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Die außerordentliche Kündigung - Was Arbeitnehmer wissen sollten

| Joshua Mauritz, LL.M. | Arbeitsrecht

Ihr Überblick

  • Die außerordentliche, fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort – sie ist nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten möglich.
  • Der Arbeitgeber braucht hierfür einen wichtigen Grund und muss alle anderen milderen Mittel, zum Beispiel Abmahnung oder ordentliche Kündigung, vorher geprüft haben.
  • Der Arbeitgeber hat nur zwei Wochen Zeit, nachdem er Kenntnis vom Kündigungsgrund hat, um die Kündigung auszusprechen.
  • Häufig führen formale Fehler – zum Beispiel keine vorherige Abmahnung, falscher Zeitpunkt oder keine Unterschrift – zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung.Formfehler (z. B. keine Unterschrift, fehlende Abmahnung) machen Kündigung oft angreifbar
  • Aber: Arbeitnehmer können sich effektiv mit der Kündigungsschutzklage dagegen wehren.

Was wir für Sie tun können

Wir prüfen für Sie die außerordentliche Kündigung auf formelle und inhaltliche Wirksamkeit, beraten Sie zu den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, vertreten Sie außergerichtlich oder im Arbeitsgerichtsprozess und verhandeln mit dem Arbeitgeber eine bessere Lösung – etwa die Umwandlung in eine ordentliche Kündigung mit Abfindung.

Unser Tipp: 

Viele außerordentliche Kündigungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Oft hat der Arbeitgeber keine milderen Mittel genutzt oder emotional überreagiert. Lassen Sie die Kündigung frühzeitig und professionell von uns prüfen.

Expertenbericht aus der Praxis

In einem Unternehmen wurden mehrere Mitarbeiter wegen angeblicher privater Internetnutzung fristlos gekündigt. Unsere Prüfung ergab: keine vorherigen Abmahnungen, keine klaren Richtlinien und sogar Duldung der privaten Internetnutzung durch Vorgesetzte. Kurzum: der Arbeitgeber hat nur einen Grund gesucht, um einige Mitarbieter loszuwerden. Unseren Mandanten haben wir empfohelen, hiergegen sofort Kündigungsschutzklage zu erheben. Es stellte sich schnell heraus, dass die Kündigungen unwirksam sind, sodass wir für unsere Mandanten teilweise die Weiterbeschäftigung, für andere Mandanten die Zahlung einer hohen Abfindung verhandeln konnten.

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Inhalt

1. Was ist die außerordentliche Kündigung?

Die außerordentliche Kündigung b eendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist. Der Arbeitgeber darf nur kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung selbst bis Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar wäre – etwa bei schweren Störungen, Vertrauensbruch oder Einzelfällen, wie Diebstahl. Auch Arbeitnehmer können außerordentlich kündigen, z. B. bei Druck, Bedrohung oder Fürsorgepflichtverletzung durch den Arbeitgeber. 

Das Gesetz wertet die außerordentliche Kündigung als die Außnahme. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind durch einen Arbeitsvertrag miteinander verbunden. Selbst bei Pflichtverletzungen soll zunächst die ordentliche Kündigung in Betracht gezogen werden - und diese auch nur, nachdem der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber abgemahnt wurde.

Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aussprechen, um die Arbeitnehmer unter Druck zu setzen. Von einem auf den anderen Tag erhält man dann keinen Lohn mehr und wird auch von der Arbeitsagentur häufig für das Arbeitslosengeld gesperrt. Möchte Ihr Arbeitgeber Sie also dringend loswerden, oder Ihnen gar Schaden, kann es zu einer außerordentlichen Kündigung kommen.

Als Arbeitnehmer müssen Sie sich aber nicht alles gefallen lassen. Neben der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, ist es in besonderen Fällen auch denkbar, vom Arbeitgeber Schadensersatz oder die Wiederherstellung der eigenen Reputation zu verlangen.

