Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?
Eine verhaltensbedingte Kündigung wird ausgesprochen, wenn ein Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt. Dadurch muss das Vertrauensverhältnis so gestört sein, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Eine solche Kündigung ist in der Regel das Ergebnis wiederholter Pflichtverletzungen trotz vorheriger Abmahnung.
Das Wichtigste in Kürze
- Was ist das? Kündigung wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers (z. B. Arbeitsverweigerung, Zuspätkommen, Beleidigungen).
- Was tun? Zugang dokumentieren, Abmahnungen prüfen, Fachanwalt einschalten, Beweise sichern, Fristen beachten.
- Folgen & Hilfe: Ende des Arbeitsverhältnisses nach Kündigungsfrist, mögliches Sperrzeitrisiko beim Arbeitslosengeld. Fachanwalt kann Kündigungsschutzklage einreichen, Abfindung aushandeln und das Arbeitszeugnis verbessern.
Inhaltsverzeichnis
- Verhaltensbedingte Kündigung – was tun?
- Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?
- Wer kann eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen?
- Voraussetzungen: Wann ist eine verhaltensbedingte Kündigung erlaubt?
- Wie läuft eine verhaltensbedingte Kündigung ab?
- Welche Folgen hat eine verhaltensbedingte Kündigung?
- Was macht ein Fachanwalt bei einer verhaltensbedingten Kündigung?
- Was kann ein Fachanwalt bei einer verhaltensbedingten Kündigung für mich erreichen?
- Verhaltensbedingte Kündigung vs. andere Kündigungsformen
Verhaltensbedingte Kündigung – was tun?
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist aus Arbeitnehmer-Perspektive in doppelter Hinsicht riskant: Einerseits wird dieser eines Fehlverhaltens bezichtigt, was sich negativ auf spätere Bewerbungen auswirken kann. Andererseits geht mit einer verhaltensbedingten Kündigung fast immer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld einher, weil die Agentur für Arbeit davon ausgeht, dass der Mitarbeiter den Verlust des Arbeitsplatzes selbst verschuldet hat.
Es ist also besonnenes und schnelles Handeln gefragt, um die Folgen einer verhaltensbedingten Kündigung bestmöglich abzumildern. So gehen Sie vor:
- Zugang dokumentieren
Schreiben Sie Datum und Uhrzeit der Zustellung auf und dokumentieren Sie das Ganze am besten auch noch mit einem Foto. Denn ab diesem Moment beginnen die entsprechenden Fristen zu laufen. - Abmahnungen prüfen
Vergewissern Sie sich, dass der Arbeitgeber Ihnen gegenüber bisher keine Abmahnung ausgesprochen hat. Denn ohne vorherige Abmahnung ist eine verhaltensbedingte Kündigung oft unwirksam. - Fachanwalt einschalten
Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann prüfen, ob die Kündigung Bestand hat und dafür sorgen, dass Sie bestmöglich aus dieser Situation hervorgehen. - Beweise sichern
Dokumentieren Sie alles, was Ihre Position untermauert. Dazu gehören beispielsweise Arbeitszeiten, Zeugenaussagen oder Unterlagen, die Ihre Sichtweise stützen. - Fristen wahren
Sie haben 3 Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage zu erheben – verpassen Sie diese Frist ist die Kündigung wirksam. Und Sie haben nach Kenntnis des Beendigungsdatums regelmäßig 3 Tage Zeit, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Verpassen Sie diese Frist, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Expertentipp
„Melden Sie sich schon bei Erhalt der ersten Abmahnung bei uns – warten Sie nicht die Kündigung ab! Häufig kann durch die Vernichtung unwirksamer Abmahnungen eine spätere Kündigung verhindert werden.“
Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?
Eine verhaltensbedingte Kündigung wird in der Regel ausgesprochen, wenn ein Arbeitnehmer gegen Pflichten verstößt, die im Arbeitsvertrag festgehalten sind. Und zwar schuldhaft – das heißt, dieses Verhalten muss ihm auch vorwerfbar sein.
