Kündigung während der Kurzarbeit – was Arbeitnehmer wissen müssen
Kündigung während der Kurzarbeit – was Arbeitnehmer wissen müssen
Die Kurzarbeit soll Arbeitsplätze sichern. Umso größer ist die Verunsicherung, wenn Arbeitnehmer trotz Kurzarbeit eine Kündigung erhalten. Viele fragen sich, ob eine Kündigung während der Kurzarbeit überhaupt zulässig ist – und ob es sich lohnt, dagegen vorzugehen.
Die klare Antwort lautet: Ja, Kündigungsschutz gilt auch während der Kurzarbeit. Und in vielen Fällen bestehen sehr gute Erfolgsaussichten, sich gegen die Kündigung zu wehren.
Das Wichtigste in Kürze
Was ist das?
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, obwohl Kurzarbeit eingeführt wurde.
Wichtig zu wissen:
Kurzarbeit hebt den Kündigungsschutz nicht auf. Gerade betriebsbedingte Kündigungen sind häufig angreifbar.
Was tun?
Zugang der Kündigung dokumentieren, Fristen prüfen, Kündigungsschutzklage erheben, Fachanwalt einschalten.
Ergebnis:
Oft gute Chancen auf Weiterbeschäftigung oder eine spürbar bessere Abfindung.
Kündigung während der Kurzarbeit – was tun?
Haben Sie während der Kurzarbeit eine Kündigung erhalten, sollten Sie keine Zeit verlieren. Die rechtlichen Fristen laufen unabhängig von der Kurzarbeit weiter. Folgendes ist jetzt wichtig:
Zugang & Frist notieren
Halten Sie fest, wann Ihnen die Kündigung zugegangen ist. Der Zugang bestimmt den Beginn der dreiwöchigen Klagefrist.
Nichts unterschreiben
Unterschreiben Sie keine Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge ohne vorherige anwaltliche Prüfung.
Fachanwalt für Arbeitsrecht beauftragen
Lassen Sie prüfen, ob die Kündigung trotz Kurzarbeit sozial gerechtfertigt ist.
Arbeitsuchend melden
Unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung müssen Sie sich rechtzeitig arbeitssuchend melden, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Was bedeutet Kurzarbeit rechtlich?
Kurzarbeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber die regelmäßige Arbeitszeit vorübergehend reduziert, weil ein nur vorübergehender Arbeitsausfall besteht. Gegenüber der Agentur für Arbeit erklärt der Arbeitgeber, dass die Beschäftigung grundsätzlich fortgesetzt werden soll, sobald sich die wirtschaftliche Lage verbessert.
Genau hier entsteht der rechtliche Konflikt:
Eine betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitsplatz dauerhaft entfällt. Kurzarbeit geht dagegen von einem vorübergehenden Arbeitsmangel aus.
Ist eine Kündigung während der Kurzarbeit erlaubt?
Grundsätzlich kann auch während der Kurzarbeit gekündigt werden. Aber: Die Hürden sind hoch.
Greift das Kündigungsschutzgesetz (mehr als 10 Mitarbeiter und mehr als 6 Monate Betriebszugehörigkeit), muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass:
- der Beschäftigungsbedarf dauerhaft weggefallen ist,
- Kurzarbeit nicht mehr ausreicht,
- eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist,
- eine korrekte Sozialauswahl durchgeführt wurde,
- der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt wurde.
In der Praxis scheitern Kündigungen während der Kurzarbeit häufig an genau diesen Punkten.
Expertentipp
„Kurzarbeit ist regelmäßig das mildere Mittel gegenüber einer Kündigung. Kann der Arbeitgeber nicht erklären, warum er erst Kurzarbeit einführt und kurz darauf kündigt, ist die Kündigung oft angreifbar.“
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Warum sind Kündigungen während der Kurzarbeit oft unwirksam?
Aus anwaltlicher Sicht zeigen sich immer wieder typische Fehler:
- Widerspruch zwischen Kurzarbeit und angeblich dauerhaftem Stellenabbau
- fehlende oder fehlerhafte Sozialauswahl
- keine ernsthafte Prüfung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten
- formale Fehler bei Betriebsratsanhörung oder Kündigungsschreiben
Diese Fehler eröffnen Arbeitnehmern sehr gute Chancen im Kündigungsschutzprozess.
Welche Frist gilt für die Kündigungsschutzklage?
Auch während der Kurzarbeit gilt:
Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss Kündigungsschutzklage erhoben werden (§ 4 KSchG).
Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – selbst wenn sie eigentlich rechtswidrig war.
Was macht ein Fachanwalt bei Kündigung während der Kurzarbeit?
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht übernimmt insbesondere:
- Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung
- Analyse des Zusammenhangs zwischen Kurzarbeit und Kündigung
- Überprüfung der Sozialauswahl
- Kontrolle der Betriebsratsanhörung
- Erhebung der Kündigungsschutzklage
- Verhandlung über Abfindung oder Weiterbeschäftigung
- Sicherung offener Ansprüche (Lohn, Urlaub, Zeugnis)
Was kann ein Fachanwalt für mich erreichen?
Kündigung angreifen oder kippen
Viele Kündigungen halten einer gerichtlichen Prüfung nicht stand.
Abfindung verhandeln
Arbeitnehmer, die klagen, erzielen regelmäßig deutlich höhere Abfindungen als ohne Klage.
Ansprüche sichern
Restlohn, Urlaubsabgeltung und Zeugnis werden rechtssicher durchgesetzt.
Verhandlungsmacht schaffen
Ohne Kündigungsschutzklage besteht meist keine echte Verhandlungsposition.
Aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer erhielt während laufender Kurzarbeit eine betriebsbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber konnte nicht erklären, warum der Arbeitsplatz angeblich dauerhaft weggefallen sein sollte, obwohl Kurzarbeit angezeigt war.
Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage endete das Verfahren mit einer deutlich überdurchschnittlichen Abfindung. Ohne Klage hätte der Arbeitnehmer dieses Ergebnis nicht erreicht.
Fazit
Kurzarbeit bedeutet nicht, dass Arbeitnehmer schutzlos sind. Der Kündigungsschutz gilt uneingeschränkt weiter.
Wer während der Kurzarbeit gekündigt wird, sollte die Kündigung unbedingt prüfen lassen und fristgerecht dagegen vorgehen. Die Chancen auf ein deutlich besseres Ergebnis stehen in vielen Fällen sehr gut.
