rückzahlungsklauseln verpflichten Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Fortbildungskosten oder Boni, wenn sie das Unternehmen frühzeitig verlassen.
  • Solche Klauseln sind oft zu weit gefasst oder unklar – und damit unwirksam.
  • Das LAG Nürnberg hat nun eine wichtige Entscheidung getroffen, die viele Rückzahlungsklauseln kippen könnte.
  • Rückzahlungspflichten greifen nicht automatisch – es lohnt sich fast immer, die Klausel rechtlich prüfen zu lassen.
  • Wer vorschnell zahlt, gibt unter Umständen Geld auf, das ihm rechtlich zusteht.

Was wir für Sie tun können

Wir prüfen Ihre Rückzahlungsklausel auf formelle und inhaltliche Fehler. Viele Vereinbarungen halten einer gerichtlichen Prüfung nicht stand – schon wegen kleiner Formulierungsfehler.

Wir beraten Sie, ob eine Rückzahlung tatsächlich geschuldet ist – oder ob die Klausel ganz oder teilweise unwirksam ist.

Wenn Ihr Arbeitgeber bereits Ansprüche geltend macht oder mit Gehaltsverrechnung droht, wehren wir uns juristisch dagegen.

Unser Tipp: Lassen Sie sich nicht vorschnell einschüchtern – gerade nach dem neuen Urteil des LAG Nürnberg stehen die Chancen auf erfolgreiche Abwehr gut.

Expertenbericht aus der Praxis

Ein Mandant hatte eine Fortbildung über mehrere Tausend Euro erhalten – und sollte nach Eigenkündigung binnen weniger Wochen alles zurückzahlen.

Die Rückzahlungsklausel war standardmäßig im Arbeitsvertrag geregelt, wirkte aber auf den ersten Blick verbindlich.

Unsere Prüfung ergab: Die Formulierung war zu pauschal, berücksichtigte nicht die Dauer der Bindung und enthielt keine Staffelung.

Auf Basis der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere des LAG Nürnberg, konnten wir erfolgreich argumentieren: Klausel unwirksam – keine Rückzahlung fällig.

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Inhalt

1. Was sind Rückzahlungsklauseln?

Rückzahlungsklauseln sind Regelungen im Arbeitsvertrag oder in gesonderten Vereinbarungen, nach denen Arbeitnehmer bestimmte Leistungen (z. B. Fortbildungskosten, Prämien oder Boni) zurückzahlen müssen, wenn sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums das Unternehmen verlassen.

Zulässig sind solche Regelungen nur, wenn sie klar, transparent und verhältnismäßig sind.

2. Was sagt das LAG Nürnberg?

Das LAG Nürnberg hat mit Urteil vom 15. Februar 2024 (Az. 5 Sa 229/23) eine gängige Rückzahlungsklausel für unwirksam erklärt.

Grund: Die Regelung, unter welchen Bedingungen der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Rückzahlungsverpflichtung verlassen durfte, was intranspartent. Der juristische Begriff des Verschuldens war nicht näher erläutert.

Das Urteil zeigt: Standardklauseln reichen oft nicht aus – sie müssen individuell formuliert und verhältnismäßig sein.

3. Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Wer aktuell eine Rückzahlung leisten soll, sollte nicht einfach zahlen. Fast alle Rückzahlungsklauseln aus der Praxis sind juristisch angreifbar.

Gerade wenn Sie selbst gekündigt haben oder es keine genaue Staffelung gibt, stehen die Chancen auf erfolgreiche Verteidigung gut.

Auch bei Sonderfällen – z. B. Elternzeit, Krankheit, betriebsbedingter Kündigung – entfällt die Pflicht oft komplett.

4. Wie sollte ich mich verhalten?

Kontaktieren Sie uns möglichst frühzeitig, insbesondere bevor Sie zahlen oder ein Schuldanerkenntnis abgeben.

Wir prüfen Ihre Klausel kostenlos vor und zeigen Ihnen auf, ob und wie Sie sich erfolgreich wehren können.

Unser Tipp: Rückzahlung ist nur rechtens, wenn die Klausel wirksam ist – und das ist selten der Fall.

 

Sie sollen nach Kündigung etwas zurückzahlen?

Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu sichern – schnell, diskret und mit langjähriger Erfahrung.

Kontaktieren Sie uns noch heute:

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