Typische Beispiele für schuldhafte Pflichtverletzungen:
- Wiederholtes unentschuldigtes Zuspätkommen oder Fehlen
- Arbeitsverweigerung
- Beleidigungen, Mobbing oder Tätlichkeiten
- Alkohol- oder Drogenkonsum während der Arbeit
- Verstöße gegen betriebliche Regeln (z. B. Internet- oder Handynutzung)
- Missachtung von Sicherheitsvorschriften
Wichtig: In der Regel hat eine verhaltensbedingte Kündigung nur dann Bestand, wenn der Arbeitgeber zuvor eine Abmahnung ausgesprochen hat.
Wer kann eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen?
Nur der Arbeitgeber kann eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.
Voraussetzungen: Wann ist eine verhaltensbedingte Kündigung erlaubt?
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nur wirksam, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Pflichtverletzung: Der Arbeitnehmer muss gegen Pflichten verstoßen haben. Beispielswiese durch Arbeitsverweigerung oder wiederholtes Zuspätkommen.
- Abmahnung: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer in Form einer Abmahnung auf seine Pflichtverletzung aufmerksam machen, ehe er eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen darf. Die Ausnahme stellen hier besonders gravierende Pflichtverletzungen wie Diebstahl, körperliche Angriffe oder Geheimnisverrat dar.
- Negative Zukunftsprognose: Es muss zu erwarten sein, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändert und dass sich die Pflichtverletzung wiederholen würde.
- Interessenabwägung pro Arbeitgeber: Das Gericht prüft am Ende immer, ob die Kündigung „fair“ ist, also ob das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung tatsächlich schwerer wiegt als das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand seines Jobs.
- Form und Frist: Eine verhaltensbedingte Kündigung bedarf der Schriftform (§ 623 BGB). Zudem müssen Kündigungsfristen eingehalten werden und gegebenenfalls der Betriebsrat angehört.
Expertentipp
„Gerade im Verhaltensbereich sind Sie durch das Kündigungsschutzgesetz sehr gut abgesichert. Vor allem wegen fehlender oder falscher Abmahnungen können Kündigungen unwirksam sein. Ebenso muss der Arbeitgeber eine Interessenabwägung vornehmen – auch dies ist rechtlich häufig angreifbar. Lassen Sie Ihre Kündigung durch uns zeitnah prüfen.“
Wie läuft eine verhaltensbedingte Kündigung ab?
Kommt es zu einer Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer, dokumentiert der Arbeitgeber diese und spricht gegebenenfalls eine Abmahnung aus. Handelt es sich um eine wiederkehrende Pflichtverletzung wie beispielsweise Zuspätkommen können auch mehrere Abmahnungen ausgesprochen werden.
Erfolgt dennoch eine weitere Pflichtverletzung hört der Arbeitgeber – sofern vorhanden – den Betriebsrat an und stellt anschließend das Kündigungsschrieben zu. Das Arbeitsverhältnis endet dann nach Ablauf der Kündigungsfrist.
Welche Folgen hat eine verhaltensbedingte Kündigung?
Eine verhaltensbedingte Kündigung hat wie auch eine ordentliche Kündigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Folge.
Darüber hinaus besteht die Gefahr einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, denn die Agentur für Arbeit nimmt bei einer verhaltensbedingten Kündigung in der Regel „versicherungswidriges Verhalten“ seitens des Arbeitgebers an, geht also davon aus, dass der Arbeitnehmer die Schuld am Verlust seines Arbeitsplatzes trägt.
Zudem kann sich eine verhaltensbedingte Kündigung negativ auf die Jobsuche auswirken. Zwar darf der Arbeitgeber den Kündigungsgrund im Arbeitszeugnis nicht ausdrücklich nennen. Gerade bei verhaltensbedingten Kündigungen kommen jedoch oft indirekte Formulierungen oder „Codes“ zum Einsatz, die neue Arbeitgeber sofort erkennen. Etwa eine fehlende Schlussformel, eine abweichende Beendigungsformel oder ein ungerades Enddatum.