2. Voraussetzungen für die Wirksamkeit

Aufgrund des krassen Einschnitts ist die außerordentliche Kündigung an hohe Voraussetzungen gebunden.
Es muss nicht nur ein wichtiger Grund vorliegen, der den Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, das Arbeitsverhältnis wegen unzumutbarer Weiterbeschäftigung zu beenden – es muss auch eine Interessenabwägung stattfinden:
Zwischen dem Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden, und dem Interesse des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzuführen.

Letztlich muss die Kündigung auch verhältnismäßig sein.
Das heißt: Es wird geprüft, ob die Kündigung wirklich das letzte Mittel war, das dem Arbeitgeber zur Verfügung stand, und ob nicht mildere Maßnahmen möglich gewesen wären.

Unser Tipp:
Da die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis sofort beendet, ist die übliche Beendigung zum Monatsmittel oder Monatsende häufig nicht möglich.
Zukünftige Arbeitgeber können also aus einem ungeraden Beendigungsdatum schließen, dass das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beendet wurde.
Dies muss unbedingt vermieden werden, um Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu wahren.
Häufig ist es für Arbeitnehmer daher schon allein aus diesem Grund attraktiv, eine außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umwandeln zu lassen.

3. Die Abmahnung – entscheidend für die Wirksamkeit

Der Abmahnung kommt bei der außerordentlichen Kündigung eine besondere Bedeutung zu.
Fehlt sie, ist die Kündigung oft angreifbar.
Ohne Abmahnung wissen Arbeitnehmer häufig nicht, welches Verhalten der Arbeitgeber als so vertragswidrig betrachtet, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar wird.
Fehlt die Abmahnung, wissen Arbeitnehmer häufig nicht, wie sie sich zu verhalten haben.

Eine Ausnahme sind nur besonders schwere Pflichtverletzungen, bei denen jedem klar ist, dass sie am Arbeitsplatz nicht erlaubt sind – zum Beispiel tätliche Angriffe oder Diebstahl.

4. Form und Frist der Kündigung

Wie alle anderen Kündigungen auch bedarf die außerordentliche Kündigung der Schriftform.
Daneben hat der Arbeitgeber ab Kenntnis des Kündigungsgrundes nur zwei Wochen Zeit, die außerordentliche Kündigung auszusprechen.

Besteht ein Betriebsrat, muss dieser zwingend angehört werden.

Unser Tipp:
Aufgrund der engen formellen Regeln machen Arbeitgeber hier häufig Fehler.
Selbst dann, wenn ein zur Kündigung berechtigender Grund vorliegt, lassen sich solche außerordentlichen Kündigungen vor dem Arbeitsgericht häufig angreifen.

5. Die Kündigungsschutzklage – Ihre Waffe dagegen

Ab Zugang der Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht zu erheben.
Ziel sollte dabei die Feststellung der Unwirksamkeit und idealerweise die Umwandlung der außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung sein.

Ist das Vertrauensverhältnis aus Ihrer Sicht nicht beschädigt, kann sogar eine Weiterbeschäftigung in Betracht kommen.
Ansonsten verhandeln wir für Sie mit dem Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – aber nur gegen Zahlung einer Abfindung.

6. Handlungsempfehlung für Arbeitnehmer

Wenn Sie eine außerordentliche Kündigung erhalten haben, gilt vor allem: Ruhe bewahren und professionell prüfen lassen.

Unterschreiben Sie nichts vorschnell – auch keine Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge. Lassen Sie die Kündigung durch uns rechtlich überprüfen. Die Fristen laufen sofort, Sie haben nur drei Wochen Zeit für eine Kündigungsschutzklage. Informieren Sie außerdem unverzüglich die Agentur für Arbeit, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Mit der richtigen anwaltlichen Unterstützung können Sie Ihre Position stärken, die Kündigung angreifen und häufig eine bessere Einigung erzielen – etwa durch Abfindung oder Umwandlung in eine ordentliche Kündigung.

Unser Tipp:
Handeln Sie schnell – oft zählt jeder Tag!

 

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