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Mysterium Annahmeverzug – Was Arbeitnehmer nach Kündigung wissen müssen

Ihr Überblick – Das Wichtigste in Kürze

  • Der Arbeitgeber befindet sich im Annahmeverzug, wenn er nach einer unwirksamen Kündigung die Arbeitsleistung nicht mehr annimmt.
  • In diesem Fall schuldet er weiterhin den vollen Lohn – selbst ohne tatsächliche Arbeitsleistung.
  • Der Lohnanspruch kann sich über Monate oder sogar Jahre erstrecken.
  • Aber: Arbeitnehmer müssen sich auf zumutbare Stellen bewerben – sonst kann der Anspruch gekürzt oder ganz entfallen.
  • Wer eine neue Stelle „böswillig“ nicht annimmt, gefährdet seinen Anspruch auf Nachzahlung.

Was wir für Sie tun können

Wir prüfen, ob Sie nach einer Kündigung einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn haben.
Wir begleiten Sie im Kündigungsschutzverfahren und stellen sicher, dass Ihr Arbeitgeber seiner Pflicht zur Weiterbeschäftigung nachkommt – oder zahlen muss.
Besonders wichtig: Wir beraten Sie frühzeitig dazu, wie Sie sich bei Bewerbungen und Stellenangeboten verhalten müssen, damit Sie Ihren Lohnanspruch nicht verlieren.
Unser Tipp: Annahmeverzug kann viel Geld wert sein – aber nur, wenn Sie taktisch klug vorgehen und dokumentieren, dass Sie zumutbare Beschäftigung ernsthaft suchen.

Expertenbericht aus der Praxis

Ein Mandant wurde betriebsbedingt gekündigt und klagte erfolgreich auf Weiterbeschäftigung. Da sich der Prozess über zehn Monate zog, machte er zusätzlich Annahmeverzugslohn geltend.
Der Arbeitgeber verteidigte sich mit dem Argument, unser Mandant hätte sich nicht ordnunsggemäß am Arbeitsmarkt beworben. Da unser Mandant durch uns aber gut vorbereitet war, konnten wir nachweisen, dass unser Mandant keine Bewerbungen ausgelassen hat.

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Inhalt

1. Was ist Annahmeverzug?

Annahmeverzug bedeutet, dass der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, obwohl dieser zur Verfügung steht.
Das ist vor allem bei Kündigungsschutzklagen relevant: Stellt das Gericht später - lange nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - fest, dass die Kündigung unwirksam war, befindet sich der Arbeitgeber rückwirkend im Annahmeverzug – und muss den Lohn für den gesamten Zeitraum nachzahlen, obwohl der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat.
Wichtig: Der Lohnanspruch entsteht automatisch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Aber es gibt auch Tücken, lesen Sie dazu unbedingt: 3. Wann entfällt der Anspruch.

2. Wie lange wird der Lohn nachgezahlt?

Der Anspruch gilt für die Zeit vom Ende des Arbeitsverhältnisses (laut Kündigung) bis zur rechtskräftigen Entscheidung – oder bis zu einem anderen Beendigungszeitpunkt.
In manchen Fällen geht es dabei um mehrere Monate – oder sogar über ein Jahr. Gerade in der aktuellen Situation sind die Arbeitsgerichte sehr stark belastet, sodass sich die Verfahren über extrem lange Zeiträume erstrecken.


Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer erklärt hat, weiter arbeiten zu wollen – etwa durch ein entsprechendes Schreiben nach Zugang der Kündigung.

3. Wann entfällt der Anspruch?

Hier liegt das Risiko: Der Arbeitnehmer darf in der Zeit nach der Kündigung nicht einfach untätig bleiben "und die Füße hochlegen".
Er muss sich um zumutbare Stellen bemühen – und darf vor allem keine neue, zumutbare Arbeit böswillig ablehnen. Dabei kann strittig sein, was zumutbare Stellen sind und wie ernsthaft man sich bewerben muss. Hier liegt der Fehler häufig im Detail, sodass rechtliche Beratung absolut notwendig ist.
Der Arbeitgeber darf in diesem Fall den Annahmeverzugslohn anteilig oder vollständig kürzen.
Was genau zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab – Berufserfahrung, Qualifikation und soziale Umstände spielen eine Rolle.

Ein ähnliches Risiko besteht, wenn der Arbeitnehmer eine neue Stelle annimmt. Dann wird der Verdienst dort mit dem Annahmeverzug des alten Arbeitgebers verrechnet. Vor allem in Verhandlungen um eine Abfindung kann es daher sinnvoll sein, eine "schnelle" Lösung zu suchen, um das Risiko des neuen Jobs zu minimieren.

4. Was bedeutet „böswilliges Unterlassen“?

Wenn Sie bewusst keine neue Stelle annehmen, obwohl sie objektiv zumutbar wäre, kann Ihr Lohnanspruch ganz entfallen.
Das gilt insbesondere dann, wenn Sie sich nicht bewerben, Bewerbungen verweigern oder keine Eigeninitiative zeigen – und dies dokumentiert ist. Entsprechendes kann gelten, wenn die Bewerbungsunterlagen schlecht oder unvollständig sind und den Anschein erwecken, dass Ablehnungen provoziert werden.
Auch hier gilt: Wer rechtzeitig anwaltlich beraten ist, kann viele Fallstricke vermeiden.

5. Wie sichere ich meinen Anspruch?

Melden Sie sich nach der Kündigung aktiv beim Arbeitgeber und erklären Sie, dass Sie Ihre Arbeitsleistung weiter anbieten.
Dokumentieren Sie Bewerbungen, Reaktionen auf Angebote und geführte Gespräche – auch wenn diese erfolglos waren.
Nehmen Sie kein Stellenangebot leichtfertig ab – holen Sie vorher anwaltlichen Rat ein.
Unser Tipp: Wer einmal eine unbedachte Absage erteilt, verliert womöglich mehrere Monatsgehälter.

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