 
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Was macht ein Fachanwalt bei einer verhaltensbedingten Kündigung?
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sorgt dafür, dass Sie aus einer verhaltensbedingten Kündigung bestmöglich hervorgehen. Dazu prüft er
- ob Pflichtverletzungen ausreichend nachgewiesen sind,
- ob Abmahnungen überhaupt und wenn dann korrekt ausgesprochen wurden,
- ob eine Interessenabwägung vorgenommen wurde,
- ob eine Kündigungsschutzklage Erfolg haben
- und ob eine Abfindung ausgehandelt werden kann.
Was kann ein Fachanwalt bei einer verhaltensbedingten Kündigung für mich erreichen?
- Weiterbeschäftigung oder Vergleich: Ein Anwalt für Kündigungen kann prüfen, ob eine Kündigungsschutzklage erfolgversprechend ist. So ließe sich die Kündigung kippen oder ein Vergleich erzielen.
- Abfindung: Ein Fachanwalt kann durch geschickte Verhandlungen dafür sorgen, dass Sie trotz verhaltensbedingter Kündigung eine Abfindung erhalten.
- Sperrzeit vermeiden: Ein Fachanwalt kann die verhaltensbedingte möglicherweise in eine ordentliche Kündigung umwandeln und so dafür sorgen, dass Sie keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu befürchten haben.
- Zeugnis verbessern: Ein Fachanwalt kennt die Formulierungen und Codes, die bei verhaltensbedingten Kündigungen in Arbeitszeugnissen verwendet werden. Er kann diese abmildern lassen und Ihnen so den beruflichen Wiedereinstieg erleichtern.
Aus der Praxis
Ein Mandant erhielt eine verhaltensbedingte Kündigung wegen angeblicher privater Internetnutzung am Arbeitsplatz.
Unsere Prüfung ergab: Nicht nur hatte der Arbeitgeber die private Nutzung grundsätzlich gestattet, es fehlten auch die erforderlichen Abmahnungen, die den Arbeitnehmer auf sein Verhalten hätten hinweisen müssen. Im Ergebnis lag also kein Kündigungsgrund vor. Es hatte sich mal wieder gezeigt, dass der Arbeitgeber nur einen Grund gesucht hat, unseren Mandanten loswerden zu können.
Da das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien jedoch zerstört war, konnten wir eine hervorragende finanzielle Abfindung für unseren Mandanten durchsetzen.
Verhaltensbedingte Kündigung vs. andere Kündigungsformen
| Kriterium | Verhaltensbedingte Kündigung | Ordentliche Kündigung | Fristlose Kündigung | Außerordentliche Kündigung | Betriebsbedingte Kündigung | Personenbedingte Kündigung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Kündigungsfrist | Wie ordentliche Kündigung | Vertraglich/gesetzlich | Keine (sofort) | Meist fristlos | Wie ordentliche | Wie ordentliche |
| Voraussetzungen | Pflichtverletzung des AN | Kein besonderer Grund (außer KSchG) | Wichtiger Grund | Wichtiger Grund, Unzumutbarkeit | Dringende betriebliche Erfordernisse | Gründe in der Person (z. B. Krankheit) |
| Abmahnung nötig? | In der Regel ja | Nein | In der Regel ja | Meist ja | Nein | Nein |
| Beispiele | Arbeitsverweigerung, Zuspätkommen, Beleidigung | Kündigung mit Frist | Diebstahl, Betrug | Tätlichkeiten, Betrug | Standortschließung, Auftragsrückgang | Dauerhafte Krankheit, Entzug Erlaubnis |
| Sperrzeit ALG | Möglich bei Eigenverschulden | Nein | In der Regel ja | In der Regel ja | Nein | Nein |
| Abfindung | Möglich bei Einigung | Kein Anspruch | Kein Anspruch | Kein Anspruch | Möglich bei Einigung | Möglich bei Einigung |